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Rechtsverordnung
Pfarrdienst im Ehrenamt
(RVO-PfD-Ehrenamt)

Vom 20. März 2012 (GVBl. S. 113)
geändert am 23. Juni 2020 (GVBl. S. 255)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 7 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Dienstauftrag im Ehrenamt

( 1 ) Der ehrenamtliche Dienstauftrag nach § 112 Abs. 1 PfDG.EKD wird als öffentlich-rechtlicher Auftrag vergeben.
( 2 ) Der nach § 112 Abs. 1 PfDG.EKD i.V.m. § 27 Abs. 2 AG-PfDG.EKD übertragene Dienstauftrag kann auch die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einzelne Aufgabenbereiche davon umfassen. Nicht übertragen werden sollen die Verwaltung des kirchlichen Vermögens sowie die Vorgesetzteneigenschaft in Personalangelegenheiten, mit Ausnahme des Pfarramtssekretariats. Der Ältestenkreis regelt, wer anstelle der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Ehrenamt diese Aufgaben übernimmt.
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§ 2
Rechtsstellung

( 1 ) Wurde der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im Ehrenamt die Verwaltung einer Pfarrstelle umfänglich nach § 1 Absatz 2 übertragen, so hat die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im Ehrenamt hinsichtlich des Ältestenkreises und der übrigen Gremien die Stellung der Gemeindepfarrerin bzw. des Gemeindepfarrers.
( 2 ) Liegt ein Fall von Absatz 1 nicht vor und bezieht sich der Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers im Ehrenamt auf eine oder mehrere Pfarrgemeinden, so soll die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im Ehrenamt zu den Sitzungen der Ältestenkreise der betreffenden Gemeinden beratend hinzugezogen werden.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt nehmen an den bezirklichen Veranstaltungen für Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrkonferenzen, Pfarrkonvente) in gleicher Weise wie Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer teil.
( 4 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt haben Anspruch auf Fort- und Weiterbildungen entsprechend der für die im besoldeten Dienstverhältnis tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Regelungen.
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§ 3
Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung für die Vertretung im Pfarrdienst richtet sich nach der Rechtsverordnung über die Vertretungskosten im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden.1#
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§ 4
Unfallfürsorge

Abweichend von § 114 Abs.1 PfDG.EKD richtet sich die Unfallfürsorge für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt und ihre Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zum Dienstunfallschutz der Ehrenbeamten.
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§ 5
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Gesetz über das Predigtamt vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 106) treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO über die Vertretungskosten im Pfarrdiesnt der Evangelischen Landeskirche in Baden und zur Änderung der RVO Pfarrdienst im Ehrenamt vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 255) mit Wirkung zum 1. Januar 2021.