.Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und
Vom 1. März 2012 (GVBl. S. 94)
####Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt 2
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 8a
Abschnitt 3
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt 4
#§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
#§ 25
§ 26
#§ 26a
§ 27
Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und
Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen
(Vergabeordnung - VergabeRVO)
Vom 1. März 2012 (GVBl. S. 94)
geändert am 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144)
zuletzt geändert am 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114)
####Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 29 Kirchenbaugesetz i.V.m. § 98 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung:
#Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Anwendungsbereich
Diese Rechtsverordnung findet Anwendung auf Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Lieferungen und Leistungen durch kirchliche Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 2 KVHG.1#
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(
1
)
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.
(
2
)
Andere Lieferungen und Leistungen sind die nicht unter Absatz 1 fallenden geringwertigen Wirtschaftsgüter, Investitionsgüter und Dienstleistungen, wie z. B.
- Büromaschinen und -geräte,
- Büromöbel,
- EDV-Hard- und Software einschließlich Zubehör,
- sonstige Geräte, Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände,
- Kraftfahrzeuge mit Zubehör,
- allgemeiner Geschäftsbedarf (Büromaterialien, Reinigungsmaterialien etc.),
- Druckaufträge,
- ggf. Reinigungsdienstleistungen,
- Reparaturarbeiten,
- Wartungsdienstleistungen,
- Versicherungsdienstleistungen.
§ 3
Vergabearten
(
1
)
1 Nach dieser Rechtsverordnung gibt es folgende Vergabearten:
- Direktvergabe,
- freihändige Vergabe,
- beschränkte Ausschreibung,
- wettbewerblicher Dialog und
- öffentliche Ausschreibung.
2 Direktvergabe, freihändige Vergabe, beschränkte Ausschreibung und wettbewerblicher Dialog sind nicht offene Verfahren.2#
(
2
)
Bei der Direktvergabe werden Lieferungen und Leistungen formfrei (mündlich oder schriftlich) unmittelbar an einen ausgewählten Auftragnehmer vergeben.
(
3
)
1 Bei freihändiger Vergabe werden Bauleistungen und andere Lieferungen und Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben. 2 Weitere Verfahrensvorschriften ergeben sich aus dieser Verordnung, abhängig von der zu vergebenden Leistung.
(
4
)
1 Bei beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen und andere Lieferungen und Leistungen in dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren vergeben. 2 Es sollen drei bis acht geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
3 Werden von den Bewerbern umfangreiche Vorarbeiten verlangt, die einen besonderen Aufwand erfordern, so soll die Zahl der Bewerber möglichst eingeschränkt werden.
(
4a
)
Im wettbewerblichen Dialog werden Bauleistungen und andere Lieferungen und Leistungen in einem förmlichen Verfahren vergeben.3#
(
5
)
1 Bei öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen und andere Lieferungen und Leistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben. 2 Das konkrete Verfahren ergibt sich aus dieser Verordnung. 3 Bewerber, die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten, können ausgeschlossen werden.
(
5a
)
1 Kirchliche Rechtsträger können ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens Aufträge an rechtlich eigenständige juristische Personen vergeben, wenn sie mit diesen organisatorisch verbunden sind. 2 Verbundenheit besteht, wenn ein kirchlicher Rechtsträger eine Beteiligung hält oder die Evangelische Landeskirche in Baden eine Beteiligung an dem Auftragnehmer hält. 3 Diese Regelung gilt entsprechend für verbundene Stiftungen. 4 Eine Verbundenheit liegt in diesem Fall vor, wenn der kirchliche Rechtsträger oder die Landeskirche in den Stiftungsorganen vertreten sind und Vermögen in die Stiftung eingebracht haben.4#
(
6
)
1 Vergabeprüfstelle ist der Evangelische Oberkirchenrat. 2 Er ist die zuständige Stelle, an die sich Bewerber zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen diese Vergabebestimmungen wenden können.
#§ 4
Grundsätze der Vergabe
(
1
)
Im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Haushaltsmittel darf eine Vergabe nur erfolgen, wenn dies der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dient, der Bedarf als notwendig erkannt ist und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.5#
(
2
)
Die Vergabe darf nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgen.
(
3
)
Mit der Vergabe soll eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht werden.
(
4
)
Bei Verträgen sind die Vorschriften über die rechtliche Vertretung der jeweiligen kirchlichen Körperschaft zu beachten.
(
5
)
1 Ist das Ergebnis des Vergabeverfahrens, dass ein Auftrag an eine Person vergeben werden soll, die im kirchlichen Dienst steht oder ehrenamtlich für den beschaffenden Rechtsträger tätig ist oder gesellschaftsrechtlich mit dem beauftragten Unternehmen verbunden ist, ist die Vergabeentscheidung unter Einbeziehung aller Angebote und Offenlegung der Verbundenheit vom zuständigen Leitungsgremium zu treffen, im Fall der Evangelischen Landeskirche in Baden vom Evangelischen Oberkirchenrat. 2 Diese Regelung gilt entsprechend bei der Vergabe an Personen, die mit Personen nach Satz 1 verwandt sind. 3 Verwandte sind Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister.
(
6
)
Ist eine Person oder ein Unternehmen beratend für den beschaffenden Rechtsträger tätig, gilt Absatz 5 entsprechend.6#
#§ 5
Dokumentation
(
1
)
Die Angebote und ihre Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten, dies gilt auch bei freihändiger Vergabe.
(
2
)
Das Ergebnis der Prüfung der Angebote ist zu dokumentieren.
(
3
)
Die Auswahl der Bewerber nach den in den §§ 4 und 5 bzw. 12 festgelegten Grundsätzen ist zu dokumentieren.
#Abschnitt 2
Andere Lieferungen und Leistungen
#§ 6
Spezielle Vergabegrundsätze
(
1
)
1 Für Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen bei Beschaffungen ist von der jeweiligen kirchlichen Körperschaft eine zentrale Stelle zu bestimmen. 2 Dabei können Ausnahmen zugelassen werden.
(
2
)
1 Grundsätzlich ist bei Beschaffungen unter den am Markt befindlichen Erzeugnissen das Produkt zu bevorzugen, das bei der Herstellung, im Gebrauch und in der Entsorgung die geringsten Belastungen hervorruft. 2 Nachhaltige Produkte sollen bevorzugt werden, auch wenn der Preis höher ist, aber noch als wirtschaftlich im Sinne von § 27 KVHG betrachtet werden kann.7#
(
3
)
1 Die Beschaffung soll sich an den durch ein Siegel nachgewiesenen Kriterien des Fairen Handels ausrichten und regionale Waren, die nachhaltigen Kriterien entsprechen, bevorzugen. 2 Es ist darauf zu achten, dass nur Produkte beschafft werden, welche ohne Kinderarbeit hergestellt wurden. 3 Ökologische und soziale Kriterien sollen beachtet werden.8#
(
4
)
1 Bei Beschaffungen ist zu prüfen, ob der Auftrag von einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen ausgeführt werden kann. 2 Dabei soll die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Checkliste9# verwendet werden. 3 Bei der Vergabeentscheidung ist bei Aufträgen an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen ein Mehrpreis kein Hindernis.
(
5
)
1 Gegenstände und Dienstleistungen, die regelmäßig benötigt werden, sollen nach einer vorausgegangenen Bedarfsermittlung ausgeschrieben und beschafft werden. 2 Die Bedarfsermittlung soll mindestens den Bedarf von einem Kalenderjahr umfassen; höchstens den Bedarf von fünf Kalenderjahren.
(
6
)
1 Aufträge dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel von der nach Absatz 1 zuständigen Stelle erteilt werden. 2 Den Zuschlag erhält bei gleicher Qualität der preisgünstigste Bieter, in begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. 3 Die Begründung ist aktenkundig zu machen.
(
7
)
1 Wartungs-, Miet- und Leasingverträge dürfen nur mit Einwilligung der nach Absatz 1 zuständigen Stellen abgeschlossen, verändert oder gekündigt werden. 2 Sie sind nur dann abzuschließen, wenn dadurch eine Kosteneinsparung zu erwarten ist.10#
(
8
)
1 Dauerschuldverhältnisse sind alle fünf Jahre auf ihre Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen. 2 Es ist eine Marktbeobachtung durchzuführen. 3 Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.11#
#§ 7
Anwendung der Vergabearten
(
1
)
1 Die Direktvergabe ist zulässig bis zu einem Volumen des Einzelauftrages von 5 000 Euro. 2 Eine Direktvergabe ist außerdem zulässig, wenn die Lieferung oder Leistung nachweislich bei jedem Anbieter zu identischen Preisen bezogen werden kann. 3 Die Preisidentität ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. 4 Eine Direktvergabe darf außerdem bei Leistungen der Rechts- und Steuerberatung und Referententätigkeiten erfolgen sowie bei Beratungsleistungen und Gutachten in Bauangelegenheiten. 5 Die Direktvergabe ist außerdem bei der Buchung kirchlichen Tagungshäusern zulässig, wenn der Preis für die Leistung marktüblich ist.12#
(
2
)
1 Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn das Volumen des Einzelauftrages 100 00013# Euro nicht übersteigt. 2 Darüber hinaus ist eine freihändige Vergabe ausnahmsweise zulässig bei einem Volumen des Einzelauftrages bis zu 150 00014# Euro, wenn
- für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen in Betracht kommt (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit oder besondere Einrichtungen oder Geräte für bestimmte Ausführungsarten);
- die Leistung besonders dringlich ist;
- die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe (d.h. zu Beginn des Vergabeverfahrens) nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können oder
- eine Leistung von einer bereits vergebenen Leistung nicht ohne Nachteil getrennt werden kann.
3 Im Übrigen soll die entsprechende Regelung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewandt werden.
4 Die Entscheidung, ob eine Ausnahme vorliegt, obliegt für die Landeskirche dem Evangelischen Oberkirchenrat, ansonsten dem für den Haushaltsbeschluss zuständigen Gremium.
(
3
)
Eine beschränkte Ausschreibung muss stattfinden, wenn das Volumen des Einzelauftrages 100 00015# Euro bzw. in den Fällen Absatz 2 S. 2 und 3 150 00016# Euro übersteigt.
(
3a
)
Ein wettbewerblicher Dialog kann ab einem Volumen des Einzelauftrags ab 500 000 Euro durchgeführt werden.17#
(
4
)
Eine öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.
(
5
)
1 Die Berechnung des nach den Absätzen 1 bis 3 maßgeblichen Auftragsvolumens ergibt sich aus der gesamten Auftragssumme exklusive Umsatzsteuer. 2 Wird ein Auftrag über mehrere Jahre vergeben, berechnet sich die Auftragssumme über die Addition der Kosten der gesamten Laufzeit.
#§ 8
Vergabeverfahren
(
1
)
1 Bei der freihändigen Vergabe sollen mindestens drei Angebote eingeholt werden. 2 Unter besonderen Bedingungen reicht die Einholung nur eines Angebotes. 3 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn nur ein Unternehmen existiert und dieses seine Produkte ausschließlich selbst anbietet. 4 Für die Vergabe ist ein Preisspiegel und ein Vergabevermerk gemäß § 20 VOL/A zu fertigen. 5 Ob einer freihändigen Vergabe ein Teilnahmewettbewerb im Sinne des Absatzes 6 vorangestellt wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. 6 Bei einer freihändigen Vergabe kann mit dem Bieter, nach der Auswahl des geeigneten Anbieters mit diesem, über Inhalt und Preis des Angebotes verhandelt werden. 7 Die Nachverhandlung ist zu dokumentieren.
(
2
)
1 Bei der beschränkten Ausschreibung werden Leistungen beschrieben und einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten übergeben. 2 Bei einer beschränkten Ausschreibung kann ein Teilnahmewettbewerb im Sinne des Absatzes 6 vorangestellt werden. 3 Zur Verhütung von Manipulationen sind bei der beschränkten Ausschreibung die Bewerber möglichst zu wechseln und ausreichend regional zu streuen. 4 Es sollte das Submissionsverfahren in vereinfachter Form angewandt werden. 5 Die Angebote sind vom Bieter in einem verschlossenen Umschlag einzureichen und dürfen vor Ablauf der Abgabefrist vom Auftraggeber nicht geöffnet werden. 6 Dabei sind nur Angebote zugelassen, die bis zur Öffnung des ersten Angebotes vorlagen. 7 Beim Eröffnungstermin müssen mindestens zwei Mitarbeitende der Vergabestelle bzw. ein Mitarbeitender/eine Mitarbeitende der Vergabestelle und ein Mitarbeitender/ eine Mitarbeitende der Fachabteilung anwesend sein. 8 Von den Anwesenden sollte eine/r nicht unmittelbar mit dem Vergabeverfahren befasst sein, Bieter sind beim Eröffnungstermin nicht zugelassen. 9 Beim Eröffnungstermin wird ein Protokoll erstellt, mögliche Einwände in Bezug auf ein Angebot werden darin festgehalten. 10 Anschließend ist ein Preisspiegel und ein Vergabevermerk gemäß § 20 VOL/A zu fertigen. 11 Bei einer beschränkten Ausschreibung sollte nicht mehr mit dem Bieter über Inhalt und Preis des Angebotes verhandelt werden. 12 Eine Abweichung in Ausnahmefällen ist zu begründen und zu dokumentieren. 13 Die Nachverhandlung in Ausnahmefällen findet ihre natürliche Grenze in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung.
(
3
)
Das Verfahren der öffentlichen Ausschreibung richtet sich nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der jeweils geltenden Fassung.
(
4
)
Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe nach Absatz 1 bzw. 2 können von den in Frage kommenden Bewerbern zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über:
- Kirchenmitgliedschaft,
- Tariftreue oder gleichwertige Sicherheiten für die Einhaltung von Mindestlöhnen,
- Weitervergabe an Subunternehmer sowie
- andere geeignet erscheinende Nachweise der Leistungsfähigkeit.
(
5
)
Es können Bewerber ausgeschlossen werden,
- über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
- deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt,
- die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
- die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben,
- die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten,
- die Erklärungen nach Absatz 3 nicht abgeben oder
- aus anderen vergleichbaren Gründen.
(
6
)
1 Bei einem Teilnahmewettbewerb wird die geplante Auftragsvergabe öffentlich bekannt gegeben und alle interessierten Unternehmen können Anträge auf Teilnahme stellen. 2 Unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze werden aus diesen Bewerbern Geeignete ausgewählt, die dann zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. 3 Der Antrag auf Teilnahme begründet keinen Anspruch auf Aufforderung zur Angebotsabgabe. 4 Ziel eines Teilnahmewettbewerbs ist es, qualifizierte Bewerber bzw. Unternehmen für eine Leistung zu ermitteln.
(
7
)
1 Für die Erstellung des Vergabevermerks gemäß § 20 VOL/A soll der vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Vordruck19# verwendet werden. 2 Der Vergabevermerk soll bei den Rechnungsunterlagen abgelegt werden.
(
8
)
Im Übrigen soll die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) sinngemäß angewandt werden.
(
9
)
Eine Ausschreibung nach staatlichem Recht kann stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.20#
#§ 8a
Wettbewerblicher Dialog
(
1
)
1 Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Auftragsvergabe mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des kirchlichen Rechtsträgers am besten erfüllt werden können. 2 In den Ausschreibungsunterlagen beschreibt der kirchliche Rechtsträger seine Anforderungen und Bedürfnisse an die zu beschaffende Leistung. 3 Gleichzeitig nennt und erläutert der kirchliche Rechtsträger die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitplan für den Dialog fest. 4 Es kann ein Teilnahmewettbewerb voraus gehen.
(
2
)
1 Im Rahmen des Dialogs können alle Aspekte des Auftrags erörtert werden. 2 Der kirchliche Rechtsträger sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden, gibt Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines Unternehmens nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmen weiter und verwendet diese nur im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens. 3 Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen eingeholt werden.
(
3
)
1 Der kirchliche Rechtsträger kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der kirchliche Rechtsträger in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat. 2 In jeder Dialogphase kann die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. 3 Der kirchliche Rechtsträger hat die Unternehmen zu informieren, wenn deren Lösungen nicht für die folgende Dialogphase vorgesehen sind. 4 In der Schlussphase müssen noch so viele Lösungen vorliegen, dass der Wettbewerb gewährleistet ist, sofern ursprünglich eine ausreichende Anzahl von Lösungen oder geeigneten Bietern vorhanden war.
(
4
)
1 Der kirchliche Rechtsträger schließt den Dialog ab, wenn er die Lösung ermittelt hat, mit der die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. 2 Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.
(
5
)
1 Nach Abschluss des Dialogs fordert der kirchliche Rechtsträger die Unternehmen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen. 2 Die Angebote müssen alle Einzelheiten enthalten, die zur Ausführung des Projekts erforderlich sind. 3 Der kirchliche Rechtsträger kann Klarstellungen und Ergänzungen zu diesen Angeboten verlangen. 4 Diese Klarstellungen oder Ergänzungen dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Bestandteile des Angebots oder des Auftrags einschließlich der in den Vergabeunterlagen festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen grundlegend geändert werden, wenn dadurch der Wettbewerb verzerrt wird oder andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskriminiert werden.21#
#Abschnitt 3
Bauleistungen
#A. Spezielle Vergabegrundsätze
#§ 9
Leistungsvertrag, Stundenlohnvertrag
(
1
)
Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass die Vergütung nach Leistung bemessen wird (Leistungsvertrag), und zwar:
- in der Regel zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vom Auftraggeber anzugeben ist (Einheitspreisvertrag),
- in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (Pauschalvertrag).
(
2
)
Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen, dürfen im Stundenlohn vergeben werden (Stundenlohnvertrag).
#§ 10
Angebotsverfahren
(
1
)
Bei Bauleistungen können die Regelungen dieses Abschnitts für die beschränkte Ausschreibung sinngemäß auf die freihändige Vergabe angewandt werden.
(
2
)
Das Angebotsverfahren ist darauf abzustellen, dass der Bewerber die Preise, die er für seine Leistungen fordert, in die Leistungsbeschreibung einzusetzen oder in anderer Weise im Angebot anzugeben hat.
(
3
)
Das Auf- und Abgebotsverfahren, bei dem vom Auftraggeber angegebene Preise dem Auf- und Abgebot der Bewerber unterstellt werden, soll nur ausnahmsweise bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten angewandt werden.
#B. Anwendung der Vergabearten
#§ 11
Direktvergabe, freihändige Vergabe, beschränkte und öffentliche Ausschreibung
(
2
)
1 Eine freihändige Vergabe ist zulässig, wenn das Volumen des Einzelauftrages zwischen 5 000 und 100 000 Euro liegt.24#25# 2 Ausnahmsweise kann bei einem Volumen des Einzelauftrages bis zu 150 00026# Euro freihändig vergeben werden, wenn
- für die Leistung aus besonderen Gründen nur ein Unternehmer in Betracht kommt (z.B. Patentschutz, besondere Erfahrung, besondere Geräte);
- die Leistung besonders dringlich ist oder
- eine Leistung von einer bereits vergebenen Leistung nicht ohne Nachteil getrennt werden kann.
(
3
)
Eine beschränkte Ausschreibung findet statt, wenn das Volumen des Einzelauftrages mehr als 100 00029# Euro beträgt. 30#
(
3a
)
Ein wettbewerblicher Dialog kann ab einem Volumen des Einzelauftrags ab 500 000 Euro durchgeführt werden.31#
(
4
)
Eine Ausschreibung nach staatlichem Recht kann stattfinden, wenn sie aufgrund der Förderbestimmungen Dritter für Zuschüsse gefordert wird.32#
#C. Beschränkte Ausschreibung
#§ 12
Bewerber
(
1
)
Alle Bewerber sind gleich zu behandeln.
(
2
)
1 Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die Eignung der Bewerber zu prüfen. 2 Dabei sind die Bewerber auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Sicherheit bietet; dies bedeutet, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen.
(
3
)
Von den Bewerbern können zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden über:
- Freistellungsbescheinigung,
- Kirchenmitgliedschaft,
- Tariftreue oder gleichwertige Sicherheiten für die Einhaltung von Mindestlöhnen,
- Weitervergabe an Subunternehmer sowie
- andere geeignet erscheinende Nachweise der Leistungsfähigkeit.
(
4
)
Es können Bewerber ausgeschlossen werden,
- über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
- deren Unternehmen sich in Liquidation befinden,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber infrage stellt,
- die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben,
- die sich nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet haben,
- die sich erkennbar kirchenfeindlich verhalten,
- die keiner Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören,
- die Erklärungen nach Absatz 3 nicht abgeben oder
- aus anderen vergleichbaren Gründen.
§ 13
Beschreibung der Leistung
(
1
)
1 Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. 2 Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. 3 Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
(
2
)
Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.
(
3
)
1 Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Unterlagen nach § 14 anzugeben.
2 Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
3 Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.
4 Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen in Abschnitt 0 der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen DIN 18299 ff., sollen beachtet werden.
(
4
)
Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.
(
5
)
1 Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen dürfen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist.
2 Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren (z.B. Markennamen. Warenzeichen, Patente) dürfen ausnahmsweise, jedoch nur mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“, verwendet werden, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen nicht möglich ist.
(
6
)
Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.
(
7
)
1 Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z.B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. 2 Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.
(
8
)
Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, eventuellen technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (§ 2 Nr.1 VOB/B), brauchen nicht besonders aufgeführt werden.
(
9
)
1 Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung derart aufzugliedern, dass unter einer Ordnungszahl (Position) nur solche Leistungen aufgenommen werden, die nach ihrer technischen Beschaffenheit und für die Preisbildung als in sich gleichartig anzusehen sind. 2 Ungleichartige Leistungen sollen unter einer Ordnungszahl (Sammelposition) nur zusammengefasst werden, wenn eine Teilleistung gegenüber einer anderen für die Bildung eines Durchschnittspreises ohne nennenswerten Einfluss ist.
(
10
)
Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von Absatz 6 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechte Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.
(
11
)
1 Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.
2 Die Absätze 7 bis 9 gelten sinngemäß.
(
12
)
1 Von dem Bewerber ist ein Angebot zu verlangen, das außer der Ausführung der Leistung den Entwurf nebst eingehender Erläuterung und eine Darstellung der Bauausführung sowie eine eingehende und zweckmäßig gegliederte Beschreibung der Leistung - gegebenenfalls mit Mengen- und Preisangaben für Teile der Leistung - umfasst. 2 Bei Beschreibung der Leistung mit Mengen- und Preisangaben ist vom Bewerber zu verlangen, dass er
- die Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere die von ihm selbst ermittelten Mengen, entweder ohne Einschränkung oder im Rahmen einer in den Unterlagen anzugebenden Mengentoleranz vertritt und dass er
- etwaige Annahmen, zu denen er in besonderen Fällen gezwungen ist, weil zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe einzelne Teilleistungen nach Art und Menge noch nicht bestimmt werden können (z. B. Aushub-, Abbruch- oder Wasserhaltungsarbeiten), - erforderlichenfalls anhand von Plänen und Mengenermittlungen - begründet.
(
13
)
1 Bei Baumaßnahmen an Dienstwohnungen ist darauf hinzuweisen, dass in der Abrechnung nach Abschluss der Leistung zwischen Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen aufgeschlüsselt wird. 2 Gegebenenfalls sind die dafür notwendigen Angaben (z. B. betroffene Flächen) in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
#§ 14
Unterlagen
(
1
)
Vergabeunterlagen bestehen aus:
- Anschreiben, in dem zur Abgabe des Angebots aufgefordert wird mit Bezeichnung einer Frist, innerhalb derer das Angebot unterbreitet sein muss und der Anschrift, an die das Angebot eingegangen sein muss,
- Vorbemerkungen,
- Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm,
- eventuellen technischen Vertragsbedingungen.
(
2
)
In den Vorbemerkungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind als Allgemeine Vertragsbedingungen vorzusehen, dass
- die VOB/B und VOB/C vereinbart werden (Ausnahmen müssen schriftlich begründet werden),
- die Leistungen nach dem Stand der Technik und nach den anerkannten Regeln der Baukunst auszuführen sind,
- Auftraggeber, Ausführungsort und Ausführungszeit genannt sind,
- die Binde- und Zuschlagsfrist genannt ist,
- angegeben ist, ob Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und Mängelhaftung verlangt werden. Falls ja, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch Einbehalt von den Zahlungen – auch in Teilbeträgen – als Verwahrung geleistet werden,
- Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen werden,
- die Bewerber angeben müssen, ob sie Leistungen an Subunternehmer oder Nachunternehmer vergeben, sowie
- die Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach § 22 aufgeführt werden.
(
3
)
Es können zusätzliche Vertragsbedingungen, z. B. technische Spezifikationen verlangt und vereinbart werden.
#§ 15
Ausführungsfristen
(
1
)
1 Die Ausführungsfristen sind ausreichend zu bemessen; Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten sind zu berücksichtigen. 2 Für die Bauvorbereitung ist dem Auftragnehmer genügend Zeit zu gewähren.
2 Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen.
3 Soll vereinbart werden, dass mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist (VOB/B § 5 Nr. 2), so muss die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein; sie ist in den Unterlagen nach § 14 festzulegen.
(
2
)
1 Wenn es ein erhebliches Interesse des Auftraggebers erfordert, sind Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.
2 Wird ein Bauzeitenplan aufgestellt, damit die Leistungen aller Unternehmen sicher ineinander greifen, so sollen nur die für den Fortgang der Gesamtarbeit besonders wichtigen Einzelfristen als vertraglich verbindliche Fristen (Vertragsfristen) bezeichnet werden.
(
3
)
Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, so soll hierfür ebenfalls eine Frist festgelegt werden.
(
4
)
Der Auftraggeber darf in den Vergabeunterlagen eine Pauschalierung des Verzugsschadens (z.B. nach VOB/B § 5 Nr. 4) vorsehen: Sie soll 5 v. H. der Auftragssumme nicht überschreiten. Der Nachweis eines geringeren Schadens ist zuzulassen.
#§ 16
Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen
(
1
)
1 Vertragsstrafen für die Überschreitung von Vertragsfristen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung erhebliche Nachteile verursachen kann. 2 Die Strafe ist in angemessenen Grenzen zu halten.
(
2
)
Beschleunigungsvergütungen (Prämien) sind nur vorzusehen, wenn die Fertigstellung vor Ablauf der Vertragsfristen erhebliche Vorteile bringt.
#§ 17
Verjährung der Mängelansprüche
1 Andere Verjährungsfristen als nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung sollen abweichend von der VOB/B nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. 2 In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
#§ 18
Sicherheitsleistung
1 Sicherheitsleistung für die Sicherstellung der vertragsgemäßen Ausführung und der Mängelansprüche soll verlangt werden, wenn das Volumen des Einzelauftrages 50.000 Euro übersteigt.
2 Die Sicherheit soll 5 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.
#Abschnitt 4
Angebotsabgabe33#
#§ 19
Grundsätze der Ausschreibung
(
1
)
Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
(
2
)
Ausschreibungen für vergabefremde Zwecke (z.B. Ertragsberechnungen) sind unzulässig.
#§ 20
Fristen
(
1
)
1 Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. 2 Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.
(
2
)
Angebote sollen so abgefordert werden, dass der Bieter höchstens drei Monate an sein Angebot gebunden ist (Binde- und Zuschlagsfrist).
(
3
)
Für die Abgabe der Angebote ist ein einheitlicher Stichtag zu benennen.
#§ 21
Kosten
(
1
)
Alle Unterlagen sind unentgeltlich abzugeben.
(
2
)
1 Die Angebotsunterlagen dürfen nur für die Prüfung und Wertung der Angebote verwendet werden. 2 Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
#§ 22
Inhalt der Angebote
(
1
)
1 Die Angebote müssen schriftlich oder in einem eröffneten elektronischen Verfahren eingereicht werden. 2 Die Angebote sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten. 3 Änderungen des Bewerbers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.34#
(
2
)
Änderungen an den Unterlagen nach § 14 sind unzulässig.
(
3
)
Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bewerber für die Angebotsabgabe eine selbst gefertigte Abschrift oder stattdessen eine selbst gefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen: Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift wiedergeben.
(
4
)
Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
(
5
)
1 Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, darf angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit. 2 Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. 3 Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. 4 Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.
(
6
)
Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erfolgen und als solche deutlich gekennzeichnet werden.
(
7
)
1 Bewerbergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen.
2 Fehlt die Bezeichnung im Angebot, so ist sie vor Vertragsschluss beizubringen.
(
8
)
1 Bewerber müssen angeben, ob sie beabsichtigen, die Leistung ganz oder teilweise an Subunternehmer oder Nachunternehmer zu vergeben. 2 Diese sind namentlich zu bezeichnen.
#§ 23
Eröffnung, Prüfung und Wertung der Angaben
(
1
)
1 Vorliegende Angebote werden zum gleichen Zeitpunkt geöffnet. 2 Angebote, die verspätet eingehen oder sonst unvollständig sind, brauchen nicht geprüft zu werden. 3 Angebote von Bewerbern nach § 12 Abs. 4 sowie Angebote, die § 22 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, können ausgeschlossen werden.
(
2
)
1 Die Eröffnung wird in dem Fall, in dem ein/e Architekt/in oder Fachingenieur/in die Ausschreibung begleitet, nur von dem Architekten / der Architektin bzw. Fachingenieur/in oder dessen/deren Beauftragten gemeinsam mit einem/einer Vertreter/in der Kirchengemeinde bzw. des kirchlichen Auftraggebers durchgeführt.
2 Wenn der kirchliche Auftraggeber die Vergabe ohne Begleitung durch einen/eine Architekt/in oder Fachingenieur/in durchführt, muss die Eröffnung in Anwesenheit von mindestens zwei beauftragten Vertretern/Vertreterinnen, bei Kirchengemeinden von mindestens zwei Kirchengemeinderatsmitgliedern oder zwei beauftragten Vertretern/Vertreterinnen gemeinsam stattfinden. 3 Davon soll einer nicht unmittelbar mit dem Vergabeverfahren befasst sein.
(
3
)
Die übrigen Angebote sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich zu prüfen, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen.
(
4
)
1 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend. 2 Ist der Einheitspreis in Ziffern und in Worten angegeben und stimmen diese Angaben nicht überein, so gilt der dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl entsprechende Einheitspreis. 3 Entspricht weder der in Worten noch der in Ziffern angegebene Einheitspreis dem Gesamtbetrag der Ordnungszahl, so gilt der in Worten angegebene Einheitspreis.
4 Bei Vergabe für eine Pauschalsumme gilt diese ohne Rücksicht auf etwa angegebene Einzelpreise.
(
5
)
1 Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf kein Vertragsschluss erfolgen.
2 Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nicht zu beurteilen, ist vom Bewerber schriftlich Aufklärung über die Ermittlung der Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist. 3 Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen.
4 In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung eines rationellen Baubetriebs und einer sparsamen Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. 5 Unter diesen Angeboten soll der Vertragsschluss auf das Angebot erfolgen, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, gegebenenfalls auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten als das Wirtschaftlichste erscheint. 6 Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.
(
6
)
Ein Angebot nach § 22 Abs. 5 ist wie ein Hauptangebot zu werten.
(
7
)
1 Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in den Unterlagen nach § 14 nicht zugelassen. 2 Preisnachlässe ohne Bedingung sind zu werten.
(
8
)
Bietergemeinschaften sind Einzelbietern gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.
#§ 24
Aufhebung der Ausschreibung
(
1
)
Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
- kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht;
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens grundlegend geändert hat;
- die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen;
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
§ 25
Nachverhandlungen
(
1
)
1 Nachverhandlungen sind bis zum Vertragsschluss zulässig. 2 Das betrifft insbesondere Nachverhandlungen über Preise, Qualität und Qualitätsvarianten, technische Ausführungen und die strikte Einhaltung von Fristen. 3 Sie sind zu dokumentieren.
(
2
)
Für das Verfahren gilt § 23 Abs. 2.
(
3
)
Jede Nachverhandlung findet ihre natürliche Grenze in der ursprünglichen Leistungsbeschreibung. 36#
#§ 26
Vertragsschluss / Auftrag
#§ 26a
Rückgriff auf andere Bieter
1 Im Falle einer nicht vom kirchlichen Rechtsträger zu vertretenden Kündigung oder eines nicht von diesem zu vertretenden Rücktritts, kann dieser auf das Angebot des nächstrangigen Bieters zurückgreifen. 2 Der Rückgriff ist nur innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vergabeverfahrens zulässig. 3 Es darf keine wesentliche Änderung der Marktverhältnisse oder Leistungsanforderungen eingetreten sein.38#
#§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 137), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (GVBl. S. 133) außer Kraft.
#
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
3 ↑ Absatz 4a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
3 ↑ Absatz 4a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
4 ↑ Absatz 5a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
4 ↑ Absatz 5a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
5 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
6 ↑ Absätze 5 und 6 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
6 ↑ Absätze 5 und 6 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
7 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
8 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
10 ↑ Satz 3 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
10 ↑ Satz 3 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
11 ↑ Absatz 8 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
11 ↑ Absatz 8 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
12 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
13 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
13 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
14 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
14 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
15 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
15 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
16 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
16 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
17 ↑ Absatz 3a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
17 ↑ Absatz 3a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
18 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
18 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
20 ↑ Absatz 9 angefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
20 ↑ Absatz 9 angefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
21 ↑ § 8a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
21 ↑ § 8a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
22 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
22 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
23 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
23 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
24 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
24 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
25 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
25 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
26 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
26 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
27 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
27 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
28 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
28 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
29 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
29 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
30 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
30 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
31 ↑ Absatz 3a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
31 ↑ Absatz 3a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
32 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
32 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 15. Mai 2024 (GVBl., Nr. 73, S. 144), mit Wirkung zum 1. Juli 2024.
#
33 ↑ Abschnitt 4 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
33 ↑ Abschnitt 4 eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
34 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
34 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
35 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
35 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
36 ↑ Absatz 4 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
36 ↑ Absatz 4 gestrichen gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
37 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
37 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
#
38 ↑ § 26a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.
38 ↑ § 26a eingefügt gemäß RVO zur Änderung der VergabeRVO vom 20. Mai 2026 (GVBl., Nr. 70, S. 114), mit Wirkung zum 1. Juni 2026.