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Durchführungsbestimmungen
Pfarrerinnen und Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst
(DB-Ständiger Vertretungsdienst)

Vom 20. Dezember 2011

(GVBl. 2012 S. 53)

Der Evangelische Oberkirchenrat beschließt folgende Durchführungsbestimmungen:
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§ 1
Einrichtung eines ständigen Vertretungsdienstes in einer Vertretungsregion

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann für eine Vertretungsregion (Absatz 2) einen ständigen Vertretungsdienst einrichten. Dies ist nur möglich, wenn eine Person zur Verfügung steht, die bereit ist, diesen Dienstauftrag entsprechend den Regelungen dieser Durchführungsbestimmungen zu übernehmen.
( 2 ) Eine Vertretungsregion nach Absatz 1 ist ein räumlich definierter Bereich, der einen oder mehrere Kirchenbezirke umfasst und in dem mindestens drei Vakanzen im Bereich der Gemeindepfarrstellen bestehen. Die Vertretungsregion muss nicht das gesamte Gebiet der betroffenen Kirchenbezirke mit einbeziehen. Die Vertretungsregion wird durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt und so zugeschnitten, dass der Einsatz einer Person im ständigen Vertretungsdienst im Hinblick auf die Entfernungen sinnvoll ist.
( 3 ) Vakanzen nach Absatz 2 Satz 1 sind Zeiten gleichgestellt, in denen längere Ausfallzeiten von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer bestehen, wie beispielsweise Krankheitszeiten, Sabbatzeiten sowie Elternzeiten, wenn während der Elternzeit keine Vertretung durch Stellenteilung besteht.
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§ 2
Status im ständigen Vertretungsdienst

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden vom Evangelischen Oberkirchenrat durch einen Dienstauftrag mit dem ständigen Vertretungsdienst betraut.
( 2 ) Mit dem ständigen Vertretungsdienst sollen nur Pfarrerinnen und Pfarrer betraut werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren familiären Verhältnissen für die Anforderungen des flexiblen Einsatzes im ständigen Vertretungsdienst geeignet sind. Ein Einsatz im ständigen Vertretungsdienst setzt in der Regel voraus, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer mehrjährig im Gemeindepfarrdienst tätig war.
( 3 ) Auf die Erteilung eines Dienstauftrages nach Absatz 1 besteht kein Anspruch.
( 4 ) Die Erteilung des Dienstauftrages nach Absatz 1 erfolgt in der Regel für sechs Jahre und kann einmalig um weitere sechs Jahre verlängert werden. Der Dienstauftrag kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat aus dienstlichen Interesse jederzeit beendet werden.
( 5 ) Der nach Absatz 1 erteilte Dienstauftrag stellt sich als genereller Dienstauftrag für den ständigen Vertretungsdienst dar. Die zugewiesene Vertretungsregion, die zur Verwaltung zugewiesenen Gemeindepfarrstellen und der bezüglich des konkreten Einsatzes zu erstellende Dienstplan können nach Anhörung der Person im ständigen Vertretungsdienst jederzeit geändert werden. Hierauf sind die Pfarrerinnen und Pfarrer bei Erteilung des Dienstauftrages nach Absatz 1 gesondert hinzuweisen.
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§ 3
Ausgestaltung des Dienstes

( 1 ) .Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Pfarrerin bzw. den Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst (§ 17 Abs. 1 AG-PfDG.EKD) führt die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirkes. Umfasst die Vertretungsregion nach § 1 Abs. 2 mehrere Kirchenbezirke, so legt der Evangelische Oberkirchenrat fest, welche Dekanin bzw. welcher Dekan die unmittelbare Dienstaufsicht führt.
( 2 ) Der Dienstsitz für die Pfarrerin bzw. den Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst wird vom Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt und kann entsprechend den Einsatzgegebenheiten jederzeit geändert werden.
( 3 ) Mit der Erteilung des Dienstauftrages nach § 2 Abs. 1 wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst durch den Evangelischen Oberkirchenrat eine Vertretungsregion (§ 1 Abs. 2) zugewiesen. Weiterhin wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst durch den Evangelischen Oberkirchenrat die Verwaltung von bis zu vier Gemeindepfarrstellen in der Vertretungsregion übertragen. Tätigkeiten in Gemeinden mit einer vakanten Gemeindepfarrstelle, welche nicht durch die Pfarrerin bzw. den Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst verwaltet wird, können im Dienstplan übertragen werden.
( 4 ) Die Dekanin bzw. der Dekan nach Absatz 1 stellt für den Dienst einen konkreten Dienstplan auf. Der Dienstplan muss Tätigkeiten aus folgenden Bereichen vorsehen:
  1. Durchführung von Gottesdiensten an bis zu drei Sonntagen im Monat sowie an Feiertagen,
  2. Durchführung von Kasualien,
  3. Verantwortung für den Konfirmandenunterricht in bis zu zwei Gemeinden,
  4. feste Anwesenheitszeiten einmal wöchentlich in den Pfarrbüros der Gemeinden, deren Gemeindepfarrstellen verwaltet werden,
  5. Führung regelmäßiger Dienstbesprechungen mit der Dekanin bzw. dem Dekan nach Absatz 1,
  6. Führung regelmäßiger Gespräche mit der bzw. dem Vorsitzenden des Ältestenkreises und des Kirchengemeinderates der Gemeinden, in denen die Pfarrstelle verwaltet wird.
Der Dienstplan kann weitere Tätigkeiten umfassen, Dienstplan und Änderungen des Dienstplans bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 5 ) Das mit dem Gemeindepfarrdienst verbundene Regeldeputat des Religionsunterrichts gehört nicht zu den regelmäßigen Diensten des ständigen Vertretungsdienstes.
( 6 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst hat als Verwalterin bzw. Verwalter der nach Absatz 3 zugewiesenen Gemeindepfarrstellen die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Gremien entsprechend den Regelungen des Leitungs- und Wahlgesetzes. Soweit die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst Aufgaben in Gemeinden übernimmt, deren Verwaltung ihr bzw. ihm nicht übertragen wurde, soll sie bzw. er zu Sitzungen des Ältestenkreises und des Kirchengemeinderates beratend hinzugezogen werden, wenn Tagesordnungspunkte ihren bzw. seinen Tätigkeitsbereich betreffen.
( 7 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst ist berechtigt zur Teilnahme an Pfarrkonventen und ähnlichen bezirklichen, dienstlichen Einrichtungen für Pfarrerinnen und Pfarrer in dem Kirchenbezirk, dem die Dekanin bzw. der Dekan nach Absatz 1 angehört. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht nicht.
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§ 4
Reisekosten, Trennungsgeld, Arbeitsmittel

( 1 ) Reisekosten für dienstliche Reisen werden entsprechend der Regelungen des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes durch den Evangelischen Oberkirchenrat erstattet. Die Reisekosten werden dabei in der Regel nach § 5 DRG anhand des Dienstplanes (§ 3 Abs. 4) pauschaliert.
( 2 ) Soweit die nach § 3 Abs. 3 zu verwaltenden Gemeindepfarrstellen bzw. die nach § 3 Abs. 4 zu führenden Tätigkeiten im räumlichen Bereich eines Stadtkirchenbezirkes liegen, werden abweichend von Absatz 1 die Kosten einer Monatsfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel erstattet. § 4 Abs. 1 DRG bleibt unberührt.
( 3 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst erhält, wenn der Dienstsitz mehr als 30 Kilometer entfernt vom Wohnsitz liegt, vom Evangelischen Oberkirchenrat
  1. für die Kosten der Anmietung einer Zweitwohnung sowie
  2. zur Abgeltung von Mehraufwendungen aufgrund des auswärtigen Dienstes sowie erforderlicher Familienheimfahrten
eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, deren jeweilige Höhe vor Erteilung des jeweiligen Dienstauftrages durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegt wird.
Ansprüche auf Trennungsgeld nach § 11 KUKG bestehen daneben nicht. Bei länger währender Krankheit sind die Aufwandsentschädigungen entsprechend den Regelungen pauschalierter Fahrtkosten zu kürzen. Dies gilt nicht für die Aufwandsentschädigung nach Nr. 1, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst für ihre bzw. seine Tätigkeit eine Mietwohnung angemietet hat.
( 4 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst hat das Recht, für ihren bzw. seinen gesamten Dienstumfang das Pfarrbüro jeder verwalteten Gemeindepfarrstelle einschließlich der dort befindlichen Arbeitsmittel zu nutzen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt die jeweilige Kirchengemeinde. Gleiches gilt für die Nutzung von Telekommunikationsmitteln. Soweit das genutzte Pfarrbüro hinsichtlich der Telekommunikationsmittel keine Flatrate-Tarife nutzen kann, ist eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostenerstattung für privat geführte Telefongespräche zwischen der Gemeinde und der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst zu treffen.
( 5 ) Für dienstliche Gespräche im Rahmen des Dienstauftrages wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst auf Kosten des Evangelischen Oberkirchenrates ein dienstliches Handy gestellt. Auf Antrag wird der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer im ständigen Vertretungsdienst für den Dienstauftrag auf Kosten des Evangelischen Oberkirchenrats ein Laptop gestellt.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft.