.Kirchliche Arbeitsgemeinschaft
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchliche Arbeitsgemeinschaft
zur Unterstützung der Seelsorge in den
Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
Vereinbarung vom 31. Januar/4., 22. und 28. Februar 2011
Vereinbarung
zwischen
der Diözese Rottenburg-Stuttgart,
vertreten durch den Generalvikar,
vertreten durch den Generalvikar,
und
der Erzdiözese Freiburg,
vertreten durch den Generalvikar,
vertreten durch den Generalvikar,
und
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landesbischof,
vertreten durch den Landesbischof,
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch die Direktorin
vertreten durch die Direktorin
über
die Bildung einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg
####§ 1
Bildung, Bezeichnung
(
1
)
Die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Erzdiözese Freiburg, die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Kirchliche Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg“, nachfolgend Arbeitsgemeinschaft genannt.
#§ 2
Aufgabe
(
1
)
Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es
- durch geeignete Absprachen unter den vertragsschließenden Kirchen die Wahrnehmung der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg (nachfolgend Vollzugsanstalten genannt) zu sichern und weiter zu profilieren sowie
- die Tätigkeit der haupt- und nebenamtlichen Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger zu unterstützen.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgabe nach Absatz 1 insbesondere wahr durch
- Abstimmung der Positionen der vertragsschließenden Kirchen in Fragen der Seelsorge in den Vollzugsanstalten und Vertretung der gemeinsamen Positionen nach außen,
- Beratung der Leitungen der vertragsschließenden Kirchen in Fragen der Anstaltsseelsorge,
- Vorbereitungen von kircheninternen Regelungen und Vorlagen an die Leitungen der vertragsschließenden Kirchen,
- Begleitung und Förderung der seelsorglichen Tätigkeiten im Strafvollzug und
- Regelung der Finanzierung der von den Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorgern durchgeführten erlebnispädagogischen Maßnahmen.
(
3
)
Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 bezieht sich weder auf die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu Regelungsentwürfen des Landes Baden-Württemberg noch auf die Abgabe anderer amtlicher Stellungnahmen und Verlautbarungen für die vertragsschließenden Kirchen noch auf den Abschluss staatskirchenrechtlicher Vereinbarungen mit dem Land Baden-Württemberg.
#§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Der Arbeitsgemeinschaft gehören als Mitglieder an:
- je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der beiden Ordinariate und der beiden Evangelischen Oberkirchenräte,
- die beiden Dekaninnen bzw. Dekane im Justizvollzug,
- je eine hauptberufliche Anstaltsseelsorgerin bzw. ein hauptberuflicher Anstaltsseelsorger aus den vertragsschließenden Kirchen, die bzw. der vom jeweiligen Ordinariat bzw. jeweiligen Evangelischen Oberkirchenrat benannt wird.
(
2
)
Die Arbeitsgemeinschaft kann zu ihren Sitzungen weitere sachkundige Personen zu ihrer Beratung hinzuziehen.
#§ 4
Vorsitz
(
1
)
Ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft übt das Vorsitzendenamt und ein weiteres Mitglied das stellvertretende Vorsitzendenamt aus.
(
2
)
1 Das Vorsitzendenamt wird jeweils von einer der vier vertragsschließenden Kirchen für die Dauer von jeweils zwei Kalenderjahren wahrgenommen. 2 Der Vorsitz wechselt automatisch unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft in der Reihenfolge Erzdiözese Freiburg - Evangelische Landeskirche in Baden - Diözese Rottenburg-Stuttgart - Evangelische Landeskirche in Württemberg.
(
3
)
1 Das Mitglied im Vorsitzendenamt vertritt die Arbeitsgemeinschaft in allen sie betreffenden Fragen und führt ihre Geschäfte. 2 Vor wichtigen Entscheidungen hat es das Einverständnis der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einzuholen. 3 Zu den Aufgaben des Vorsitzes gehören insbesondere die Vorbereitung, Einladung und Leitung der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sowie die Sorge um die Umsetzung ihrer Beschlüsse. 4 Die Aufgaben der Dekaninnen bzw. Dekane im Strafvollzug bleiben davon unberührt.
(
4
)
Das Mitglied im stellvertretenden Vorsitzendenamt vertritt das Mitglied im Vorsitzendenamt im Falle seiner Verhinderung oder in seinem Auftrag.
(
5
)
Den stellvertretenden Vorsitz nimmt jeweils dasjenige Mitglied der Arbeitsgemeinschaft wahr, das zuletzt das Vorsitzendenamt innehatte.
#§ 5
Arbeitsweise
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
(
2
)
1 Von jeder Sitzung wird ein Protokoll geführt. Die Protokollführung wechselt von Sitzung zu Sitzung unter den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft in der Reihenfolge Erzdiözese Freiburg - Evangelische Landeskirche in Baden - Diözese Rottenburg-Stuttgart - Evangelische Landeskirche in Württemberg.
#§ 6
Finanzierung
(
1
)
Die vertragsschließenden Kirchen tragen jeweils die Kosten ihrer Vertretungen in der Arbeitsgemeinschaft selbst, insbesondere die anfallenden Reisekosten.
(
2
)
Die für die Durchführung gemeinsame Vorhaben und Projekte der Arbeitsgemeinschaft notwendigen Mittel werden von den Kirchen im Rahmen ihrer jeweiligen Haushaltsplanungen zu gleichen Teilen zur Verfügung gestellt, sofern zur Kostenaufteilung im Einzelfall nicht innerhalb der Arbeitsgemeinschaft eine andere Regelung einvernehmlich getroffen wird.
#§ 7
Ausfertigungen
1 Diese Vereinbarung wird vierfach ausgefertigt. 2 Jede vertragsschließende Kirche erhält eine Ausfertigung.
#§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2011 in Kraft und gilt befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014.
(
2
)
Die Geltung der Vereinbarung verlängert sich mit Ablauf des 31. Dezember 2014 automatisch um jeweils zwei weitere Jahre, sofern die Vereinbarung nicht zuvor mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss von einer der vertragsschließenden Kirchen gekündigt wird.
(
3
)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 treten folgende Vereinbarungen außer Kraft:
- die Vereinbarung zwischen der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden über die Bildung einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Vollzugsanstalten (im Landesteil Baden) vom 16. März / 10. April 1979 (Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 16. März 1979, GVBl. S. 75),
- die Vereinbarung zwischen der Erzdiözese Freiburg, der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemburg über die Bildung einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg vom 13. Februar / 22. Mai 1995.Rottenburg,den 31.01.2011gez. Generalvikar Prälat Dr. Clemens StroppelFreiburg,den 04.02.2011gez. Generalvikar Dr. Fridolin KeckKarlsruhe,den 28.02.2011gez. Landesbischof Dr. Ulrich FischerStuttgart,den 22.02.2011gez. Direktorin Margit Rupp