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Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz
(Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden (K-Arbeitsschutzgesetz-RVO - KArbschutzG-RVO)

vom 9. Januar 2024 (GVBl., Nr. 30, S. 74)
geändert am 16. Juli 2024 (GVBl., Nr. 93, S. 173)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 49, S. 94) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
zu § 3 KArbSchutzG

( 1 ) Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt nach Maßgabe des staatlichen Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).
( 2 ) Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse von Arbeitgeberpflichten erfolgt in schriftlicher Form auf Grundlage einer Pflichtenübertragung. Muster zur Pflichtenübertragung stellt die Stabsstelle Arbeitsschutz beim Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung.
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§ 2
zu § 4 Abs. 1 KArbSchutzG

( 1 ) Die Bestellung als Ortskraft für Arbeitssicherheit durch den Evangelischen Oberkirchenrat setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Ortskraft für Arbeitssicherheit oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern voraus.
( 2 ) Der Deputatsanteil für die Tätigkeit als Ortskraft für Arbeitssicherheit beträgt mindestens 30 % eines vollen Beschäftigungsverhältnisses.
( 3 ) Die Zuständigkeitsbereiche der Ortskräfte für Arbeitssicherheit werden von der Koordinatorin oder dem Koordinator für Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KArbSchutzG ausgewiesen.
( 4 ) Die Fort- und Weiterbildung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit in ihrer Fachkunde erfolgt durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder weitere freie Anbieter.
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§ 3
zu § 4 Abs. 2 KArbSchutzG

( 1 ) Die Unterstützung des Rechtsträgers im organisatorischen und technischen Arbeitsschutz durch die Ortskraft für Arbeitssicherheit findet insbesondere statt durch:
  1. Beratungen vor Ort (Begehungen), bei welchen der Rechtsträger durch ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine von diesem beauftragte Person vertreten wird;
  2. Begleitung bei Entscheidungen des Leitungsorgans und bei der Umsetzung der einzuleitenden Maßnahmen; dies gilt insbesondere bei Baumaßnahmen nach § 2 Abs. 2 Baugesetz der Evangelischen Landeskirche in Baden;1#
  3. Durchführung von Schulungen- und Informationsveranstaltungen;
  4. die Bereitstellung von Arbeits- und Informationsmaterial (Unterlagen, insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KArbSchutzG; Handlungshilfen; Merkblätter; Rundschreiben etc.);
  5. Beratungen bei Fragen, die sich bei der Aufgabenerfüllung ergeben.
( 2 ) Der Rechtsträger kann neben der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz und die zuständige Betriebsärztin oder den zuständigen Betriebsarzt mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz hinzuziehen.
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§ 4
zu § 5 Abs. 2 KArbSchutzG

( 1 ) Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz ermittelt auf Grundlage der Anzahl der Mitarbeitenden und der Gebäudestruktur in den jeweiligen Geschäftskreisen der Verwaltungszweckverbände, der Kirchenbezirke sowie der Stadtkirchenbezirke die für die sicherheitstechnische Betreuung der Rechtsträger entsprechend benötigten Betreuungs- und Beratungszeiten.
( 2 ) Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz stellt zur Abdeckung der ermittelten Betreuungs- und Beratungszeiten die dafür benötigte Anzahl an Ortskräften für Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung des Mindestdeputats von 30 % fest, legt für sie die Zuständigkeitsbereiche fest und schlägt sie dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Bestellung vor.
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§ 5
zu § 8 KArbSchutzG

Als Aufsicht führende Stelle bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat gemäß §§ 17 Satz 2 Nr. 1, 2 Absatz 3 Satz 2 Aufsichtsgesetz die zuständige Fachbereichsleitung, die in Abstimmung mit der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Maßnahmen der Aufsicht ergreift. Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz wird informiert.
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§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
  1. die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 35) und
  2. die Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 125).
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der KArbschutzG-RVO vom 16. Juli 2024 (GVBl., Nr. 93, S. 173), mit Wirkung zum 1. August 2024.