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Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
##Artikel 2
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Satzung des Gustav-Adolf-Werks in Baden
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
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Ausgabe 8Karlsruhe, 05. August 2026
Rechtsverordnungen
Nr. 74Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Vergütung und die Kosten im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 9. Juni 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 7 Kirchliches Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2024 (GVBl. Nr. 5, S.15) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Vergütung und die Kosten im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden
Die Rechtsverordnung über die Vergütung und die Kosten im Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Baden (Vertretungskostenrechtsverordnung - VertrKRVO) vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 254) wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:„Rechtsverordnung zur Regelung der Vertretungskosten (Vertretungskostenrechtsverordnung – VertrKRVO)“
- § 1 wird wie folgt ersetzt:„§ 1Vertretungskosten(1) Diese Rechtsverordnung regelt die Kosten für die Vertretung vakanter Deputate von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Diakoninnen und Diakonen in den Dienstgruppen. Die Regelungen gelten entsprechend für gemeindliche Bezirksstellen. Auf weitere Vertretungsdienste ist diese Rechtsverordnung entsprechend anwendbar.(2) Eine Vergütung in Vertretungsfällen wird gewährt für einzelne Vertretungstätigkeiten in folgenden Bereichen:
- Gottesdienst mit Predigt,
- Kasualgottesdienste,
- Konfirmandenunterricht und
- Führung des Pfarramtes, einschließlich der Gremienarbeit und rechtlichen Vertretung.
Mit der Erstattung für Fahrtkosten bilden diese Vergütungen die Vertretungskosten.(3) Vertretungstätigkeiten der Diakoninnen und Diakone werden nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen beurteilt.“ - § 2 wird gestrichen.
- § 3 Abs. 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:„(2) Für die Vertretung in einem Gottesdienst mit Predigt, einem Gottesdienst für Schülerinnen oder Schüler oder einen Kasualgottesdienst wird eine Vergütung in Höhe von 50 Euro gewährt. Für jeden weiteren Gottesdienst an demselben Wochenende zu demselben Predigtthema wird eine Vergütung von 25 Euro gewährt.(3) Für die hauptverantwortliche Durchführung des Konfirmandenunterrichts mit den dazugehörenden Tätigkeiten wird eine Vergütung in Höhe von 150 Euro monatlich gewährt.(4) Für sonstige regelmäßige Vertretungsdienste, die eine theologisch-fachliche Qualifikation erfordern, wird eine Vergütung in Höhe von 25 Euro pro Woche gewährt.(5) Wird die Führung des Pfarramtes durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer im Ruhestand übernommen, so erhält diese Person eine monatliche Vergütung in Höhe von 100 Euro. Dieser Vertretungsfall ist dem Evangelischen Oberkirchenrat durch den Kirchenbezirk anzuzeigen. Bei der Führung eines zentralen Pfarramtsbüros im Kooperationsraum beläuft sich die Vergütung auf 200 Euro pro Monat.“
- § 5 wird wie folgt ersetzt:„§ 5Längere DienstverhinderungIst eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für eine Zeit von mehr als einem Monat durchgehend an der Wahrnehmung des Dienstes wegen Krankheit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Elternzeit, Kontaktstudium oder anderen Gründen verhindert, gilt diese Rechtsverordnung entsprechend.“
- § 6 wird wie folgt ersetzt:„§ 6Auszahlung der VertretungskostenDie Vergütungen nach dieser Rechtsverordnung werden durch die Kirchenbezirke ausbezahlt.“
- § 7 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Die Landeskirche trägt die Vertretungskosten
- bei der Vakanz eines Deputats einer Pfarrerin oder eines Pfarrers oder einer Diakonin oder eines Diakons und
- bei längerer Dienstverhinderung im Sinne von § 5 ab dem zweiten Monat der Dienstverhinderung.“
- In § 7 Abs. 3 werden das Wort „Pfarrer“ vor den Wörtern „am Pfarrkolleg“ ersetzt durch das Wort „Pfarrers“ und die Wörter „vier Wochen“ ersetzt durch die Wörter „einen Monat“.
- § 8 wird wie folgt ersetzt:„§ 8Verwirklichung der Kostenträgerschaft der LandeskircheFür die von der Landeskirche nach § 7 Abs. 1 zu tragenden Vertretungskosten erhalten die Kirchenbezirke seitens der Landeskirche für jedes vakante volle Deputat nach § 1 Abs. 1 einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von bis zu 2.100,00 Euro monatlich bis zur Wiederbesetzung des Deputats oder dessen Wegfall. Bei einem Einsatz einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit besonderem Dienstauftrag oder der Vertretung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer in einem aktiven Dienstverhältnis wird dieser Betrag in Höhe des besetzten Deputats reduziert. Wiederbesetzung im Sinne dieser Rechtsverordnung ist auch die Rückkehr nach längerer Dienstverhinderung.“
- Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Sofern Zulagen nach § 2 der bis 31. Dezember 2025 gelten Fassung bezahlt wurden, werden diese bis zur Beendigung der Vakanz, längstens bis 31. Dezember 2026 ausbezahlt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 09. Juni 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Arbeitsrechtsregelungen
Nr. 75Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ)
Vom 24. Juni 2026
####Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
#Artikel 1
Änderung der AR-ATZ
#Die Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ) vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 99, S. 185), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Oktober 2025 (GVBl., Nr. 160, S. 303) wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:„(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2027 die jeweiligen Voraussetzungen aus dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Arbeitsverhältnis nach den Abschnitten II oder III vor dem 1. Januar 2028 begonnen hat.“
- § 6 Abs. 1 wird wie folgt ersetzt:„(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2028 beginnen.“
- § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:„Die Arbeit nach dem Arbeitszeitmodell darf die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2028 beginnen.“
- § 17 wird wie folgt ersetzt:„§ 17InkrafttretenDiese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2027 befristet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
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Karlsruhe, den 24. Juni 2026
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Der Vorsitzende
Andreas Deecke
Bekanntmachungen
Nr. 76Kollektenplan 2027
####Datum | Sonntag/Feiertag | Kollektenzweck | Abgabefrist Pfarrämter |
01.01.2027 | Neujahrstag | 26.02.2027 | |
03.01.2027 | 2. Sonntag nach dem Christfest | 28.02.2027 | |
06.01.2027 | Epiphanias | 03.03.2027 | |
10.01.2027 | 1. Sonntag nach Epiphanias | Armutsbekämpfung und Nothilfe in unseren Partnerkirchen | 07.03.2027 |
17.01.2027 | 2. Sonntag nach Epiphanias | 14.03.2027 | |
24.01.2027 | 3. Sonntag nach Epiphanias | 21.03.2027 | |
31.01.2027 | Letzter Sonntag nach Epiphanias (Bibelsonntag) | Bibelverbreitung in der Welt EKD Kollekte | 28.03.2027 |
07.02.2027 | Estomihi | Missionarischen Dienste in Baden | 04.04.2027 |
14.02.2027 | Invokavit | 11.04.2027 | |
21.02.2027 | Reminiszere | 18.04.2027 | |
28.02.2027 | Okuli | Kirchenbaudenkmäler erhalten – damit die Kirche im Dorf bleibt! 30 Jahre Stiftung KiBa (EKD) | 25.04.2027 |
07.03.2027 | Laetare | Evangelische Kinder- und Jugendarbeit in Baden | 02.05.2027 |
14.03.2027 | Judika | 09.05.2027 | |
21.03.2027 | Palmarum | 16.05.2027 | |
25.03.2027 | Gründonnerstag | 20.05.2027 | |
26.03.2027 | Karfreitag | Gemeindeaufbau und Diakonie in Osteuropa | 21.05.2027 |
28.03.2027 | Ostersonntag | Diakonische Hilfe für ältere Menschen | 23.05.2027 |
29.03.2027 | Ostermontag | 24.05.2027 | |
04.04.2027 | Quasimodogeniti | 30.05.2027 | |
11.04.2027 | Miserikordias Domini | Unterstützung der Arbeit des Deutschen Evangelischen Kirchentages | 06.06.2027 |
18.04.2027 | Jubilate | 13.06.2027 | |
25.04.2027 | Kantate | Kirchenmusik in Baden | 20.06.2027 |
02.05.2027 | Rogate | Gemeindeaufbau und Bildungsarbeit in Afrika und Asien | 27.06.2027 |
06.05.2027 | Christi Himmelfahrt | 01.07.2027 | |
09.05.2027 | Exaudi | 04.07.2027 | |
16.05.2027 | Pfingstsonntag | Aufgaben der Badischen Landesbibelgesellschaft | 11.07.2027 |
17.05.2027 | Pfingstmontag | 12.07.2027 | |
23.05.2027 | Trinitatis | 18.07.2027 | |
30.05.2027 | 1. Sonntag nach Trinitatis | Unterstützung von Projekten zur Demokratiestärkung, u. a. Initiative #VerständigungsOrte und Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche (Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD) | 25.07.2027 |
06.06.2027 | 2. Sonntag nach Trinitatis | 01.08.2027 | |
Woche der Diakonie in Baden | Diakoniesammlung | ||
13.06.2027 | 3. Sonntag nach Trinitatis (Sonntag der Diakonie) | Diakonische Aufgaben in Baden (Diakoniesammlung) | 08.08.2027 |
20.06.2027 | 4. Sonntag nach Trinitatis | 15.08.2027 | |
27.06.2027 | 5. Sonntag nach Trinitatis | Partnerkirchen in Europa und Übersee | 22.08.2027 |
04.07.2027 | 6. Sonntag nach Trinitatis | 29.08.2027 | |
11.07.2027 | 7. Sonntag nach Trinitatis | 05.09.2027 | |
18.07.2027 | 8. Sonntag nach Trinitatis | Unterstützung ökumenischer und konfessioneller Bünde (Ökumene und Auslandsarbeit der EKD) | 12.09.2027 |
25.07.2027 | 9. Sonntag nach Trinitatis | 19.09.2027 | |
01.08.2027 | 10. Sonntag nach Trinitatis (Israelsonntag) | Zeichen der Versöhnung mit Israel | 26.09.2027 |
08.08.2027 | 11. Sonntag nach Trinitatis | 03.10.2027 | |
15.08.2027 | 12. Sonntag nach Trinitatis | Diakonische Angebote für Menschen in materieller Not | 10.10.2027 |
22.8.2027 | 13. Sonntag nach Trinitatis | 17.10.2027 | |
29.8.2027 | 14. Sonntag nach Trinitatis | 24.10.2027 | |
05.09.2027 | 15. Sonntag nach Trinitatis | 31.10.2027 | |
12.09.2027 | 16. Sonntag nach Trinitatis | 07.11.2027 | |
19.09.2027 | 17. Sonntag nach Trinitatis | 14.11.2027 | |
26.09.2027 | 18. Sonntag nach Trinitatis (interkulturelle Woche ab 27.) | Beratung und Hilfe für Geflüchtete und Migrant*innen | 21.11.2027 |
03.10.2027 | Erntedankfest (19. Sonntag nach Trinitatis) | Hungernde in der Welt (Erntedanksonntag) | 28.11.2027 |
10.10.2027 | 20. Sonntag nach Trinitatis | 05.12.2027 | |
17.10.2027 | 21. Sonntag nach Trinitatis | Telefonseelsorge | 12.12.2027 |
24.10.2027 | 22. Sonntag nach Trinitatis | 19.12.2027 | |
31.10.2027 | Reformationstag (23. Sonntag nach Trinitatis) | Unterstützung für Partnerkirchen des Gustav-Adolf-Werkes | 26.12.2027 |
07.11.2027 | Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres | 02.01.2028 | |
14.11.2027 | Vorletzter Sonntag im Kirchenjahr / | Zeichen des Friedens | 09.01.2028 |
17.11.2027 | Buß- und Bettag | 12.01.2028 | |
21.11.2027 | Ewigkeitssonntag (Letzter Sonntag im Kirchenjahr) | 16.01.2028 | |
28.11.2027 | 1. Advent | Brot für die Welt | 18.02.2028 |
05.12.2027 | 2. Advent | Brot für die Welt | 18.02.2028 |
12.12.2027 | 3. Advent | Brot für die Welt | 18.02.2028 |
19.12.2027 | 4. Advent | Brot für die Welt | 18.02.2028 |
24.12.2027 | Heiligabend | Brot für die Welt | 18.02.2028 |
25.12.2027 | 1. Weihnachtstag | Erziehung und Bildung in evangelischen Heimen in Baden | 19.02.2028 |
26.12.2027 | 2. Weihnachtstag | 20.02.2028 | |
31.12.2027 | Altjahrsabend | 25.02.2028 | |
| Im Kindergottesdienst wird durchgehend gesammelt für Flüchtlingsunterstützung in Athen. (Abgabe am Jahresende) | |||
Weitere Hinweise: • den konkreten Kollektenzweck entnehmen Sie bitte ekiba intern oder unter: www.ekiba.de/kollektenplan (Text + Bild) • die Kollekten sind in voller Höhe - ohne Abzug oder Splitting - innerhalb von acht Wochen an den EOK abzuführen • Bezirks- und Stadtkirchenräte können bis zu vier Bezirkskollekten beschließen • Zähl(sonn)tage sind Invokavit (14.02.), Karfreitag (26.03.), Erntedank (03.10.), 1.Advent (28.11.) und Heiligabend (24.12.) • RVO Kollekten vom 03.06.2025 - Link für weitere Infos Die Kollektenzwecke sind verbindlich. Ausgenommen sind Gottesdienste in sozialen Einrichtungen sowie online-Gottesdienste. Bei der Gehörlosen- und Schwerhörigenseelsorge werden aufgrund der besonderen Gottesdienststruktur eigene Kollekten erhoben. Detailregelungen siehe Kollekten-Rechtsverordnung. Bei besonderen landeskirchlichen (Groß-) Ereignissen kann mit Genehmigung des Kollektenausschusses vom Kollektenplan abgewichen werden. Die Aufteilung der Diakoniesammlung beträgt 20 % Pfarr-/Kirchengemeinde, 30 % Kirchenbezirk, 50 % Diakonie Baden. | |||
Nr. 77Herbsttagung der Landessynode 2026
OKR: 11. 06. 2026
AZ.: 1444.09-01
####AZ.: 1444.09-01
Nach Mitteilung des Präsidenten der Landessynode, Herrn Axel Wermke, findet die Herbsttagung der Landessynode in der Zeit vom 18. bis 22. Oktober 2026 im Haus der Kirche in Bad Herrenalb statt. Die Frist für Eingaben läuft am 6. September 2026 ab.
Nr. 78Satzung des Gustav Adolf Werkes in Baden
OKR: 29.06.2026
AZ.: 6361-01
####AZ.: 6361-01
Die von der Vertreterversammlung des Gustav-Adolf-Werks in Baden am 20.01.2026 beschlossene Satzungsänderung wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat am 05.05.2026 genehmigt und am 29.06.2026 unter AZ. KMRA-0562.1-9/1/ 2 vom Ministierium für Kultus nach Anzeige zur Kenntnis genommen.
#Satzung des Gustav-Adolf-Werks in Baden
vom 20. Januar 2026
#§ 1
Name, Sitz und Rechtsstellung
(1) Das Gustav-Adolf-Werk in Baden (Hauptgruppe) ist Mitglied des Gustav-Adolf-Werks e.V. der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW).
(2) Die Hauptgruppe hat Körperschaftsrechte kraft Verleihung durch Landesherrlichen Erlass vom 3. Oktober 1889.
(3) Die Hauptgruppe hat ihren Sitz in Karlsruhe. Sie unterliegt der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden in ihrer jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Die Hauptgruppe dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51–68 der Abgabenordnung (AO).
(2) Sie fördert die Arbeit evangelischer Minderheitenkirchen und Gemeinden in der Diaspora durch ideelle, materielle und organisatorische Unterstützung, geistliche Begleitung, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ökumenische Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtwerks des GAW (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, Förderung der Religion).
(3) Die Hauptgruppe verfolgt darüber hinaus folgende steuerbegünstigte Zwecke:
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO),
- Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) und
- Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).
(4) Die Hauptgruppe erfüllt zudem mildtätige Zwecke gemäß § 53 AO, indem sie
- wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen fördert (§ 53 Nr. 2 AO), insbesondere in Gemeinden kleiner evangelischer Kirchen im In- und Ausland, und
- Personen hilft, die durch besondere Umstände in Not geraten sind (§ 53 Nr. 3 AO), insbesondere infolge von Krieg, politischer oder religiöser Verfolgung, Katastrophen oder vergleichbaren Ereignissen.
(5) Die Zwecke der Hauptgruppe werden insbesondere verwirklicht durch
- Finanzhilfen, Spenden, Kollekten, Sammlungen und Nachlässe; die unmittelbar den satzungsgemäßen Zwecken zugutekommen;
- Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die Lage evangelischer Minderheitenkirchen,
- ökumenische Partnerschaften und internationale Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtwerks,
- Förderung der Frauen-, Jugend- und Bildungsarbeit und
- Einzelfallhilfe im Bereich geistlicher, diakonischer, sozialer oder baulicher Aufgaben evangelischer Minderheitenkirchen im In- und Ausland.
(6) Die Hauptgruppe arbeitet mit Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder deren Rechtsnachfolgern zusammen; Strukturänderungen, insbesondere Vereinigungen oder Auflösungen von Rechtträgern, berühren ihre Aufgaben und Zuständigkeiten nicht.
(7) Die Hauptgruppe ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(8) Tätigkeiten im Ausland erfolgen im Rahmen von § 51 Abs. 2 AO durch
- die Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten inländischen Körperschaften, die ihrerseits im Ausland tätig werden,
- die Weiterleitung von Mitteln an ausländische Körperschaften, sofern diese ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und
- eigene ausländische Aktivitäten, soweit diese die Anforderungen der Steuerbegünstigung nach §§ 51–68 AO erfüllen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Hauptgruppe können natürliche Personen, Kirchengemeinden und Kirchenbezirke oder deren jeweilige Rechtsnachfolger sowie alle juristischen Personen sein, die die Ziele der Hauptgruppe unterstützen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
(3) Tritt an die Stelle einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist, durch Gesamtrechtsnachfolge ein Rechtsnachfolger, so geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über, sofern der Rechtsnachfolger die Mitgliedschaft nicht unverzüglich in Textform gegenüber dem Vorstand ablehnt.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Grundsätzen und Zielen des GAW zuwiderhandelt. Darüber entscheidet der Vorstand. Vor einem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.
#§ 4
Beauftragte
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben setzt die Hauptgruppe Beauftragte ein, welche die Hauptgruppe in Kirchengemeinden, Kirchenbezirken oder deren Rechtsnachfolgern vertreten und die Vernetzung, Kommunikation und Spenden- und Projektarbeit fördern.
(2) Die Einsetzung oder Bestätigung einer Beauftragung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Vorstand der Hauptgruppe und der jeweiligen Bezirksleitung (Person im Dekanatsamt).
(3) Die Anzahl, der Zuschnitt und die Zuständigkeit der Beauftragungen richten sich nach der aktuellen kirchlichen Struktur und können flexibel angepasst werden.
(4) Das Aufgabenprofil und die Zusammenarbeit der Beauftragten mit Vorstand und Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung geregelt (§ 14).
#§ 5
Organe der Hauptgruppe
Organe der Hauptgruppe sind:
- die Vertreterversammlung,
- der Vorstand.
§ 6
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der Hauptgruppe. Sie besteht aus:
- den Mitgliedern des Vorstands,
- den Beauftragten nach § 4,
- einer Vertretung des GWA und
- der Vertretung der Frauenarbeit gemäß § 8,
- bis zu 10 weiteren durch den Vorstand berufene oder durch die Vertreterversammlung gewählte Mitglieder, die besondere Arbeitsfelder (z.B. Kirchenmusik, Diakonie, besondere Seelsorgefelder) oder Fachkompetenzen (z.B. Recht, Freiwilligendienst, internationale und ökumenische Erfahrung) vertreten. Der Vorstand bemüht sich um eine ausgewogene Zusammensetzung.
(2) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen; digitale und hybride Formate sind zulässig.
(3) Die Einladung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(4) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder online zugeschaltet ist. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen; die Stimmabgabe erfolgt ausschließlich persönlich.
(5) Abweichend hiervon können Beschlüsse außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Umlaufbeschlüsse sind in Textform (z.B. per E-Mail oder Online-Plattform) zulässig.
(6) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Das Ergebnis der Abstimmung wird protokolliert.
(7) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung (vorsitzende Leitung oder in Abwesenheit die stellvertretende Leitung) zu unterzeichnen ist.
#§ 7
Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über den Haushalt,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beratung und Beschluss über Grundlinien und Schwerpunkte der Arbeit der Hauptgruppe und
- Entscheidung über Anträge aus Vorstand oder Mitgliedschaft.
§ 8
Vertreterin der Frauenarbeit
(1) Die Vertretung der Frauenarbeit wird von der Vertreterversammlung der Hauptgruppe in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Vertretung der Frauenarbeit ist Mitglied des Vorstands kraft Amtes (§ 9 Abs. 1) und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.
(3) Die Vertreterin der Frauenarbeit vertritt die Anliegen der Frauenarbeit in der Hauptgruppe.
Sie engagiert sich insbesondere für
- die Förderung und Begleitung der Diaspora-Frauenarbeit,
- die Vernetzung mit den Gruppen und Projekten der Frauenarbeit innerhalb des GAW,
- die Mitwirkung in der Öffentlichkeits- und Spendenarbeit der Frauenarbeit.
(4) Die Vertreterin der Frauenarbeit ist Delegierte der Hauptgruppe in die Delegiertenversammlung des GAW.
(5) Scheidet die Vertreterin der Frauenarbeit vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Vertreterversammlung eine Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
#§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sieben bis neun Personen, darunter eine Person in Vertretung des Evangelischen Oberkirchenrats (geborenes Mitglied ohne Wahl durch die Vertreterversammlung), sowie der gewählten Vertretung der Frauenarbeit (§ 8, geborenes Mitglied). Er wählt aus seiner Mitte:
- eine Person mit der Funktion der vorsitzenden Leitung,
- eine Person mit der stellvertretenden Leitung und
- eine Person mit der Verantwortung für Finanzen (Person im Schatzmeisteramt).
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand leitet die Hauptgruppe strategisch, überwacht die ordnungsgemäße Geschäftsführung und setzt zusammen mit der Geschäftsführung die Beschlüsse der Vertreterversammlung um.
(3) Die Hauptgruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch die vorsitzende Leitung oder die stellvertretende Leitung jeweils einzeln vertreten.
(4) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und Aufgaben delegieren.
(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
#§ 9a
Nachwahl und Nachrücken
(1) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, soll die Vertreterversammlung eine Nachwahl durchführen.
(2) Erfolgt keine Nachwahl, kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch berufen; die nächste Vertreterversammlung wird um Bestätigung dieser Nachberufung gebeten.
(3) Scheidet die Vertretung der Frauenarbeit vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt die Vertreterversammlung in geheimer Wahl eine Person als Nachfolgerin für den Rest der Amtszeit.
#§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung (§ 14), bereitet Beschlüsse vor, setzt sie zusammen mit dem Vorstand um und berichtet regelmäßig an den Vorstand und an die Vertreterversammlung.
(2) Die Geschäftsführung nimmt an Sitzungen von Vorstand und Vertreterversammlung mit beratender Stimme teil.
(3) Die Geschäftsführung stellt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem GWA sicher. Personal-, Haushalts- und Zeichnungsbefugnisse werden in der Geschäftsordnung geregelt (§ 14).
#§ 11
Finanzen und Vermögen
(1) Die Arbeit der Hauptgruppe finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Nachlässe und sonstige Zuwendungen. Kollekten, Sammlungen, Beiträge und Gaben aus den Gemeinden, Kooperationsräumen, Kirchenbezirken und deren Rechtsnachfolgern werden an die Hauptgruppe abgeführt.
(2) Letztwillige und sonstige Zuwendungen, insbesondere Stiftungen, die dem Gustav-Adolf-Werk in Baden zufallen, gehören der Hauptgruppe, soweit sie nicht durch den Zuwendenden ausdrücklich für besondere Aufgaben GAW bestimmt sind.
(3) Die Verwaltung der Finanzen obliegt der Geschäftsführung unter Aufsicht der Person im Schatzmeisteramt und des Vorstands.
(4) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren werden in der Geschäftsordnung geregelt (§ 14).
(5) Die Person im Schatzmeisteramt ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse und Buchhaltung verantwortlich, erstellt den Jahresabschluss und die Haushaltsplanung gemeinsam mit der Geschäftsführung und legt diesen dem Vorstand und der Vertreterversammlung vor.
(6) Die Unterschriften- und Zeichnungsregelung zwischen der vorsitzenden Leitung, der Person im Schatzmeisteramt und der Geschäftsführung werden in der Geschäftsordnung (§ 14) geregelt.
(7) Mittel der Hauptgruppe und etwaige Gewinne dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Hauptgruppe.
(8) Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.
(9) Die Jahresrechnung wird durch eine unabhängige Kassenprüfung geprüft; das Ergebnis ist der Vertreterversammlung vorzulegen.
#§ 12
Datenschutz und Transparenz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (EKD – Datenschutzgesetz – DSG-EKD) verarbeitet.
(2) Die Hauptgruppe informiert regelmäßig über ihre Arbeit, Finanzen und Projekte, insbesondere durch den Jahresbericht oder geeignete digitale Formate.
#§ 13
Ehrenamt und Haftung
(1) Die Arbeit in den Gremien erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
(2) Für zeitlichen oder sachlichen Aufwand kann der Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
(3) Die persönliche Haftung für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31a BGB analog).
#§ 14
Geschäftsordnung und Wahlordnung
(1) Zur Durchführung dieser Satzung, insbesondere der Zusammenarbeit der Organe und das Verhältnis zur Geschäftsführung, erlässt die Vertreterversammlung eine Geschäftsordnung.
(2) Die Hauptgruppe kann zur Ausgestaltung der in der Satzung geregelten Wahlverfahren eine Wahlordnung erlassen. Der Vorstand wird ermächtigt, diese Wahlordnung zu beschließen, zu ändern oder aufzuheben. Die Wahlordnung konkretisiert insbesondere die Durchführung der Wahlen der Vertreterversammlung, des Vorstands und der Vertreterin der Frauenarbeit.
#§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit durch die Stimmen der anwesenden oder online zugeschalteten stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung.
#§ 16
Auflösung der Hauptgruppe
(1) Die Auflösung der Hauptgruppe bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertreterversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung oder Wegfall des Zwecks fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des GAW zu verwenden hat.
#§ 17
Inkrafttreten
#Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.
Beschlossen in der Vertreterversammlung am 20. Januar 2026 in Bad Herrenalb.
Genehmigt durch den Evangelischen Oberkirchenrat am 05. Mai 2026 in Karlsruhe.
Die Satzung wurde am 29. Juni 2026 bestätigt durch das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg.
Stellenausschreibungen
Nr. 79Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht (Link)
#Pfarrstellen Gastausschreibung mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Generalsekretär*in (w/m/d) CVJM Landesverband Baden e.V.
#Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Generalsekretär*in (w/m/d) CVJM Landesverband Baden e.V.
#- Generalsekretär*in (w/m/d) CVJM Landesverband Baden e.V.
III. Sonstige Stellen
Ausbildungsstellen
Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe bietet zum 1. September 2027
Ausbildungsstellen
zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten
-Fachrichtung Landes- und Kommunalverwaltung-
Sie interessieren sich für eine abwechslungsreiche Ausbildung in der Verwaltung? Sie arbeiten gerne im Team, sind offen, engagiert und kommunikativ? Ihre Interessensgebiete sind breit gefächert und Sie lieben es, Neues anzupacken und Kirche näher kennen zulernen? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Bei uns werden Sie in drei Jahren auf Ihren Berufsausbildungsabschluss als Verwaltungsfachangestellte/r vorbereitet. Dabei erhalten Sie das theoretische Fachwissen in der Berufsschule, die Praxis lernen Sie in verschiedenen Bereichen der Landeskirche und einer Kommunalverwaltung kennen.
Neben einer tarifgebundenen Ausbildungsvergütung und gleitender Arbeitszeit bieten wir eine Perspektive auf Weiterbeschäftigung.
Die Ausbildung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in Teilzeit (30 Wochenstunden) möglich.
Die vollständige Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil ist auf der Internetseite www.ekiba.de/stellenangebote veröffentlicht. Weitere Informationen zur Ausbildung finden Sie auf der Homepage Ausbildung - Duales Studium (ekiba.de).
Bitte nutzen Sie den Bewerbungslink auf unserer Homepage www.ekiba.de/jobs, um uns Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 30.09.2026 zukommen zu lassen.
Haben Sie Fragen? Frau Kubach hilft Ihnen gerne weiter:
0721 9175-762 – christiane.kubach@ekiba.de.
Für Bewerbungen bei der Evangelischen Landeskirche in Baden bitten wir die Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter www.ekiba.de/jobs zu beachten.
| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz /Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei d. Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |