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Rechtsverordnung über Fortbildungen zur Stärkung der evangelischen Ausrichtung von kirchlichen Einrichtungen (Kirchliches Profil-RVO – KirchlP-RVO)

Vom 29. April 2025 (GVBl., Nr. 62, S. 195)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 224), geändert am 12. Juni 2024 (GVBl. Nr. 86, S. 160), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Zielsetzung

Unabhängig von der Anforderung an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche nehmen kirchliche Mitarbeitende an Fortbildungen teil, die der Stärkung der evangelischen Ausrichtung der Einrichtung dienen, in der sie tätig sind.
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§ 2
„Evangelisches Profil“ in Kindertageseinrichtungen

Das „Evangelische Profil“ ist ein Qualitäts- und Alleinstellungsmerkmal der Arbeit in Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden. Die Verantwortung für die Implementierung und Ausgestaltung des „Evangelischen Profils“ obliegt den Leitungen in Zusammenarbeit mit den Trägern. Zur Unterstützung der Leitungen, das „Evangelische Profil“ in Konzeption und Durchführung auch mit einer veränderten Zusammensetzung der pädagogischen Fachkräfte zu gewährleisten, bedarf es einer Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ für alle pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
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§ 3
Fortbildung im Rahmen des „Evangelischen Profils“

( 1 ) Die Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ wird von den Referentinnen und Referenten “Evangelisches Profil” und dem Bildungshaus Diakonie angeboten und umfasst derzeit in der Regel acht Arbeitsstunden mit folgenden inhaltlichen Bausteinen:
  1. Jesus und die Kinder - Biblische Grundlagen,
  2. das Recht des Kindes auf Religion / Funktionaler Religionsbegriff,
  3. Reflektion der eigenen religiösen/weltanschaulichen Position,
  4. das „Evangelische Profil“ und seine Eckpunkte in Theorie und Praxis.
Diese Inhalte stehen in einem Bezug zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Baden-Württemberg. Dies ist anhand eines Profil-Eckpunktes beispielhaft zu vertiefen.
( 2 ) Teilnehmende erhalten als Zeichen der Verbundenheit mit dem „Evangelischen Profil“ und der Landeskirche ein Logokreuz.
( 3 ) Mitarbeitende, die als pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in Kindertageseinrichtungen eingesetzt sind, sind verpflichtet, innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres an einer Basisfortbildung zum „Evangelischen Profil“ teilzunehmen.
( 4 ) Leitungen multireligiöser Teams sollen zusätzlich eine Fortbildung zum entsprechenden Kompetenzerwerb zur Umsetzung des „Evangelischen Profils“ besuchen.
( 5 ) Die Kosten der Fortbildung übernimmt der jeweilige Träger.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.