.Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchliches Gesetz über die Vereinigung der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau
(Vereinigungsgesetz Neckar-Kraichgau — VG-NK)
Vom 23. Oktober 2024 (GVBl. 2025, Nr. 2, S. 5)
Die Landessynode hat nach Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert 19. April 2024 (GVBl. S. 135, Nr. 70) das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Vereinigung von Kirchenbezirken
(
1
)
Die Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zum Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau vereinigt.
(
2
)
Die von den Evangelischen Kirchenbezirken Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach umfassten evangelischen Kirchengemeinden werden dem Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau zugeordnet.
(
3
)
Die Bezirkssynode des neu errichteten Kirchenbezirks ist berechtigt, den mit diesem kirchlichen Gesetz eingeführten Namen für den Kirchenbezirk durch Beschluss zu verändern.
#§ 2
Rechtsnachfolge
1 Der Evangelische Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau ist in allen Angelegenheiten Rechtsnachfolger der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach. 2 Der Grundbesitz, das weitere Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach gehen mit der Vereinigung auf den Evangelischen Kirchenbezirk Neckar-Kraichgau über.
#§ 3
Zusammenfassung der Bezirkssynoden
(
1
)
Die Bezirkssynoden der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl der Bezirkssynode.
(
2
)
1 Die Personen im Vorsitzendenamt und Stellvertretendenamt der bisherigen Bezirkssynoden bilden einen gemeinsamen Vorsitz bis zur Neuwahl der Bezirkssynode. 2 Scheidet eine Person aus dem Vorsitz aus, erfolgt eine Nachwahl aus Personen des bisherigen Kirchenbezirks, dem die ausgeschiedene Person angehörte. 3
#§ 4
Zusammenfassung der Bezirkskirchenräte
(
1
)
Die Bezirkskirchenräte der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 2. Januar 2025 zusammengefasst und entscheiden ab diesem Zeitpunkt gemeinsam für die zu vereinigenden evangelischen Kirchenbezirke bis zur Neuwahl des Bezirkskirchenrates.
(
2
)
Scheidet eine Person aus dem Bezirkskirchenrat aus, erfolgt eine Nachwahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 5
Zusammenfassung der Schuldekanate
(
1
)
1 Die Schuldekanate der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach werden zum 1. September 2025 zu dem Schuldekanat des Evangelischen Kirchenbezirks Neckar-Kraichgau zusammengefasst. 2 Bis zum Ende der Amtszeit des jetzigen Schuldekans des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau ist das Schuldekanat mit zwei Personen besetzt.
(
2
)
1 Die Geschäftsführung liegt bei der Person im Schuldekanat des bisherigen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach. 2 Die übrige Aufgabenverteilung und Wahrnehmung des Deputats für den Religionsunterricht erfolgt in Absprache zwischen den Personen in den Schuldekanaten.
(
3
)
1 Das Stimmrecht im Bezirkskirchenrat und der Bezirkssynode wird von der Person im Schuldekanat des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach ausgeübt. 2 Der Schuldekan des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Kraichgau nimmt beratend an den Sitzungen des Bezirkskirchenrates und der Bezirkssynode teil.
(
4
)
Der Sitz des Schuldekanats des vereinigten Kirchenbezirks liegt im Gebiet des bisherigen Evangelischen Kirchenbezirks Neckargemünd-Eberbach.
#§ 6
Besetzung der Ämter und Dienste
1 Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sowie die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer werden nach der Vereinigung der Kirchenbezirke neu gewählt. 2 Bis dahin setzen die Bezirksjugendpfarrerinnen und Bezirksjugendpfarrer sowie die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer ihre Arbeit fort.
#§ 7
Haushalt
(
1
)
Für die Haushaltszeiträume ab dem 1. Januar 2026 ist ein Haushalt für den vereinigten Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat aufzustellen und durch die Bezirkssynode zu beschließen.
(
2
)
Die Berechnung der Finanzzuweisung an den vereinigten Kirchenbezirk erfolgt mit Wirkung für den 1. Januar 2026 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
#§ 8
Inkrafttreten / Übergangsregelung
(
1
)
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(
2
)
Die Amtszeit der gewählten und berufenen Landessynodalen der Evangelischen Kirchenbezirke Kraichgau und Neckargemünd-Eberbach endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.