.Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
        
      Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
(RL-Grüner Gockel – RL-GG)
Vom 23. Juli 2024 (GVBl., Nr. 107, S. 194)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom  28. April 2007 (GVBl. S. 81),  zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Förderumfang und Förderzeiträume
			(
			1
			)
		 Die Vergabe der Fördermittel Grüner Gockel gemäß diesen Richtlinien erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel. 
			(
			2
			)
		  1 Eine Beantragung von Fördermitteln setzt ein aktiv betriebenes Umweltmanagement und eine Validierung nach den Standards Grüner Gockel voraus.  2 Antragsberechtigt sind Pfarr- oder Kirchengemeinden.
			(
			3
			)
		  1 Mögliche Fördermittel stehen jeweils für einen Validierungszeitraum gemäß den Standards Grüner Gockel (derzeit drei bzw. vier Jahre) zur Verfügung.  2 Mögliche Restmittel verfallen mit Ablauf des Zertifikates.  3 Nach erfolgreicher Revalidierung hat die Pfarr- oder Kirchengemeinde erneut Anspruch auf Fördermittel gemäß dieser Richtlinie.
			(
			4
			)
		  1 Die Höhe der Fördermittel belaufen sich pro Validierungszeitraum auf:
|  5.000 Euro  | unter 1.000 Gemeindegliedern, | 
| 10.000 Euro | zwischen 1.001 und 2.000 Gemeindegliedern, | 
| 15.000 Euro  | zwischen 2.001 und 3.000 Gemeindegliedern, | 
| 20.000 Euro  | zwischen 3.001 und 4.000 Gemeindegliedern, | 
| 25.000 Euro  | zwischen 4.001 und 5.000 Gemeindegliedern, | 
| 30.000 Euro | zwischen 5.001 und 6.000 Gemeindegliedern, | 
| 35.000 Euro | zwischen 6.001 und 7.000 Gemeindegliedern, | 
| 40.000 Euro | zwischen 7.001 und 8.000 Gemeindegliedern, | 
| 45.000 Euro | zwischen 8.001 und 9.000 Gemeindegliedern, | 
| 50.000 Euro  | ab 9.001 Gemeindegliedern. | 
 2 Maßgeblich ist die Anzahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Validierung.
#§ 2
Förderziele
			(
			1
			)
		  1 Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen, die zu einer direkten oder indirekten Verbesserung der Umweltbilanz der Pfarr- oder Kirchengemeinde führen.  2 Direkte Verbesserungen betreffen Maßnahmen, die zu einer messbaren Reduzierung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs führen.  3 Indirekte Verbesserungen sind solche, die sich auf die Bereiche Umweltkommunikation, Sensibilisierung für Umweltthemen, Nutzerverhalten, nachhaltige Beschaffung, Artenvielfalt und Naturschutz beziehen.  4 Photovoltaikanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
			(
			2
			)
		 Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese Vorgaben übertroffen werden oder zu einer schnelleren Umsetzung der Maßnahme oder Zielerreichung im Sinne des Klima- und Umweltschutzes führen.
#§ 3
Förderung
			(
			1
			)
		  1 Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Beihilfe zum Eigenanteil der Pfarr- oder Kirchengemeinde gefördert.  2 Werden weitere Förderungen oder Beihilfen in Anspruch genommen, ergibt sich der zu fördernde Eigenanteil nach Abzug dieser Förderungen oder Beihilfen.
			(
			2
			)
		  1 In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung auch möglich, wenn die Pfarr- oder Kirchengemeinde sich noch in der Bestandsaufnahme befindet oder das Umweltprogramm noch nicht final vorliegt.  2 Diese Maßnahmen können mit höchstens der Hälfte der vollen Fördersumme gefördert werden.
			(
			3
			)
		 Bauliche Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn es sich um grün klassifizierte Gebäude im Sinne des Ressourcensteuerungsgesetzes handelt.
			(
			4
			)
		  1 Bei Beschaffungen sind das Klimaschutzgesetz und die Vergabeordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden maßgeblich.  2 Liegt keine nachhaltige Beschaffung vor, wird die Förderung abgelehnt werden.
#§ 4
Antragstellung
			(
			1
			)
		  1 Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen.  2 Die Fördermittel werden auf Basis einer Kostenschätzung beantragt.  3 Auf Basis der abschließenden Rechnung wird der Antrag beschieden und die Fördermittel ausbezahlt.
			(
			2
			)
		  1 Ein Antrag auf Förderung kann erst ab Gesamtkosten in Höhe von 500 Euro gestellt werden.  2 Maßnahmen mit geringeren Gesamtkosten können zu einem Antrag zusammengefasst werden.
#§ 5
Inkrafttreten / Übergangsregelung
			(
			1
			)
		 Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
			(
			2
			)
		 Die Richtlinien Förderprogramm Grüner Gockel vom 29. Mai 2017 treten gleichzeitig außer Kraft.
			(
			3
			)
		 Pfarr- oder Kirchengemeinden, welche zum 1. August 2024 ein Umweltmanagement nach dem Grünen Gockel betreiben, können Restmittel bis zur nächsten Revalidierung nutzen.