.Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinien zum Förderprogramm Grüner Gockel
(RL-Grüner Gockel – RL-GG)
Vom 23. Juli 2024 (GVBl., Nr. 107, S. 194)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach Artikel 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl., Teil I, Nr. 39, S. 96) folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Förderumfang und Förderzeiträume
(
1
)
Die Vergabe der Fördermittel Grüner Gockel gemäß diesen Richtlinien erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
(
2
)
1 Eine Beantragung von Fördermitteln setzt ein aktiv betriebenes Umweltmanagement und eine Validierung nach den Standards Grüner Gockel voraus. 2 Antragsberechtigt sind Pfarr- oder Kirchengemeinden.
(
3
)
1 Mögliche Fördermittel stehen jeweils für einen Validierungszeitraum gemäß den Standards Grüner Gockel (derzeit drei bzw. vier Jahre) zur Verfügung. 2 Mögliche Restmittel verfallen mit Ablauf des Zertifikates. 3 Nach erfolgreicher Revalidierung hat die Pfarr- oder Kirchengemeinde erneut Anspruch auf Fördermittel gemäß dieser Richtlinie.
(
4
)
1 Die Höhe der Fördermittel belaufen sich pro Validierungszeitraum auf:
5.000 Euro | unter 1.000 Gemeindegliedern, |
10.000 Euro | zwischen 1.001 und 2.000 Gemeindegliedern, |
15.000 Euro | zwischen 2.001 und 3.000 Gemeindegliedern, |
20.000 Euro | zwischen 3.001 und 4.000 Gemeindegliedern, |
25.000 Euro | zwischen 4.001 und 5.000 Gemeindegliedern, |
30.000 Euro | zwischen 5.001 und 6.000 Gemeindegliedern, |
35.000 Euro | zwischen 6.001 und 7.000 Gemeindegliedern, |
40.000 Euro | zwischen 7.001 und 8.000 Gemeindegliedern, |
45.000 Euro | zwischen 8.001 und 9.000 Gemeindegliedern, |
50.000 Euro | ab 9.001 Gemeindegliedern. |
2 Maßgeblich ist die Anzahl der Gemeindeglieder zum Zeitpunkt der Validierung.
#§ 2
Förderziele
(
1
)
1 Das Förderprogramm unterstützt Maßnahmen, die zu einer direkten oder indirekten Verbesserung der Umweltbilanz der Pfarr- oder Kirchengemeinde führen. 2 Direkte Verbesserungen betreffen Maßnahmen, die zu einer messbaren Reduzierung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs führen. 3 Indirekte Verbesserungen sind solche, die sich auf die Bereiche Umweltkommunikation, Sensibilisierung für Umweltthemen, Nutzerverhalten, nachhaltige Beschaffung, Artenvielfalt und Naturschutz beziehen. 4 Photovoltaikanlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
(
2
)
Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben sind nur dann förderfähig, wenn diese Vorgaben übertroffen werden oder zu einer schnelleren Umsetzung der Maßnahme oder Zielerreichung im Sinne des Klima- und Umweltschutzes führen.
#§ 3
Förderung
(
1
)
1 Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Beihilfe zum Eigenanteil der Pfarr- oder Kirchengemeinde gefördert. 2 Werden weitere Förderungen oder Beihilfen in Anspruch genommen, ergibt sich der zu fördernde Eigenanteil nach Abzug dieser Förderungen oder Beihilfen.
(
2
)
1 In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung auch möglich, wenn die Pfarr- oder Kirchengemeinde sich noch in der Bestandsaufnahme befindet oder das Umweltprogramm noch nicht final vorliegt. 2 Diese Maßnahmen können mit höchstens der Hälfte der vollen Fördersumme gefördert werden.
(
3
)
Bauliche Maßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn es sich um grün klassifizierte Gebäude im Sinne des Ressourcensteuerungsgesetzes handelt.
(
4
)
1 Bei Beschaffungen sind das Klimaschutzgesetz und die Vergabeordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden maßgeblich. 2 Liegt keine nachhaltige Beschaffung vor, wird die Förderung abgelehnt werden.
#§ 4
Antragstellung
(
1
)
1 Für die Beantragung von Fördermitteln ist das vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Verfahren zu nutzen. 2 Die Fördermittel werden auf Basis einer Kostenschätzung beantragt. 3 Auf Basis der abschließenden Rechnung wird der Antrag beschieden und die Fördermittel ausbezahlt.
(
2
)
1 Ein Antrag auf Förderung kann erst ab Gesamtkosten in Höhe von 500 Euro gestellt werden. 2 Maßnahmen mit geringeren Gesamtkosten können zu einem Antrag zusammengefasst werden.
#§ 5
Inkrafttreten / Übergangsregelung
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. August 2024 in Kraft.
(
2
)
Die Richtlinien Förderprogramm Grüner Gockel vom 29. Mai 2017 treten gleichzeitig außer Kraft.
(
3
)
Pfarr- oder Kirchengemeinden, welche zum 1. August 2024 ein Umweltmanagement nach dem Grünen Gockel betreiben, können Restmittel bis zur nächsten Revalidierung nutzen.