.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.07.1984
Geltungszeitraum bis: 30.06.2024
Arbeitsrechtsregelung
über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse
der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Bereich der Evangelischen Landeskirche
und des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(AR Grundl-AV)
Vom 6. April 1984
(GVBl. S. 93)
zuletzt geändert durch Art. 7 AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 77)
Außerkraftgetreten zum 1. Juli 2024 (GVBl., Nr. 76, S. 146)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 5. April 1978 (GVBl. S. 78) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Grundbestimmung
(1) 1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Kirche bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. 2Die Übernahme bestimmter Dienste durch Glieder der Kirche ist Ausdruck aktiver Kirchenmitgliedschaft aus der Verantwortung gegenüber dem der Gemeinde in all ihren Gliedern gegebenen Auftrag und aus der geistlichen Vollmacht des in der Taufe begründeten Priestertums aller Gläubigen (§ 6 Abs. 2 und § 44 der Grundordnung).
(2) 1Die in den verschiedenen Ämtern und Diensten tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Erfüllung dieses Auftrags mit. 2Sie sind deshalb in ihrem Dienst und ihrer Lebensführung diesem Auftrag und seiner glaubwürdigen Erfüllung verpflichtet.
(3) Diese Verpflichtung bildet die Grundlage der Rechte und Pflichten von Anstellungsträgern und Mitarbeitern in ihrer gemeinsamen Verantwortung als Dienstgemeinschaft in Bindung an Schrift und Bekenntnis und die Ordnung der Landeskirche.
#§ 2
Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
#§ 3
Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen
1Die Arbeitsrechtsregelungen nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz stellen Mindestarbeitsbedingungen dar, von denen nicht zuungunsten des Mitarbeiters abgewichen werden darf. 2Im Arbeitsvertrag ist die Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen in der jeweiligen Fassung zu vereinbaren.
#§ 4
Einführung, Vorstellung
Zu Beginn seines Dienstes soll der Mitarbeiter in einem Gottesdienst eingeführt oder auf andere geeignete Weise vorgestellt werden.
#§ 5
Allgemeine Dienstpflicht
(1) 1Der Mitarbeiter hat den ihm anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu erfüllen. 2Er hat über alle Angelegenheiten, von denen er bei Ausübung seines Dienstes Kenntnis erhält und die ihrer Natur nach oder infolge Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. 3In seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes hat er sich um glaubwürdige Ausübung seines kirchlichen Dienstes zu bemühen sowie seiner Verantwortung als kirchlicher Mitarbeiter zu entsprechen.
(2) 1Der Mitarbeiter gibt eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. 2Darüber ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Mitarbeiter unterzeichnet wird.
#§ 6
Weitere allgemeine Dienstpflichten
(1) 1Die Dienstgemeinschaft (§ 1 Abs. 3) verpflichtet zu wechselseitiger vertrauensvoller Zusammenarbeit. 2Sie verlangt insbesondere gegenseitige Information und Beratung.
(2) 1Der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. 2Der Anstellungsträger hat ihn hierbei zu unterstützen.
(3) 1Der Mitarbeiter ist zur Loyalität der evangelischen Kirche gegenüber verpflichtet. 2Dies schließt die Mitgliedschaft und Mitarbeit in Organisationen aus, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zu dem Auftrag der Kirche stehen.
(4) Auch bei seiner politischen Betätigung muss sich der Mitarbeiter der Besonderheit seines kirchlichen Auftrages bewusst sein, den er ohne Ansehen der parteipolitischen Zugehörigkeit allen schuldig ist.
#§ 7
Dienstpflichtverletzung
1Wird einem Mitarbeiter von dem Anstellungsträger eine Verletzung seiner Dienstpflicht (§§ 5 und 6) vorgeworfen, die auch bei einer die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigenden persönlichen Lebensführung vorliegen kann, entspricht es dem Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes (§ 1), dass eine Klärung des Vorwurfs durch persönliches Gespräch und Beratung des Mitarbeiters versucht wird. 2Der Mitarbeiter kann den Beistand der Mitarbeitervertretung in Anspruch nehmen.
#§ 8
Schlichtung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
1Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Anstellungsträger (Dienststellenleitung im Sinne des Mitarbeitervertretungsgesetzes) und dem Mitarbeiter kann von jedem Beteiligten der Schlichtungsausschuss nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz angerufen werden. 2Die Zuständigkeiten staatlicher oder kirchlicher Gerichte bleiben hiervon unberührt. 3Der Schlichtungsausschuss kann auch bei Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens seine Bemühungen um eine Schlichtung fortsetzen und darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten außergerichtlich einigen.
#§ 9
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Dienstpflichtverletzung
1Der Anstellungsträger kann das Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis durch Kündigung aus wichtigem Grund beenden, wenn der Mitarbeiter in grober und die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes erheblich beeinträchtigender Weise gegen die Pflichten eines kirchlichen Mitarbeiters im Dienst oder in der Lebensführung verstößt oder aus der evangelischen Kirche austritt. 2Gehört der Mitarbeiter einer anderen christlichen Kirche an, so stellt auch der Austritt aus dieser Kirche einen wichtigen Grund für die Kündigung dar (Anmerkung).
Anmerkung:
Tritt der Mitarbeiter einer anderen christlichen Kirche bei, sind bei einer Entscheidung über die Weiterbeschäftigung die §§ 4 bis 6 der Rahmenordnung zu berücksichtigen.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.