.Richtlinien zur Innovationsförderung
§ 1
§ 2 
§ 3 
§ 4 
§ 5
#§ 6 
§ 7 
§ 8 
§ 9 
§ 10
        
      Richtlinien zur Innovationsförderung
(InnovationsRL - IRL)
Vom 13. März 2024 (GVBl., Nr. 59, S. 120)
Der Landeskirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
####§ 1
Innovationsförderung
			(
			1
			)
		  1 Diese Richtlinien legen die Regelungen zur Förderung innovativer Initiativen in der Evangelischen Landeskirche in Baden fest.  2 Von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, sind Projekte, die in den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung über die Zahlung von Bonuszuweisungen fallen. 
			(
			2
			)
		 Der Förderung nach diesen Richtlinien kann eine Phase der Klärung und Beratung vorausgehen.
#§ 2 
Antragstellung
			(
			1
			)
		  1 Antragsberechtigt sind Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Gemeindeverbände, Diakonieverbände und Vereine sowie Initiativen aus dem kirchlichen Raum unter Patenschaft eines kirchlichen Rechtsträgers oder des Evangelischen Oberkirchenrates.  2 Mit der Patenschaft wird die Initiative dem jeweiligen Rechtsträger organisatorisch zugeordnet.
			(
			2
			)
		  1 Förderanträge sind sowohl im Vergabeverfahren als auch im vereinfachten Verfahren mit einer aussagekräftigen Dokumentation zu versehen.  2 Diese muss enthalten:
- Darstellung der Initiative mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen, gegebenenfalls mit Beitrag zum Gemeindeaufbau;
- Darstellung der organisatorischen und rechtlichen Verankerung der Initiative,
- einen Mehrjahresplan für die Durchführung der Maßnahmen mit Bedarfs-, Ressourcen- und Einnahmeplanung;
- Darstellung der bereits durchgeführten Maßnahmen und
- Darstellung der Zukunftsperspektive, inklusive der Weiterfinanzierung.
			(
			3
			)
		  1 Das Vergabeverfahren findet Anwendung, wenn die beantragte Förderung sich auf über 10.000,00 Euro beläuft.  2 Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung, wenn die beantragte Förderung 10.000,00 Euro nicht überschreitet.
#§ 3 
Vergabeverfahren
			(
			1
			)
		 Im Rahmen des Vergabeverfahrens erfolgt eine Prüfung des Antrages durch den Vergabeausschuss Innovation und die Vorstellung der Initiative in einem Termin (Pitch).
			(
			2
			)
		  1 In der Vergabeentscheidung wird die Art und Dauer der Förderung festgelegt, insbesondere können Teilzahlungen vorgesehen werden.  2 Dieselbe Initiative kann nur einmal gefördert werden.  3 Die Förderung beläuft sich auf höchstens 100.000,00 Euro.
			(
			3
			)
		 Neben der Auszahlung von Fördermitteln kann sich eine Förderung auf Maßnahmen wie Begleitung, Coaching, Mentoring oder Vernetzung erstrecken. 
#§ 4 
Vereinfachtes Verfahren
			(
			1
			)
		 Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann die Vergabeentscheidung auf Grundlage eines Votums der Geschäftsführung des Innovationsbüros ohne Durchführung eines Pitch erfolgen. 
			(
			2
			)
		  1 In der Vergabeentscheidung wird die Art und Dauer der Förderung festgelegt, insbesondere können Teilzahlungen festgelegt werden.  2 Dieselbe Initiative kann nur einmal gefördert werden.  3 Die Förderung beläuft sich auf höchstens 10.000,00 Euro.
			(
			3
			)
		 § 3 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar.
#§ 5
Beurteilungskriterien
Kriterien für die Vergabeentscheidung sind insbesondere:
- Evangelium leben und teilen,
- Reichweite,
- Förderung neuer Formen der Gemeinschaft,
- Mitgliederbindung oder -gewinnung,
- Nachhaltigkeit der Initiative und
- Plausibilität der Finanzierung.
§ 6 
Vergabeausschuss Innovationen
			(
			1
			)
		 Über die Förderung entscheidet der Vergabeausschuss Innovation durch Bescheid.
			(
			2
			)
		  1 Stimmberechtigte Mitglieder des Vergabeausschusses Innovation sind:
- zwei Mitglieder der Landessynode,
- ein Mitglied des erweiterten Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates,
- eine Dekanin, ein Dekan, eine Schuldekanin oder ein Schuldekan,
- bis zu drei Personen aus innovativen Initiativen und
- eine Person mit besonderer Sachkenntnis hinsichtlich Innovationen.
 2 Beratende Mitglieder des Vergabeausschusses Innovation sind die oder der zuständige Mitarbeitende aus dem Bereich Innovationsförderung und eine Mitarbeitende oder ein Mitarbeitender aus dem Bereich Kommunikation und Fundraising.
			(
			3
			)
		 Die Einsetzung des Vergabeausschusses Innovation erfolgt durch den Landeskirchenrat für jeweils drei Jahre. Eine Wiedereinsetzung der Mitglieder ist möglich.
			(
			4
			)
		  1 Der Vergabeausschuss Innovation wählt eine Person in das Vorsitzendenamt und eine Person in das Stellvertretendenamt.  2 Die Geschäftsführung des Vergabeausschusses Innovation liegt bei der zuständigen Mitarbeitenden oder dem zuständigen Mitarbeitenden aus dem Bereich Innovationsförderung.
			(
			5
			)
		  1 Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.  2 Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
#§ 7 
Auszahlung und Haushaltsvorbehalt
			(
			1
			)
		  1 Sofern eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt, erfolgt die Auszahlung im Fall der Patenschaft an den die Patenschaft übernehmenden kirchlichen Rechtsträger.  2 Die Fördermittel werden im Haushalt des jeweiligen kirchlichen Rechtsträgers verwaltet.
			(
			2
			)
		 Die Mittelvergabe erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der eingereichten und förderfähigen Anträge, über die noch nicht entschieden wurde, anteilig gekürzt werden.
#§ 8 
Rückforderung
 1 Empfangene Fördermittel können zurückgefordert werden, wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben, die zur Gewährung einer Förderung geführt haben, gemacht wurden, oder die Mittel nicht vollständig verausgabt worden sind.  2 Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
#§ 9 
Berichtspflicht
			(
			1
			)
		 Während der Dauer der Förderung berichtet die Initiative oder der kirchliche Rechtsträger der oder dem zuständigen Mitarbeitenden jährlich über die Entwicklung der Initiative.
			(
			2
			)
		 Zum Ende der Förderung legt die Initiative oder der kirchliche Rechtsträger der oder dem zuständigen Mitarbeitenden einen Abschlussbericht und einen Verwendungsnachweise vor.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2024 in Kraft.