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Geltungszeitraum von: 01.10.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Durchführungsbestimmungen
zum Kirchenbaugesetz
(DB – Kirchenbaugesetz - DB KirchenbauG)

Vom 18. September 2001 (GVBl. S. 239),

geändert 12. August 2008 (GVBl. S. 154)
zuletzt geändert 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100)
außer Kraft getreten zum 31. Dezember 2023 (GVBl. 2024, Nr.9, S. 20)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 10 Grundordnung nachstehende Durchführungsbestimmungen:
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I.

Zu § 2: Begriffsbestimmungen
2.1
Neubau: Errichtung eines kirchlichen Gebäudes einschließlich Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes.
2.2
Umbau: Umgestaltung eines kirchlichen Gebäudes zur Änderung der Nutzungsart oder zur Verbesserung der bisherigen Nutzung.
2.3
Erweiterungsbau: Ergänzung eines vorhandenen kirchlichen Gebäudes (Aufstockung oder Anbau).
2.4
1Änderung: Jede Baumaßnahme, bei der ein vorhandenes Gebäude oder Grundstück umgestaltet wird. 2Eine Veränderung liegt auch dann vor, wenn:
  1. das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes z. B. durch Änderungen des Verputzes oder der Farbgebung, der Schornsteinführung oder durch Veränderung von Fenstern und ihrer Verglasung geändert wird,
  2. in oder an kirchlichen Gebäuden oder auch auf kirchlichen Grundstücken archäologische Untersuchungen durchgeführt werden,
  3. die Außenanlagen auf einem kirchlichen Grundstück umgestaltet werden. Darunter fällt insbesondere die Errichtung eines Zaunes, eines Sichtschutzes und eines Parkplatzes,
  4. ohne bauliche Veränderungen die Nutzungsart kirchlicher Gebäude oder Räume verändert wird,
  5. ein gottesdienstlicher Raum verändert wird, insbesondere wenn die Ausmalung, die Heizungs- oder Beleuchtungsanlagen, das Gestühl, die Akustik, der Standort vorhandener Ausstattungsgegenstände verändert wird oder Ausstattungsgegenstände dauerhaft entfernt oder neu aufgestellt werden.
2.5
Abbruch: Teilweise oder vollständige Beseitigung eines Gebäudes.
2.6
Instandsetzung: Erhaltung und Unterhaltung von Gebäuden und einzelnen Bauteilen, die unter der Benutzung, der Witterung oder anderen Einflüssen gelitten haben.
2.7
Modernisierung: Baumaßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes oder zur Umsetzung ökologischer Vorgaben, soweit es sich nicht um eine Erweiterung, eine Änderung oder eine Instandsetzung handelt.
2.8
Restaurierung: Änderung einschließlich Instandsetzung von Gebäuden, Fassaden und Ausstattungsgegenständen, die geschichtlichen-, Kunst- oder Denkmalswert besitzen.
Zu § 3: Widmung und Entwidmung
3.1
1Die Namensgebung eines für kirchliche Zwecke gewidmeten Gebäudes soll zusammen mit der Widmung erfolgen. 2Die Richtlinien zur Namensgebung und Umbenennung von Kirchen- und Pfarrgemeinden und kirchlichen Gebäuden in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Zu § 4: Baupflicht
4.1
1Die Baupflicht ist durch den Eigentümer des kirchlichen Gebäudes vor Beginn der Baumaßnahme festzustellen.
2Sie erstreckt sich im Falle der ungeteilten Baupflicht auf das gesamte Gebäude, bei der geteilten Baupflicht auf einzelne Gebäudeteile (z. B. Turm, Sakristei etc.).
3Im Falle der geteilten Baupflicht soll der zum größten Teil Baupflichtige im Einvernehmen mit den übrigen Baupflichtigen für alle Baumaßnahmen federführend tätig werden.
4Der Inhalt der Baupflicht richtet sich nach dem anstehenden Bedarf und nach den baulichen Erfordernissen. 5Die Bedarfsdeckung wird bestimmt durch die funktionsgerechte und zeitgemäße Nutzung des Gebäudes, wobei die Zwecke des Gottesdienstes, der Gemeindearbeit, der Diakonie und des Pfarrdienstes besonders zu berücksichtigen sind.
6Erschließungsbeiträge einschließlich Anliegerbeiträge, die von den politischen Gemeinden erhoben werden, sowie die Kosten für den Anschluss an bestehende Kanalisations- und Versorgungsanlagen obliegen dem Baupflichtigen.
7Im Falle von Lastengebäuden umfasst die jeweilige Baupflicht auch die Befriedigung sogenannter altvorhandener Bedürfnisse mit neuartigen Mitteln (z. B. Stromversorgungsanlage einer Kirche oder die Elektrifizierung der Orgel, der Läuteanlage und des Uhrenaufzuges).
8Treten hingegen sogenannte neuartige Bedürfnisse auf (z. B. Heizungsanlage einer Kirche, Erfordernisse behindertengerechten Bauens), so verhält sich der finanzielle Aufwand zwischen Baupflichtigem und Kirchengemeinde im Verhältnis 60 % zu 40 %.
9Darüber hinaus sind alle Betriebskosten, z. B. öffentliche Gebühren wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung etc. vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen. 10Dazu gehören auch Wartungsverträge für technische Anlagen und die Umlage der Gebäudeversicherung. 11Im Falle geteilter Baupflicht ist die Umlage der Gebäudeversicherung nach dem Verhältnis der verschiedenen Baupflichten unter den hierzu Verpflichteten aufzuteilen.
4.2
Zu Absatz 2:
1Die Baupflicht an kirchlichen Gebäuden obliegt neben der Landeskirche und ihren Stiftungen, den Kirchengemeinden und kirchengemeindlichen Stiftungen und den Kirchenbezirken auch dem Land Baden-Württemberg, den politischen Gemeinden und den vormaligen Grundherren. 2In Zweifelsfällen soll die Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat eingeholt werden.
4.3
Zu Absatz 5:
1Die mit den Kommunen abgestimmten Vertragsmuster zur Förderung und zum Betrieb von Kindergärten in kirchlicher Trägerschaft über die Finanzierung der Kosten für Renovierung, Sanierung und Umbau sind grundsätzlich zu verwenden. 2Altverträge sollen entsprechend angepasst werden.
Zu § 7: Genehmigungspflichtige Vorhaben
7.1
Zu Nr. 1:
Für Baumaßnahmen an Pflegeheimen, Diakonie- und Sozialstationen sowie an kirchlichen Verwaltungsämtern gilt die Genehmigung als erteilt. Soweit bei Baumaßnahmen an Kindertagesstätten zur Qualitätssicherung und Prozesssteuerung ein Architektenwettbewerb nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird und eine ordnungsgemäße Projektsteuerung durch die zuständige Kommune sichergestellt ist, gilt die Genehmigung als erteilt.1#
7.2
Zu Nr. 5:
Architektenverträge bedürfen der Genehmigung, wenn die reinen Baukosten (DIN 276, Kostengruppe 3 und 4) über 500.000 Euro liegen. Für Verträge mit Fachingenieurinnen und Fachingenieuren gilt die Genehmigung als erteilt.2#
Zu § 8: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
8.1
1Keiner Genehmigung bedürfen Beschlüsse über Baumaßnahmen nach § 2 Kirchenbaugesetz, wenn die Bausumme den Betrag von 5.000 Euro, im Falle der Stadtkirchenbezirke Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Pforzheim den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigt und die Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgt.3#
2Für genehmigungsfreie Vorhaben können zentrale Mittel aus den kirchlichen Bauprogrammen grundsätzlich nicht bewilligt werden. 3Im Falle der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn ausreichende Haushaltsmittel zur Durchführung notwendiger Baumaßnahmen nicht zur Verfügung stehen.
4Sind denkmalgeschützte Gebäude oder gottesdienstliche Räume betroffen, ist dies gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat vor Baubeginn anzuzeigen. 5In diesem Fall darf die Baumaßnahme nur mit der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates durchgeführt werden.
Zu § 10: Grundsatz der Eigenverantwortung
10.1
Zu Abs. 2:
1Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit des unbeweglichen Vermögens bilden die Kirchengemeinden eine Substanzerhaltungsrücklage nach dem kirchlichen Gesetz über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
2Der Kirchengemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Verwaltungsamt bzw. Kirchengemeindeamt im Rahmen der Haushaltsplanung eine mittelfristige Planung über alle Baumaßnahmen. 3Diese Planung ist für jeden Haushaltszeitraum fortzuschreiben. 4Eine Liste des sich ergebenden Investitionsbedarfes ist dem Haushaltsplan beizuführen.
5In dem Haushaltsplan sind rechtzeitig ausreichende Beträge einzustellen.
Zu § 11: Künstlerische Ausgestaltung und Behandlung von Kunstgut.
11.1
Zu Abs. 2:
Ist für ein geplantes Kunstwerk oder die Auswahl einer Künstlerin oder eines Künstlers ein einvernehmliches Vorgehen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat nicht herstellbar, soll die Künstlerin oder der Künstler im Rahmen eines Künstlerwettbewerbes ermittelt werden. 26.1 Satz 6 gilt entsprechend.4#
Zu § 12: Ressourcensparendes Bauen
12.1
1In den Kirchengemeinden wird im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme Ressourcen schonendes Bauen gefördert. 2Ziel ist die Verringerung des Energieverbrauches in kirchlichen Gebäuden. 3Bei Neubauvorhaben sind davon unabhängig grundsätzlich die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten. 4Aus diesem Grunde ist eine Förderung nur möglich, wenn über die ohnehin einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maßnahmen durchgeführt werden, die abgrenzbar und somit förderfähig sind.
5Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen:
  1. Energieberatung mit dem Ziel der Energieeinsparung und Fachplanung zur Verbesserung der technischen Anlagen und Ausrüstungen.
  2. Verbesserungen oder Installation von Steuerungs- und Regelungsanlagen, wie z. B. der Einbau von Thermostatventilen oder Außentemperaturfühlern; Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen zur Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung, insbesondere der Austausch von Kesseln oder Brennern mit schlechtem Wirkungsgrad, aber auch die Umstellung von Strom auf andere Energien, der Anschluss an Fernwärme und Maßnahmen der Wärmerückgewinnung.
  3. Verbesserung der Wärmedämmung, z. B. Wärmeschutzverglasung, Isolierung von Wänden, Heizkörpern, Nischen, Decken und Dächern.
  4. Reduktion des Strom-, Wasser- und Warmwasserverbrauchs wie Regen- und Quellwassernutzung.
  5. Pilotprojekte zur aktiven Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Solarkollektoren, Wärmepumpen, sogenannte Holzhackschnitzelheizungen oder Fotovoltaikanlagen) im Einzelfall und nach vorheriger Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
6Bedingung ist, dass die geplanten Maßnahmen sich an dem neuesten technischen Stand orientieren (z. B. Wärmedämmwert besser als nach der Wärmeschutzverordnung).
7Weitere Voraussetzung für die Förderung ist, dass ein gebäudebezogenes Energiekonzept vorliegt und durch einen vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgeschlagenen Fachingenieur die Energieeinsparung sowie die Zweckmäßigkeit der Maßnahme gutachtlich bestätigt wird.
Zu § 13: Arbeitsschutz
13.1
Zu Absatz 1:
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sind, soweit erforderlich, die regional zuständigen Ortskräfte für Arbeitssicherheit und der Koordinator / die Koordinatorin für Arbeitssicherheit im Evangelischen Oberkirchenrat zu beteiligen.
13.2
Zu Absatz 2:
Der Bauherr hat über die in der Baustellenverordnung festgelegten Maßnahmen (insbesondere Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständige Behörde, Erstellung eines Sicherheits- und Nutzplanes, Bestellung eines Koordinators) einen Vertrag mit einem geeigneten Sicherheitskoordinator bzw. einer geeigneten Sicherheitskoordinatorin abzuschließen.
Zu § 20: Allgemeine Bauaufsicht
20.1
1Controlling ist die begleitende Überwachung der Leistungserbringung mit erfolgsorientierter Lenkung (Definition).
2Das zentrale Controlling gehört zum Aufgabenbereich des Evangelischen Oberkirchenrates und umfasst:
  1. die Prüfung des Baubedarfes (im Rahmen der Bezirksbaubereisung),
  2. die Sammlung von Gebäudedaten,
  3. die statistische Sammlung und Auswertung von Baukosten,
  4. die Erfassung der in Zukunft erforderlichen Baumaßnahmen.
Zu § 21: Aufgaben der Kirchengemeinden
21.1
1Im Rahmen des dezentralen Controllings obliegt es dem Kirchengemeinderat, den Baubestand zu überwachen und die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen in seiner Funktion als Bauherr zu begleiten.
2Für die Überwachung haustechnischer Anlagen (Heizung, Lüftung, Elektroanlagen, Sanitäranlagen, Aufzüge) und Anlagen des Blitz- und Brandschutzes sind Fachfirmen zu beauftragen und ggf. Wartungsverträge abzuschließen.
3Bei wesentlichen Änderungen an technischen Anlagen sind Fachingenieure bzw. Fachingenieurinnen zu beauftragen. 4Im Falle von Lastengebäuden sind Mängel dem Baupflichtigen mitzuteilen und Abhilfe zu beantragen.
5Bei unmittelbarer Gefahr für Menschen und Sachen hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich die zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und dem Evangelischen Oberkirchenrat sowie dem Baupflichtigen hiervon schriftlich Kenntnis zu geben.
Zu § 22: Aufgaben der Kirchenbezirke
22.1
Zu Abs. 1:
Die zu § 21 erlassenen Durchführungsbestimmungen finden entsprechende Anwendung.
22.2
Zu Abs. 2:
1Der Kirchenbezirk richtet einen Bauausschuss ein, der in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat regelmäßig (alle 4 Jahre) eine Bezirksbereisung durchführt. 2Die Ergebnisse fließen in die kirchenbezirkliche Dringlichkeitsliste zur mittelfristigen Finanzplanung ein.
Zu § 23: Bestandsanalyse
23.1
1Um den Baubedarf beschreiben zu können, ist die Erfassung des Ist-Zustandes erforderlich. 2Umfang und Bestandteile der Ist-Analyse sind abhängig von der Aufgabenstellung und mit dem Evangelischen Oberkirchenrat abzustimmen.
3Zur Bestandsanalyse gehören insbesondere:
  1. die Erfassung der Räume, Raumgrößen und deren Nutzung (Belegungsplan),
  2. die Bewertung der Funktionalität und Zweckmäßigkeit,
  3. die Untersuchung der Wirtschaftlichkeit und die Prüfung der Folgekosten.
4Grundsätzlich ist die grundstücksrechtliche Situation im Rahmen der Bestandsanalyse zu klären.
Zu § 24: Baubedarf-aufgehoben-5#
Zu § 25: Bauanmeldung
25.1
1In der Bauanmeldung ist die Notwendigkeit der Baumaßnahme zu begründen und der erforderliche Kostenumfang mitzuteilen.
2Die Finanzierung ist mit dem zuständigen kirchlichen Verwaltungsamt abzustimmen. 3Das mit der Bauanmeldung begründete Bauvorhaben soll in der im Rahmen der Haushaltsplanung erstellten Liste der mittelfristig durchzuführenden Bauvorhaben der Kirchengemeinde nach § 10 Kirchenbaugesetz und den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen enthalten sein.
4Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten ist das Bau- und Raumprogramm und der Finanzierungsplan der Bauanmeldung beizufügen.
5Für die vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten Baumaßnahmen können im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel aus den landeskirchlichen Bauprogrammen, Baubeihilfen und Baudarlehen zur teilweisen Mitfinanzierung gewährt werden. 6Diese Mittel werden im Finanzierungsplan veranschlagt. 7Der endgültige Finanzierungsplan ist Bestandteil der kirchenaufsichtlichen Baugenehmigung.
8Dem Evangelischen Oberkirchenrat sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Baumaßnahme die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten Mitzuteilen. 9Bei Kostenabweichungen ist der Finanzierungsplan der tatsächlichen Kostenentwicklung anzupassen. 10Eine sich dabei ergebende Überfinanzierung aus zentralen Mitteln der Bauprogramme ist zur außerordentlichen Schuldentilgung von Darlehen aus den Bauprogrammen zu verwenden.
11Werden nachträglich Drittmittel (Denkmalmittel, kommunale Zuschüsse etc.) gewährt, ist dies dem Evangelischen Oberkirchenrat unverzüglich anzuzeigen. 12Ergibt sich hieraus eine Überfinanzierung der Baumaßnahme, ist beim Finanzierungsplan wie im Falle der Überfinanzierung aufgrund sich ergebender Kostenabweichungen zu verfahren.
Zu § 26: Auswahl und Beauftragung des Architekten bzw. der Architektin
26.1
1Baumaßnahmen sind unter Einschaltung zugelassener Architekten durchzuführen.
2Der Architekt bzw. die Architektin wird vom Kirchengemeinderat oder vom Evangelischen Oberkirchenrat vorgeschlagen. 3Der Evangelische Oberkirchenrat kann vor der Genehmigung Referenzen eines von der Kirchengemeinde vorgeschlagenen Architekten einfordern.
4Ist das Einvernehmen nicht herstellbar, kann der Architekt auch im Rahmen eines Architektenwettbewerbes ermittelt werden. 5Bei der Neugestaltung von Kirchenräumen und bei der Planung von Neubauten soll ein Architektenwettbewerb durchgeführt werden.
6Besteht zwischen Mitgliedern des Kirchengemeinderates und dem Architekt ein Verwandtschaftsverhältnis oder ist der Architekt Mitglied des Kirchengemeinderates oder als Mitglied (eines beratenden Ausschusses) im Vorfeld tätig gewesen, soll zur Vermeidung von Interessenkollisionen von einer Beauftragung abgesehen werden.
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II.

Die Durchführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2001 in Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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2 ↑ Angefügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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4 ↑ Eingefügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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5 ↑ Aufgehoben gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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