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Rechtsverordnung über die Ausgleichszuweisung und den Diakonieförderfonds für Diakonische Werke (DiakonieförderfondsRVO – DF-RVO)

Vom 14. Dezember 2022 (GVBl. 2023, Nr. 23, S. 44)

Der Landeskirchenrat hat nach § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 Finanzausgleichsgesetz vom 23. April 2020 (GVBl. S. 214), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 3, S. 20), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Ausgleichszuweisung

Die Ausgleichszuweisung nach § 20a Abs. 1 Satz 1 wird durch Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates festgestellt und erstmalig für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe der Differenz zwischen
  1. dem Betrag, der im Haushaltsjahr 2021 dem Kirchenbezirk nach § 20 FAG in der zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gewährt wurde und
  2. dem Betrag, der sich für das Haushaltsjahr 2021 für den Kirchenbezirk oder Diakonieverband ergeben hätte, wenn § 20 FAG ohne Zuweisung nach § 20 Abs. 3 FAG in der bis zum 30.06.2020 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte
gewährt (Ausgangsbetrag).
Die Ausgleichszuweisung vermindert sich im Haushaltsjahr 2025 und in den folgenden Haushaltsjahren um jeweils 10 Prozent des Ausgangsbetrages.
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§ 2
Diakonieförderfonds

Diakonische Werke erhalten auf Antrag für die Umsetzung von innovativen Projekten, Strukturmaßnahmen oder Projekten, die zur Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel beitragen, Zuweisungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung.
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§ 3
Mittelzuführung

Dem Diakoniefonds werden ab dem Haushaltsjahr 2025 jährlich die Beträge zugeführt, die sich aus der Minderung des Ausgangsbetrages nach § 1 ergeben.
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§ 4
Vorbehalt

Die Mittelvergabe aus dem Diakonieförderfonds erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und kann im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der eingereichten und zuweisungsfähigen Anträge anteilig gekürzt werden.
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§ 5
Häufigkeit der Gewährung

Die Zuweisung wird einmalig gewährt.
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§ 6
Förderfähige Projekte

( 1 ) Förderfähige Projekte in der diakonischen Arbeit im Sinne dieser Rechtsverordnung erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
  1. Verfolgung innovativer Ansätze oder Neukonstituierung der diakonischen Arbeit in einem bestimmten Bereich, insbesondere der Kinderarmut oder Generationengerechtigkeit oder
  2. strukturelle Veränderungen der Arbeit.
Ein Projekt kann nicht gefördert werden, wenn es nur der vorübergehenden Einnahme zusätzlicher Haushaltsmittel dient.
( 2 ) Bloße Optimierung der Einnahmesituation durch wirtschaftliches Handeln ist nicht berücksichtigungsfähig. Kollekten und Zuschüsse aus kirchlichen Haushalten gelten nicht als Einnahme.
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§ 7
Antragstellung

( 1 ) Der vollständige Antrag auf eine Zuweisung muss bis spätestens 30. Juni des auf den Beginn der Umsetzung des Projektes folgenden Jahres auf dem Dienstweg beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen sein.
( 2 ) Anträge sind mit einer aussagekräftigen Dokumentation zu versehen. Diese muss enthalten:
  1. Darstellung des Projektes mit der zu Grunde liegenden Idee und den angestrebten Zielen,
  2. Darstellung der organisatorischen Verankerung,
  3. Begründung der ausgewählten Maßnahmen,
  4. einen Drei-Jahres-Plan für die Durchführung des Projektes mit Bedarfs-, Ressourcen- und Einnahmeplanung und
  5. Darstellung der bereits durchgeführten Maßnahmen.
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§ 8
Vergabeausschuss

( 1 ) Über die Zuweisung entscheidet der Vergabeausschuss.
( 2 ) Der Vergabeausschuss besteht aus bis zu fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus der Abteilungsleitung Diakonie, einer mitarbeitenden Person der Abteilung Gemeindefinanzen und einer mitarbeitenden Person des Diakonischen Werks der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. sowie bis zu zwei von der Landessynode entsandten Synodalen. Mindestens ein Mitglied des Vergabeausschusses soll Pfarrerin oder Pfarrer sein.
( 3 ) Der Vergabeausschuss erarbeitet Richtlinien zur Vergabe der Mittel. Die Richtlinien werden dem Landeskirchenrat zur Zustimmung vorgelegt.
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§ 9
Rückforderung

Empfangene Zuweisungen können zurückgefordert werden, wenn im Rahmen der Antragstellung unrichtige Angaben gemacht wurden, die zur Gewährung einer Zuweisung geführt haben, oder die Mittel nicht für die Umsetzung des Projektes benötigt wurden. Es gelten die allgemeinen Vorschriften.
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§ 10
Diakonieverbände

Sofern ein Kirchenbezirk seine diakonischen Aufgaben nach § 26 Diakoniegesetz auf einen Diakonieverband übertragen hat, findet diese Rechtsverordnung entsprechende Anwendung. Die Auszahlung der Zuweisung erfolgt in diesen Fällen direkt an den Diakonieverband.
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§ 11
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zuweisungen können ab 1. Januar 2025 beantragt werden.