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Rechtsverordnung über den Diakonieverband „Diakonisches Werk Breisgau-Hochschwarzwald“
(RVO Diakonieverband Breisgau-Hochschwarzwald)

Vom 21. November 2017 (GVBl. 2018, S. 142)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 19. Oktober 2016 (GVBl. S. 226) und § 26 Abs. 1 Kirchliches Gesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2013 (GVBl. S. 134), folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Es wird ein Diakonieverband gegründet.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald und den evangelischen Kirchengemeinden Bickensohl, Bischoffingen, Bötzingen, Breisach, Britzingen-Dattingen, Ehrenkirchen-Bollschweil, Feldberg, Gundelfingen, Heitersheim, Hügelheim, Laufen, Müllheim, Niedereggenen, Obereggenen, Staufen, Kirchzarten-Stegen, Sulzburg und Wolfenweiler.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Breisgau-Hochschwarzwald, die nicht bereits Mitglieder nach Absatz 2 sind, können durch eigenen Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 2 a Nr. 15 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk Breisgau-Hochschwarzwald (Diakonieverband)“.
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Kirchzarten.
( 7 ) Der Diakonieverband kann Dienststellen errichten. Derzeit gibt es neben der Geschäftsstelle in Kirchzarten die Dienststellen in Müllheim, Breisach und Titisee-Neustadt. Diese führen den Namen: „Diakonisches Werk Breisgau-Hochschwarzwald (Diakonieverband), Dienststelle: [jeweilige Ortsbezeichnung]“.
( 8 ) Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt seine Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 Diakoniegesetz i. V. m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz wahr.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus:
  1. Zwei durch den Bezirkskirchenrat Breisgau-Hochschwarzwald entsandte Personen, die dem Bezirkskirchenrat Breisgau-Hochschwarzwald angehören,
  2. der Dekanin oder dem Dekan oder der Dekan-stellvertreterin oder dem Dekanstellvertreter des Evangelischen Kirchenbezirks Breisgau-Hochschwarzwald,
  3. je einer Vertretung jeder dem Diakonieverband beigetretenen Kirchengemeinde, diese Person wird vom jeweiligen Kirchengemeinderat gewählt,
  4. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirks-diakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Breisgau-Hochschwarzwald,
  5. je einer Vertretung der diakonischen Einrich-tungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich.
Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Nummer 5 darf die Zahl der Mitglieder nach Nummer 1 und Nummer 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Auf-sichtsrat. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der genannten Träger können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
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§ 3
Berechnung der Zuweisung/Finanzierung

( 1 ) Die Zuweisungen an den Diakonieverband richten sich nach dem Finanzausgleichsgesetzes. Bezugs-größe ist der Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald, sofern keine weiteren Zuständigkeitsregelungen mit anderen Kirchengemeinden oder Kirchenbezirken verbindlich vereinbart wurden. Der Diakonieverband tritt als Zuweisungsempfänger anstelle des Kirchenbezirks.
( 2 ) Der Diakonieverband ist berechtigt Umlagen von seinen Mitgliedern zu erheben.
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§ 4
Auflösung

Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchen-rates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat des Evangelischen Kirchenbezirks Breisgau-Hochschwarzwald, der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO und den Kirchengemeinden.
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§ 5
Übergangsvorschriften

Die Amtsperiode der nach dem Diakoniegesetz und dieser Rechtsverordnung erstmals gebildeten Verbandsorgane endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Wahl ihrer Nach-folgerinnen und Nachfolger im Amt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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