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Geltungszeitraum von: 01.06.2000

Geltungszeitraum bis: 31.10.2021

Kirchliches Gesetz über die Vertretung
von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen
Landeskirche in Baden (Pfarrvertretungsgesetz)

Vom 14. April 2000 (GVBl. S. 89),

geändert am 27. Oktober 2011 (GVBl. 2012 S. 2)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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I. Abschnitt
Grundsätzliches und Aufgabenbereich

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§ 1
Grundsatz

Aus der Dienstgemeinschaft zwischen den Pfarrerinnen und Pfarrern und den zuständigen Leitungsorganen der Landeskirche (im Folgenden Kirchenleitung) ergibt sich, dass sie an der Gestaltung ihrer Dienstverhältnisse beteiligt werden. Für die daraus entstehenden Aufgaben, die auch die Fürsorge für die Einzelnen umfassen, wird eine Vertretung gebildet. Diese schließt die Vertretung der Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst1# sowie der Lehrvikarinnen und Lehrvikare nach Maßgabe dieses Gesetzes mit ein.
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§ 2
Zusammensetzung

( 1 ) Die Vertretung besteht aus neun Mitgliedern, die von den Gruppen gewählt werden, zu denen die nach § 6 Abs. 2 zu wählenden Personen gehören.2# Eine Stellvertretung ist in gleicher Zahl zu wählen.
( 2 ) Für die Beratung von Angelegenheiten, die Lehrvikarinnen und Lehrvikare betreffen, nimmt für jede Ausbildungsgruppe der Lehrvikarinnen und Lehrvikare jeweils eine von der Ausbildungsgruppe entsandte Person beratend teil, soweit der Mitwirkung keine ausbildungsbedingten Termine entgegen stehen.3#
( 3 ) Das Verfahren zur Bestellung einer Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung sowie deren Aufgabenkreis und Rechtsstellung sowie die Einrichtung eines Konventes der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrats.
( 4 ) Die Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer nimmt an den Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teil. Die Vertrauensperson wird von der Pfarrvertretung bei der Beratung von Angelegenheiten, die der Mitwirkung der Pfarrvertretung nach § 5 Abs. 1 unterliegen und die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer als Gruppe betreffen, rechtzeitig vor einer Stellungnahme angehört. Nehmen die Pfarrvertretung und die Vertrauensperson bei einer Angelegenheit unterschiedliche Positionen ein, so gibt die Pfarrervertretung das abweichende Votum der Vertrauensperson mit ihrer Stellungnahme gesondert weiter.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Die Vertretung nimmt in partnerschaftlichem Dialog mit der Kirchenleitung die Berufsinteressen der von ihnen Vertretenen wahr und unterstützt berechtigte berufliche und soziale Anliegen der Vertretenen gegenüber der Kirchenleitung. Hiervon bleibt das Recht der Vertretenen unberührt, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsämtern und Leitungsorganen selbst vorzutragen.
( 2 ) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wirkt die Vertretung an Entscheidungen der Kirchenleitung mit.
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§ 4
Mitwirkung

Die Vertretung wirkt mit
  1. bei der Vorbereitung kirchengesetzlicher und sonstiger allgemeiner Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung, Versorgung, Aus-, Fort- und Weiterbildung der Vertretenen sowie ihre sozialen Belange betreffen;
  2. in personellen und sozialen Angelegenheiten einzelner Amtsträgerinnen und Amtsträger auf deren Antrag
    1. bei Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
    2. bei Versetzung in den Wartestand,
    3. bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
    4. bei dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit,
    5. bei der Entlassung in der Probedienstzeit,
    6. bei Gewährung von Beihilfen, Unterstützung und sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
    7. bei Versagung der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung,
    8. bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Dienstherren gegen eine Vertretene bzw. einen Vertretenen;
  3. in sonstigen kirchengesetzlich vorgesehenen Fällen.
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§ 5
Verfahren bei der Mitwirkung

( 1 ) Soweit die Vertretung bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen nach § 4 Nr. 1 mitwirkt, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist auf ihren Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat den Vorlagen an andere Organe der Kirchenleitung beizufügen. Sie kann der Kirchenleitung von sich aus Vorschläge für allgemeine Regelungen i.S.d. § 4 Nr. 1 zuleiten; Satz 1 findet sinngemäße Anwendung.
( 2 ) Soweit die Vertretung an Entscheidungen nach § 4 Nr. 2 mitwirkt, ist ihr die beabsichtigte Maßnahme mit dem wesentlichen Sachverhalt und den Unterlagen rechtzeitig bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Auf Antrag der Vertretung oder der Kirchenleitung wird der Vorsitz bei diesem Gespräch von der Vorsitzenden bzw. von dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle nach dem Kirchengesetz über Mitarbeitervertretung geführt. Weicht die Stellungnahme der Vertretung von der Ansicht der Kirchenleitung ab, sollen sich die Parteien um eine Einigung bemühen. Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet die Kirchenleitung in eigener Verantwortung und gibt der Vertretung ihre Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
( 3 ) Änderungen des Pfarrdienstgesetzes durch die Evangelische Kirche in Deutschland werden der Pfarrvertretung nach ihrem Inkrafttreten formlos bekannt gegeben. Eine Mitwirkung nach Absatz 1 erfolgt in den Fällen des § 107 Abs. 1 PfDG.EKD nur dann, wenn die Rechtsänderung auch zu einer gesetzgebenden Tätigkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden führt.4#
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II. Abschnitt
Bildung der Vertretung

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§ 6
Wahlverfahren

( 1 ) Die Mitglieder der Vertretung und ihre jeweilige Stellvertretung werden in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.
( 2 ) Als Mitglieder der Vertretung werden gewählt:
  1. sieben Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Pfarrerinnen bzw. Pfarrer im Probedienst oder Pfarrdiakoninnen bzw. Pfarrdiakone,
  2. zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, die ausschließlich im evangelischen Religionsunterricht tätig sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Religionsunterrichtsgesetz).5#
( 3 ) Gleichzeitig mit der Vertretung wird in einem getrennten Wahlgang die Stellvertretung entsprechend Absatz 2 gewählt.
( 4 ) Das Wahlverfahren wird in einer Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.6#
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§ 7
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die den Gruppen angehören, aus denen gemäß § 6 Abs. 2 die Vertretung gewählt wird, soweit sie am Tag der Beendigung der Auflegung der Wahlvorschlagsliste in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche stehen. Ausgenommen sind diejenigen, die in den Ruhestand versetzt sind oder die beurlaubt sind. Abweichend von Satz 2 sind Personen, die aus kirchlichem Interesse beurlaubt sind (§ 70 PfDG.EKD) wahlberechtigt, wenn sie ihren Dienst im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden leisten.7#
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§ 8
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist, wer gemäß § 7 wahlberechtigt ist und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht. Eine Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Nicht wählbar sind:
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, denen kein Dienstauftrag nach § 23 Abs. 1 AG-PfDG.EKD erteilt wurde,
  2. Mitglieder des Kollegiums des Evangelischen Oberkirchenrates und deren stellvertretende Personen,
  3. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat,
  4. Mitglieder des Landeskirchenrates,
  5. Dekaninnen und Dekane, Schuldekaninnen und Schuldekane sowie deren Stellvertretungen,
  6. Lehrvikarinnen und Lehrvikare.
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§ 9
Wahlergebnis

( 1 ) Zur Feststellung des Wahlergebnisses stellt der Wahlvorstand fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Gewählten entfallen sind, und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.
( 2 ) Lehnt eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat ab, so rückt die Person mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl nach bzw. die Person, die bei einem Losentscheid ausgeschieden ist (Ersatzmitglieder).
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§ 9a
Wahlanfechtung

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von mindestens drei Wahlberechtigten bei der Geschäftsstelle des Wahlvorstandes schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und dies Auswirkungen auf das Wahlergebnis hat.9#
( 2 ) Die Wahlanfechtung hat aufschiebende Wirkung.
( 3 ) Über eine Wahlanfechtung entscheidet abschließend eine vor der Durchführung der Wahl zu bildende Kommission. Diese besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Landessynode, der Rechtsreferentin bzw. dem Rechtsreferenten des Evangelischen Oberkirchenrates und einem vom Landeskirchenrat in synodaler Besetzung aus seiner Mitte zu benennenden Mitglied. Stellt die Kommission fest, dass der Verstoß Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte, hat sie das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die unverzügliche Wiederholung der Wahl anzuordnen.
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§ 10
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertretung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit einer noch bestehenden Vertretung.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Vertretung aus, rückt die Person mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach.
( 3 ) Die bisherige Vertretung führt die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Zusammentreten der neuen Vertretung.
( 4 ) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtzeit ist das Wahlverfahren zur Bildung einer neuen Vertretung einzuleiten.
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§ 11
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Vertretung insgesamt

Sinkt die Zahl der Mitglieder der Vertretung unter die Hälfte, endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder vorzeitig. Es sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
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§ 12
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft in der Vertretung

( 1 ) Ist einem Mitglied der Vertretung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt, ruht die Mitgliedschaft in der Vertretung.
( 2 ) Die Mitgliedschaft in der Vertretung erlischt, wenn das Mitglied die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit verliert oder das Amt niederlegt. Wird ein Mitglied der Vertretung während der laufenden Amtszeit beurlaubt, so ruht abweichend von Satz 1 die Mitgliedschaft in der Vertretung, soweit nicht dieses Mitglied sein Amt niedergelegt.10#
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III. Abschnitt
Geschäftsführung

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§ 13
Allgemeine Regelungen

Auf die Geschäftsführung finden die §§ 23 bis30 des kirchlichen Gesetzes über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils für die Evangelische Landeskirche in Baden geltenden Fassung Anwendung.
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§ 14
Kosten

Die Landeskirche trägt die für das Wahlverfahren und die Geschäftsführung der Vertretung erforderlichen Kosten. Dies schließt die Kosten für Sitzungen und Tagungen sowie die sachkundige Beratung ein.
Der Umfang der erforderlichen Geschäftsführungskosten wird zwischen der Vertretung und dem Evangelischen Oberkirchenrat für ein Jahr im Voraus festgelegt.
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§ 15
Freistellung vom Dienst

Für die Tätigkeit der Vertretung kann ein einzelnes Mitglied der Vertretung in Höhe von bis zu einem halben Deputat von weiteren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden.11#
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IV. Abschnitt

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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen 12#

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das kirchliche Gesetz über die Pfarrervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 1974 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz am 26. April 1994 (GVBl. S. 67),
  2. die 3. Verordnung zur Durchführung des kirchlichen Gesetzes über die Pfarrervertretung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 2. Dezember 1980 (GVBl. 1981 S. 6).
( 3 ) Die Wahlberechtigung nach § 7 S. 3 Pfarrvertretungsgesetz besteht auch für die aus kirchlichem Interesse beurlaubten Personen, die aufgrund von Vorschriften eines früher geltenden Pfarrdienstrechtes beurlaubt wurden, wenn der entsprechende Tatbestand in Voraussetzung und Rechtsfolgen dem § 70 PfDG.EKD entspricht. 13#

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1 ↑ Gemäß Artikel 6 Nr. 1 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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2 ↑ Gemäß § 1 Nr. 1 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrvertretungsgesetzes und des Lehrvikariatsgesetzes vom 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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4 ↑ Gemäß Artikel 6 Nr. 3 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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5 ↑ Gemäß § 1 Nr. 2 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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6 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrvertretungsgesetzes und des Lehrvikariatsgesetzes vom 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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7 ↑ Gemäß § 1 Nr. 4 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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8 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrvertretungsgesetzes und des Lehrvikariatsgesetzes vom 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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9 ↑ Gemäß § 1 Nr. 6 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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10 ↑ Gemäß § 1 Nr. 7 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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11 ↑ Gemäß § 1 Nr. 8 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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12 ↑ Gemäß § 1 Nr. 9 und 10 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.
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13 ↑ Gemäß § 1 Nr. 11 KG zur Änderung des PfVertrG vom 27.10.11 (GVBl. Nr. 1/2012 S. 2) geändert mit Wirkung vom 1. Dez. 2011.