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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke im Rahmen der landeskirchlichen Bauprogramme
(Förderrichtlinien Bauprogramme - FöRL Bau)

Vom 5. Februar 2013 (GVBl. S. 38)

geändert 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Grundsatz der Förderung

(1) Die Landeskirche fördert im Rahmen der im landeskirchlichen Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirke an Kirchen, Sakralräumen, Gemeindehäusern, Pfarrhäusern und Kindertagesstätten, die im Eigentum der kirchlichen Rechtsträger stehen, sowie bei Krankenhauskapellen im Rahmen der folgenden Richtlinien.
(2) Die Finanzierung im Bauprogramm A (allgemein) wie auch im Bauprogramm K (Kindertagesstätten - Kita) erfolgt aus Haushaltsmitteln der Haushaltsstelle 9310.7213 (Beihilfe) und aus den im Haushalt der Evangelischen Kapitalienverwaltungsanstalt zur Verfügung stehenden Darlehensmitteln (Instandsetzungsprogramm).
(3) Die Finanzierung im Bauprogramm G für Stadtkirchenbezirke (allgemein) erfolgt aus Haushaltsmitteln 9310.7216 (Beihilfe für Stadtkirchenbezirke) und den im Haushalt der Evangelischen Kapitalienverwaltungsanstalt zur Verfügung stehenden Darlehensmitteln (Instandsetzungsprogramm G).
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§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen und Inhalte

(1) Gefördert werden folgende Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Gebäudeerhaltung und Funktionsfähigkeit des Gebäudes:
  1. Neubauten, Erweiterungen, Rückbauten, Instandhaltungen, Innen- und Außenrenovierungen, energetische Maßnahmen, Maßnahmen wegen Verkehrssicherungspflicht,
  2. Außenanlagen, Glockenstühle (ohne Erweiterung und Neubauten), Orgelreinigungen bei Hauptrenovierungen, Prinzipalien, Ständer für Osterkerzen, Leuchter, Paramente, Ablage Gesangbücher, Opferstock, Liedanzeige, Bänke, Stühle, Sitzbankauflagen, Beleuchtung, Beschallung, Beschilderung, Gutachten, Architektenwettbewerbe, Künstlerwettbewerbe.
(2) Aus Wettbewerben entwickelte künstlerische Projekte und Arbeiten können mit max. 20 % der Kosten gefördert werden.
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§ 3
Förderungsbereiche

(1) Die Förderung der Landeskirche ist in die Bauprogramme A, K und G gegliedert, deren Anwendungsbereich und Förderungsquoten auf den kirchlichen Anteil der Baukosten sich aus der folgenden Übersicht ergeben:
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(2) 1Die zu berücksichtigenden Gesamtbaukosten bei Baumaßnahmen an Gemeindehäusern sind max. 2auf die Größenrichtwerte nach der Rechtsverordnung zur Feststellung des Baubedarfs nach § 24 Kirchenbaugesetz begrenzt, gegebenenfalls erfolgt eine entsprechende Kürzung der förderungsfähigen Gesamtbaukosten (Förderungsbegrenzung). 3Für die Gemeindegröße sind die Festsetzungen des letzten Kirchensteuerzuweisungsbescheids maßgeblich.1#
(3) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben können nur in begründeten Ausnahmefällen Förderungen aus den kirchlichen Bauprogrammen bewilligt werden, insbesondere im Falle der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten, soweit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
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§ 4
Allgemeine Bestimmungen im Bewilligungsverfahren

(1) 1Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt auf Antrag der Kirchengemeinde (Antragsprinzip). 2Für die Beantragung ist das anliegende Antragsmuster zu verwenden, dessen zweiter Teil (Angaben über die finanzielle Situation der Kirchengemeinde) vom Verwaltungs- und Serviceamt abzugeben ist. 3Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Bewilligung von der Antragsstellung in einem digitalen Verfahren abhängig machen.
4Eine Bewilligung von Fördermitteln kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn mit der Baumaßnahme vor der Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen wurde, es sei denn, der Evangelische Oberkirchenrat hat vor Beginn der Baumaßnahme die schriftliche Zustimmung erteilt. 5Eine Baumaßnahme gilt bereits mit der ersten Auftragsvergabe zur Bauausführung als erteilt. 6Bei Notmaßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden sofort zu veranlassen sind, ist die Zustimmung unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Bei der Finanzierung sind die finanziellen Auswirkungen für die Kirchengemeinde zu berücksichtigen (Eigenmittel, Schuldendienst). 2Soweit die Generierung von Eigenmitteln aus Grundstücksverkäufen erfolgt, sind Restschulden des verkauften Objekts als Sondertilgung zurück zu zahlen. 3Eine einmalige Bedarfszuweisung für Sondertilgungen auf FAG-fähige Darlehen nach § 10 Absatz 2 Nr.2 Satz 3 FAG kann nicht für Erlösanteile gewährt werden, die auf den Gebäudewert eines verkauften Grundstücks entfallen. 4Bei Maßnahmen über 100.000 € kann der Nachweis einer nachhaltigen Sicherung der Bau- und Folgekosten (Bewirtschaftungskosten, Substanzerhaltungsrücklage) oder ein Energiegutachten gefordert werden. 5Die Auftragsstellung ist von der Kirchengemeinde mit der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt des Evangelischen Oberkirchenrats abzustimmen.
(3) 1Liegen besondere Ausstattungs- oder Nutzungsanforderungen der Kirchengemeinde vor, kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat für die Mitfinanzierung ein Förderungshöchstvolumen festgelegt werden. 2Im Übrigen sind die Budgetvorgaben im Rahmen der Mitfinanzierung verbindlich. 3Eine Nachfinanzierung und Erhöhung der Förderung ist zulässig, soweit unter Beteiligung der Abteilung Bau-, Kunst und Umwelt im Evangelischen Oberkirchenrat die Abweichungen und Kostenerhöhung nach § 28 Abs. 2 Kirchenbaugesetz rechtzeitig zur Nachgenehmigung vorgelegt wurden, die Kostensteigerungen unvorhersehbar waren, die Kirchengemeinde im Rahmen ihrer Bauträgerschaft Maßnahmen zur Kostenminderung vorgenommen hat und ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
(4) 1Bei Krankenhauskapellen und Sakralräumen kann der Träger der Einrichtung einen einmaligen Zuschuss für die liturgische Ausstattung des Raumes erhalten. 2Die Maßnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Krankenhausseelsorgerin oder dem zuständigen Krankenhausseelsorger und der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt des Evangelischen Oberkirchenrats abzustimmen. 3Bei ökumenischen Projekten ist die Federführung mit dem ökumenischen Partner abzustimmen.
(5) Die Vorabeigenbeteiligung von 5.000 € kann in folgenden Fällen entfallen
  1. Gemeinden mit Zertifikat für den „Grünen Gockel“ bzw. Gemeinden, die sich im Zertifizierungsverfahren befinden,
  2. Gemeinden mit weniger als 400 Gemeindegliedern,
  3. Gemeinden im Verfahren eines Haushaltssicherungskonzepts,
  4. Gemeinden mit einem anerkannten haushaltsmäßigen strukturellen Defizit und einer Ausgleichsförderung durch außerordentliche Finanzzuweisungen ohne formelles Haushaltssicherungskonzept.
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§ 5
Pauschalförderung Bauprogramm G

1Für die Verteilung der nach dem landeskirchlichen Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel sind die nach dem Gebäudeversicherungsindex indizierten Gebäudeversicherungswerte für Kirchen und Sakralräume sowie für Gemeindehäuser der Stadtkirchenbezirke maßgeblich (Bemessungsgrundlage). 2Stichtag für den Gebäudebestand und die Indizierung ist der Berechnungsstichtag für die Ergänzungszuweisung nach § 5 i.V.m. § 13 FAG der letzten Kirchensteuerzuweisung. 3Die Bemessungsgrundlage vervielfältigt mit dem Faktor 0,15 bildet den individuellen Basisbetrag der Stadtkirchenbezirke für die Zuteilung. 4Der Zuteilungssatz des jeweiligen Stadtkirchenbezirks ergibt sich aus dem Verhältnis des individuellen Basisbetrags zur Summe aller Basisbeträge.
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§ 6
Besondere Bestimmungen Bauprogramm A

(1) 1Bei Maßnahmen mit einem förderungsfähigen Kostenvolumen bis 20.000 € kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Mitfinanzierung über ein Baudarlehen entfallen. 2Der Baubeihilfesatz erhöht sich dann um 10 %.
(2) Eine erhöhte Förderung kann bei Maßnahmen zur Optimierung und gleichzeitiger Reduzierung des Gebäudebestands erfolgen.
(3) Eine besondere Förderung erfolgt in den Fällen der Durchführung von Haushaltssicherungskonzepten.
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Abschnitt 2
Grundlagen der Bearbeitung im Bewilligungsverfahren

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§ 7
Budgetierungssystem zur Steuerung
des Mittelabflusses

(1) 1Zur Steuerung des Mittelabflusses werden die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel in Budgets unterteilt. 2Die Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Die Budgets ergeben sich aus Anlage 2.
(2) Die Budgetierungsregelungen zum Verfahren in den jeweiligen Budgets ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Die Budgetansätze orientieren sich an den haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Haushaltsplans der Landeskirche und werden vom Referat Gemeindefinanzen, Liegenschaften und Bau bedarfsbezogen fortgeschrieben.
(4) Maßnahmen mit einem Baukostenvolumen über 100.000 €, die der Prioritätenplanung nach Anlage 3 unterliegen, werden dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats zur Kenntnisnahme angezeigt.
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Abschnitt 3
Strukturbauprogramm

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§ 8
Strukturprogramm 2013 bis 2016

(1) Im Rahmen der hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel kann für die Umsetzung von Gebäudestrukturierungsmaßnahmen an Kirchen, Sakralräumen und Gemeindehäusern von Kirchengemeinden und Stadtkirchenbezirken eine gesonderte Förderung erfolgen (Strukturbauprogramm A und G).
(2) Der Anwendungsbereich und die Förderungsquoten des Strukturbauprogramms ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Grafik
(3) 1Die Mittel des Strukturbauprogramms G werden in fünf gleich großen Anteilen für die Stadtkirchenbezirke bereitgestellt. 2Die Förderung erfolgt für Einzelmaßnahmen auf Antrag.
(4) Auf die Eigenbeteiligung kann in den Fällen des § 4 Abs. 5 verzichtet werden.
(5) 1Die Vergabe der Baudarlehen erfolgt als Annuitätendarlehen durch die Evangelische Kapitalienverwaltungsanstalt mit 2 % Zins und 4 % Tilgung. 2Der Schuldendienst wird im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 FAG in der Bedarfszuweisung bei der Kirchensteuerzuweisung für die Antragstellenden berücksichtigt und refinanziert.
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§ 9
Voraussetzungen für eine Mitförderung aus den Strukturbauprogrammen

(1) 1Die Förderung setzt eine qualifizierte Gebäudestrukturanalyse des Gebäudebestands der Antragsstellenden voraus. 2Die Analyse wird in der Regel von einem mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats beauftragten Projektentwickler erstellt. 3Die Gebäudestrukturanalyse kann durch ein qualifiziertes Wettbewerbsergebnis ersetzt werden.
(2) 1Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Flächenbestand erheblich reduziert wird. 2Ziel ist die Einhaltung der Richtwerte gem. Ziffer 24.3 der DB KirchenbauG. 3Die Reduzierung ist in einer Berechnung nachzuweisen. 4Die Berechnung erfolgt in Abstimmung mit dem Evangelischen Oberkirchenrat. 5Für die Richtwerte sind die Gemeindegliederzahlen der letzten Kirchensteuerzuweisung maßgeblich. 6Soweit Strukturveränderungen durch Fusionen und Änderung von Gemeindegrenzen geplant sind, sind diese mit zu berücksichtigen.
(3) 1Für die konkret geplanten Maßnahmen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen, die in der Regel im Rahmen der Gebäudestrukturanalyse erstellt wird. 2Zulässig ist auch eine vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung, bei der auf der Basis der Betriebs- und Bewirtschaftungskosten der bzw. des Vorjahres, soweit diese aussagefähig sind, und der Auswirkung auf die Substanzerhaltungsrücklage ein Vergleich der Kostenentwicklung durch die geplanten Flächenreduzierungen vorgenommen wird.
(4) Durch das Votum des Bezirkskirchenrats ist die Einbindung der Maßnahmen in bezirkliche Planungen sicherzustellen, insbesondere im Falle von geplanten Strukturveränderungen nach Absatz 2.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinien sind maßgeblich zur Bewirtschaftung ab dem Haushaltsjahr 2013 und treten zum 1. Januar 2013 in Kraft.
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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

Budgetierungsbestimmungen
1.
Bewirtschaftung des Budgets 1: Grüner Gockel
1Für die zertifizierten Kirchengemeinden sind Fördergelder bis zur Höhe von 15.000 € für umweltrelevanten Maßnahmen bereitzustellen. 2Die Zusagen erteilt das Büro für Umwelt und Energie (BUE), die Förderzusagen sind befristet auf drei Jahre.
3Die Betreuung und Organisation des „Grüner Gockel“-Programms obliegt dem BUE. 4Die im Detail zu fördernden Maßnahmen werden von den Gemeinden im Einzelfall beantragt und dann vom BUE in Absprache mit dem zuständigen Bausachbearbeiter nach Prüfung freigegeben, so dass eine Steuerung des Budgetverbrauchs möglich ist.
5Die Auszahlung und Sicherung der Fördergelder erfolgt über das vorgegebene Budget von 300.000 € durch die Abteilung Baufinanzen und Liegenschaften.
2.
Bewirtschaftung des Budgets 2: Energiegutachten / Machbarkeitsstudien
1Für Energiegutachten erhalten die Kirchengemeinden nach Abzug bewilligter Drittmittel einen Zuschuss in Höhe von 75 % der Gutachtenkosten unter der Voraussetzung, dass die Abteilung Bau, Kunst und Umwelt ein Energiegutachten empfohlen hat und dies von einem zertifizierten Energiegutachter erstellt wird.
2Wird die Erstellung einer Machbarkeitsstudie angeraten, erhalten die Kirchengemeinden einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Kosten. 3Bei Kirchengemeinden, die eine Machbarkeitsstudie im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts erstellen lassen, werden die Kosten zu 100 % als außerordentliche Finanzzuweisung bezuschusst. 4Bei Kirchengemeinden, die sich in einem Prozess eines freiwilligen Haushaltssicherungskonzepts befinden, können die Machbarkeitsstudien bis zu 80 % der Kosten bezuschusst werden. 5Über die konkrete Beauftragung und die inhaltliche Aufgabenstellung der Studie entscheidet das Referat Gemeindefinanzen, Liegenschaften und Bau.
6Die Auszahlung erfolgt durch die Abteilung Baufinanzen und Liegenschaften.
3.
Bewirtschaftung des Budgets 3: Maßnahmen an Kindertagesstätten
1Für Maßnahmen an Kindertagesstätten können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse in Höhe von 40 % des kirchlichen Kostenanteils, max. 100.000 € pro Maßnahme, beantragt werden.
2Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bei Bedarf priorisiert.
3Falls die Mittel des Budgets aufgebraucht sind, kann zur Finanzierung ein Darlehen aus Mitteln des Gemeinderücklagenfonds angeboten werden, sofern sichergestellt ist, dass die Kirchengemeinde den Schuldendienst im Kindergarten-Haushalt umsetzen kann (Genehmigungsauflage). 4Dies setzt entsprechende Regelungen in der Betriebsträgervereinbarung voraus. 5Im Übrigen werden die Projekte auf einer Warteliste vorgetragen und nach Budgetlage mitfinanziert.
6Weiterhin gilt, dass die Finanzierung zu mindestens 70 % durch die Kommune und zu höchstens 30 % durch kirchliche Mittel erfolgt. 7Spielgeräte und Ausstattungen werden von der Landeskirche nicht mitfinanziert.
4.
Bewirtschaftung des Budgets 4: Orgelmaßnahmen im Zuge einer Kircheninnenrenovierung und Maßnahmen an Glockenstühlen/Schalläden
1Für bauliche Begleitmaßnahmen an Orgeln, die im Zuge einer Kircheninnenrenovierung durchgeführt werden, sowie Maßnahmen an Glockenstühlen im Rahmen einer Turmsanierung, wird aus Baumitteln ein Budget von 100.000 €/Jahr bereitgestellt. 2Die Mittel stehen nicht für Stadtkirchenbezirke zur Verfügung. Unverbrauchte Budgetmittel verbleiben am Jahresende zum Ausgleich und Verwendung der sonstigen Budgets.
3Im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets können Zuschüsse in Höhe von 50 %, max. jedoch 25.000 € pro Maßnahme, bewilligt werden.
4Die Zuteilung der Mittel nimmt das Orgel- und Glockenprüfungsamt vor. 5Das Orgel- und Glockenprüfungsamt stimmt die Maßnahmen baufachlich mit der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt ab. 6Der Bewilligungsbescheid wird dem Referat Gemeindefinanzen, Bau und Liegenschaften vor Abgang zur Kenntnis gegeben. 7Die Auszahlung erfolgt durch das Referat Gemeindefinanzen, Bau und Liegenschaften.
8Für die Abgrenzung wird folgende Definition vorgenommen:
A.
Orgelreinigungen im Zusammenhang mit Kircheninnenrenovierungen
Mitzufinanzierende Arbeiten
von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten
Sicherung und Abdeckung der Orgel während der Baumaßnahme
Neubau, Umbau, Erweiterung der Orgel
Reinigung des gesamten Instrumentes und Reparatur beschädigter Teile von Gehäuse Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung
Verbessernde Arbeiten (Umbau, Austausch) von Spielanlage, Trakturen, Windladen, Pfeifenwerk, Windversorgung oder Teilen davon
Farbanstrich des Orgelgehäuses oder Umbauten, die sich aus einem gestalterischen Gesamtkonzept des Raumes ergeben
Veränderungen des Gehäuses und des Prospektes, Austausch der Prospektpfeifen
Nachintonation (Wiederherstellen des ursprünglich vorhandenen gleichmäßigen Klanges)
Umintonation, Neuintonation (Veränderung des Klangbildes einzelner Register oder der gesamten Orgel)
Hauptstimmung der Orgel nach bisheriger Temperierung
Umstimmen der Orgel nach einer neuen Temperierung
B. Geläutebezogene Arbeiten im Rahmen einer Turm- /
Glockenstubensanierung
Mitzufinanzierende Arbeiten
von der Gemeinde selbst zu finanzierende Arbeiten
Austausch oder Ertüchtigung schalltech-nisch unzureichender oder verwitterter Schallläden
Neuguss von Glocken einschließlich allem Zubehör (Joche, Klöppel, Läuteantriebe)
Einhausung oder Errichten von Glocken-stuben bei bestehenden Anlagen bei schalltechnischer Notwendigkeit
Reparatur und Austausch von Jochen, Klöppeln und Läuteantrieben
Ertüchtigung, Umbau, Drehen oder Ersatz von Glockenstühlen und ihren Unterbauten bei statischen, turmdynamischen und schalltechnischen Problemen bzw. Korro-sion
Erweiterung oder Neubau eines Glockenstuhles bei Neuanschaffung von Glocken
5.
Bewirtschaftung des Budgets 5: Kleine Bauunterhaltung - Maßnahmen bis 100.000 €
5.1
Grundsatz der gesonderten Quartalsbudgetierung
1Zur Steuerung der Mittelbewirtschaftung und Sicherstellung der Finanzierung von Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung und Verkehrssicherungspflicht werden die Anträge von Kirchengemeinden in der kleinen Bauunterhaltung dem Verfahren einer Quartalsbudgetierung unterzogen.
2Die Anträge der Kirchengemeinden werden von der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt baufachlich geprüft und klassifiziert in:
  1. Sofortmaßnahmen wg. Substanzgefährdung/ Verkehrssicherungspflicht
  2. notwendige, aber verschiebbare Maßnahmen.
5.2
Quartalsbudgetierung
Das Budget 5 wird in vier Quartalsbudgets mit Untergliederung für sofort notwendige und verschiebbare Maßnahmen unterteilt:
Budget je
Quartal
Sofort-
maßnahmen
verschiebbare
Maßnahmen
1. Quartal
625.000 €
312.500 €
312.500 €
2. Quartal
625.000 €
312.500 €
312.500 €
3. Quartal
625.000 €
312.500 €
312.500 €
4. Quartal
625.000 €
312.500 €
312.500 €
gesamt
2.500.000 €
1.250.000 €
1.250.000 €
5.3
Verfahren in der Quartalsbudgetierung
  1. 1Sofortmaßnahmen“ werden kurzfristig bewilligt. 2Sollten die Mittel des jeweiligen Quartals aufgebraucht sein, wird das Quartalsbudget der verschiebbaren Maßnahmen zur Finanzierung herangezogen bzw. auf die Mittel des nächsten Quartals vorgegriffen.
  2. Die Kirchengemeinden, deren Anträge als „verschiebbare Maßnahmen“ eingestuft werden, erhalten nach Antragseingang eine Eingangsbestätigung mit dem Hinweis, dass die Mitfinanzierungsmöglichkeit zum nächsten Quartalsende geprüft wird.
  3. 1Die verschiebbaren Maßnahmen werden zu Quartalsende in der Reihenfolge der Antragseingänge im Rahmen des verfügbaren Quartalbudgets mitfinanziert. 2Bei Maßnahmen, die in einem Quartal nicht berücksichtigt werden können, wird die Mitfinanzierung zum nächsten Quartalsende erneut geprüft.
  4. 1Sollten zum Jahresende keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, um die noch offenen Anträge bedienen zu können, erhält die jeweilige Kirchengemeinde einen Bescheid aufgrund des Mittelverbrauchs und dem Hinweis, einen Wiederholungsantrag stellen zu können. 2Die Wiederholungsanträge werden durch die Abteilung Bau, Kunst und Umwelt erneut bewertet und durch die Vergabe eines Prioritätenpunktes im Verfahren bevorzugt berücksichtigt.
  5. Das Verfahren wird in das digitale Antragsverfahren integriert.
  6. Graphische Darstellung der Quartalsbudgetierung:
    Grafik
6.
Bewirtschaftung des Budgets 6 - Maßnahmen im Rahmen der Prioritätenplanung
6.1
Grundsätze des Verfahrens für Maßnahmen in der Prioritätenplanung
1Größere Bauvorhaben mit einem Gesamtinvestitionsvolumen über 100.000 € werden im Rahmen der Festlegungen der landeskirchlichen Prioritätenplanung bearbeitet. 2Hierzu werden die Anträge auf ihre Dringlichkeit untersucht und in einer Prioritätenliste geführt. 3Die Anträge werden in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach klassifiziert und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel behandelt.
4Unabdingbare Maßnahmen, d.h. Maßnahmen zur Verkehrssicherung oder zur Erfüllung rechtlicher Auflagen oder zur zwingenden Herstellung der Gebäudefunktion werden unabhängig von der Prioritätenplanung bearbeitet und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben bewilligt.
Kriterien
mögliche
Punkte
Erläuterung Punktevergabe
Aufgabenverteilung
0 , 2 , 5
0: Aufgabenerfüllung wird nicht/ nur unwesentlich beeinträchtigt
2: Aufgabenerfüllung ist mäßig eingeschränkt
3: Aufgabenerfüllung ist stark eingeschränkt
Folgeschäden, Folgekosten
0 , 1 , 2
0: keine Folgeschäden oder Folgekosten bei Aufschieben der Maßnahmen zu erwarten bzw. Folgeschäden können in Kauf genommen werden
1: mäßig hohe Folgeschäden bzw. Folgekosten sind bei Aufschieben der Maßnahme zu erwarten
2: hohe Folgenschäden / -kosten sind bei Aufschieben der Maßnahme zu erwarten
Zuschüsse Dritter, Spenden, Sponsoring
0 , 1 , 2
0: Keine Zuschüsse Dritter für begrenzten Zeitraum
1: Zuschüsse Dritter für begrenzten Zeitraum in geringfügiger Höhe
2: hohe Zuschüsse Dritter in begrenztem Zeitraum
Strategisches Projekt (HSK, Gebäudeoptimierung, Grüner Gockel)
0 , 1 , 2
0: kein strategisches Projekt
1: strategisch weniger wichtiges Projekt
5: strategisch wichtiges Projekt
Wettbewerb
0 , 3
0: es hat kein Wettbewerb stattgefunden
3: Wettbewerb hat stattgefunden
besonderes landeskirchliches Interesse
0 , 1 , 5
0: kein landeskirchliches Interesse
1: geringes landeskirchliches Interesse
5: hohes landeskirchliches Interesse (z.B. wichtiges Jubiläum)
6.2
Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung
1Maßnahmen zur Anmeldung über die Prioritätenliste werden über die Kirchengemeinden beantragt und nach Bewertung durch die Abteilung Bau, Kunst und Umwelt in die Liste aufgenommen. 2Grundlage ist in der Regel eine qualifizierte Kostenschätzung. 3Durch die Beratung der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt wird sichergestellt, dass die Beauftragung von Architekten im Vorfeld des Planungsprozesses keine Zusage zur Mitfinanzierung und zum weiteren zeitlichen Ablauf für die antragstellende Kirchengemeinde beinhaltet.
4Die Prioritätenliste wird zwischen der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt und der Abteilung Baufinanzierung und Liegenschaften zu Jahresanfang abgestimmt und über das Referat Gemeindefinanzen, Bau und Liegenschaften auf der Grundlage der Bewertungskriterien und des Programmbudgets beschlossen.
5Die Liste wird dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrats nach § 6 Abs. 4 dieser Richtlinien angezeigt.
6Die Prioritätenliste wird über das Jahr fortgeschrieben, gravierende Veränderungen werden über die Referatsrunde des Referats 8 abgestimmt (z.B. Verschiebung, Kostenmehrungen etc.).
7Können Anträge in einem Haushaltszeitraum nicht berücksichtigt werden, erhält das Projekt für den folgenden Haushaltszeitraum zwei zusätzliche Prioritäten-Punkte.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der DB zur Änderung der DB-Kirchenbaugesetz sowie zur Änderung der Förderrichtlinien Bauprogramme vom 6. Dezember 2016 (GVBl. 2017 S. 100) mit Wirkung zum 1. Januar 2017.
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