.Rechtsverordnung über die Einrichtung und Bewirtschaftung von
Abschnitt 1
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Abschnitt 2
#§ 11
Abschnitt 3
#§ 12
§ 13
Abschnitt 4
#§ 14
#
Rechtsverordnung über die Einrichtung und Bewirtschaftung von
Zahlstellen und Handkassen in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Zahlstellen-RVO - ZRVO)
Vom 4.Oktober 2021
(GVBl. Teil I, Nr. 48, S. 158)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 96 Abs. 2 Nr. 2 KVHG folgende Rechtsverordnung erlassen:
###Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
#§ 1
Begriffsbestimmungen
Zahlstellen und Handkassen im Sinne dieser Rechtsverordnung sind alle Kassenbestände außerhalb der Einheitskasse, insbesondere Handvorschüsse und Portokassen im Sinne des § 66 KVHG und Girokonten.
#§ 2
Einrichtung der Zahlstelle
(
1
)
1 Die Einheitskasse kann Zahlstellen einrichten, wenn hierfür ein organisatorisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht. 2 Über die Höhe des Kassenbestands der Zahlstelle ist in Verbindung mit § 66 Abs. 2 KVHG eine Vereinbarung mit der Einheitskasse zu treffen.
(
2
)
1 Die Zahlstelle nimmt die Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und gemäß den Bestimmungen des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden wahr. 2 Die Befugnisse der Zahlstelle ergeben sich aus dieser Rechtsverordnung.
(
3
)
Folgende Kassengeschäfte dürfen von einer Zahlstelle nicht vorgenommen werden:
- Zahlungen an natürliche Personen für erbrachte Leistungen,
- Auszahlung von Auslagenersatz über 250,00 Euro,
- Lastschriftverfahren,
- Einzugsermächtigungen ohne Abstimmung mit der Hauptkasse,
- Annahme und Auszahlung von Zuschüssen und Zuweisungen mit Ausnahme von Barauszahlungen aus seelsorgerlichen Gründen,
- Beschaffung von Anlagevermögen und
- Überweisung von Rechnungen.
(
4
)
Zahlstellen müssen die vom Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung gestellte Software verwenden.
#§ 3
Einrichtung der Handkasse
1 Handkassen im Sinne des § 66 Abs. 1 KVHG können von der Einheitskasse oder von der Zahlstelle eingerichtet werden. 2 Bestandsaufstockungen sind nur bei Abrechnung der Handkasse möglich. 3 Der Bargeldbestand je Handkasse ist auf höchstens 250,00 Euro zu begrenzen. 4 In Kindertageseinrichtungen dürfen die Bargeldbeträge 100,00 Euro je Gruppe nicht übersteigen. 5 Der Bargeldbestand aller Handkassen einer Zahlstelle ist auf 1.000,00 Euro zu begrenzen. 6 Im Einzelfall kann die Leitung der Einheitskasse einen höheren Bargeldbestand genehmigen, jedoch höchstens im Rahmen der versicherten Beträge. 7 Alle Zahlungen und Einzahlungen sind in einem papierhaften, revisionssicheren Kassenbuch unverzüglich in zeitlicher Reihenfolge einzutragen und durch Belege (Rechnungen, Quittungen, Einnahmebelege) nachzuweisen.
#§ 4
Weisungsrecht
Die Leitung der Einheitskassen kann der Zahlstelle fachliche Weisungen zur Ausführung der Kassengeschäfte geben.
#§ 5
Kassenübergabe
1 Bei einem dauerhaften Wechsel in der Kassenführung ist eine örtliche Kassenprüfung anhand der durch die Kasse bereitgestellten Vordrucke vorzunehmen. 2 Bei der Kassenübergabe hat die Dienststellenleitung mitzuwirken. 3 Der Kassenleitung ist die Übergabe vorab anzuzeigen. 4 Über die Kassenübergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Abrechnung der Kasse vorzulegen ist.
#§ 6
Konten
(
1
)
Die Einrichtung von Konten erfolgt in Abstimmung mit der Einheitskasse auf den Namen des Rechtsträgers durch diesen.
(
2
)
1 Die Anzahl der Konten für die Zahlstelle ist bedarfsgerecht durch die Einheitskasse festzulegen. 2 Über den Kontenbestand und die Verfügungsberechtigten hat die Kasse ein aktuelles Verzeichnis zu führen. 3 Änderungen sind der Einheitskasse schriftlich bekannt zu geben.
(
3
)
Die Konten sind als Guthabenkonten ohne Bereitstellung von Kontokorrent- und Dispositionskrediten einzurichten.
(
4
)
Sparkonten und vergleichbare Finanzprodukte sind bei Zahlstellen nicht zulässig.
#§ 7
Führung der Zahlstelle
(
1
)
1 Alle baren und unbaren Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich in der Finanzsoftware zu buchen. 2 Alle Buchungen sind durch Rechnungen, Quittungen, Sammellisten und ähnliches zu belegen.
(
2
)
Der Kassenverwalter hat die Mittel getrennt von privaten Geldern zu halten und die Barkasse geschlossen zu verwahren.
#§ 8
Verfügungen
1 Die Verfügungsberechtigungen über die Girokonten der Zahlstelle werden durch die Einheitskasse oder die Rechtsträger festgelegt. 2 Hierbei ist sicherzustellen, dass eine Verfügung durch den Rechtsträger selbst möglich ist.
#§ 9
Abrechnung
(
1
)
Handkassen sind mindestens jährlich, wenn Einnahmen gebucht werden monatlich, abzurechnen.
(
2
)
Die Zahlstellen haben monatlich mit der Einheitskasse abzurechnen. Hierbei sind vorzulegen:
- alle Originalbelege, die Einzahlungen oder Auszahlungen bewirkt haben,
- die Einnahme- und Auszahlungsanordnungen,
- Kontoauszüge in Kopie oder als Ausdruck aus dem Online-Banking,
- Gesamtabrechnung der Zahlstelle.
§ 10
Kassenprüfungen
Der Kirchengemeinderat oder Ältestenkreis oder ein besonderer Beauftragter prüft die Zahlstellen und Handkassen mindestens einmal jährlich.
#Abschnitt 2
Pfarramtskassen
#§ 11
Einrichtung der Pfarramtskasse
(
1
)
1 Die Einheitskasse kann eine Pfarramtskasse insbesondere zur Annahme von Spenden, zur vorübergehenden Verwahrung von Gebühren, von Einnahmen aus Gemeindefesten und zur Bestreitung kleinerer Barzahlungen als Zahlstelle einrichten. 2 Die Kassenführung kann auf die Person im Pfarramtssekretariat übertragen werden.
(
2
)
1 Bei Barauszahlungen bis zu 25,00 Euro kann die Pfarrperson aus seelsorgerlichen Gründen auf eine Quittung verzichten. 2 Auszahlungen in diesem Sinne an Mitarbeitende dürfen nicht erfolgen.
#Abschnitt 3
Kita-Kassen
#§ 12
Einrichtung der Kita-Kasse
(
1
)
Die Tageseinrichtung für Kinder (Einrichtung) führt als Zahlstelle eine Kasse, im Folgenden „Kita-Kasse“ genannt, in die alle bei der Einrichtung geführten Kassen und Konten einzubeziehen sind.
(
2
)
1 Für jede Kita-Gruppe kann eine eigene Handkasse geführt werden, die jeweils ein Teil der Kita-Kasse nach Absatz 1 ist. 2 Die Handkasse ist unter Beachtung des § 9 Abs. 1 spätestens vor Ende des Kalenderjahres mit der Kita-Kasse unter Vorlage der Belege und Kopien des Kassenbuches der Handkasse abzurechnen.
(
3
)
Die Kita-Kasse soll von der Leitung der Kindertageseinrichtung, die Handkasse von der Leitung der Kita-Gruppe geführt werden.
#§ 13
Umfang der Kita-Kasse
Die Geldbewegungen der Kita-Kasse sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken, unbare Zahlungen durch die Einheitskasse sind vorzuziehen
#Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2021 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
- die Pfarramtskassen-Verordnung vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 222),
- die Richtlinien zur Führung der Pfarramtskassen vom 10. Januar 1989 (GVBl. S. 45), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 239), und
- die Rechtsverordnung über die Führung der Kassen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 26. Oktober 1993 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223).