.Durchführungsbestimmungen für den Dienst
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Durchführungsbestimmungen für den Dienst
der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Bezdiakpf-DB)
Vom 24. November 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 42)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat zur Ausführung von § 20 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2005 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert am 20. April 2018 (GVBl. S. 223, 234) folgende Durchführungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
Grundsatz
1 Zum Auftrag christlicher Gemeinde, Zeugnis von Jesus Christus in der Welt zu geben, gehört der Dienst am Nächsten (Diakonie). 2 Alle Glieder der Gemeinde sind daher zur Diakonie gerufen. 3 Zum besonderen Auftrag der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers gehört es, die Einheit von Verkündigung und Diakonie, von Hören auf Gottes Wort und Handeln der Gemeinde in ihrer Gemeindediakonie, ihren Diakonischen Werken und den freien Trägern der Kirchenbezirke zu stärken.
#§ 2
Auftrag
(
1
)
Der Dienst der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers geschieht im Auftrag des Kirchenbezirks bzw. des Stadtkirchenbezirks.
(
2
)
Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer wird von der Dekanin oder dem Dekan unter Mitwirkung des Diakonischen Werks der Landeskirche eingeführt.
(
3
)
Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer wird für ihre bzw. seine besonderen Aufgaben durch die Landesgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der Landeskirche vor allem durch Information, Beratung und Weiterbildung zugerüstet, gefördert und unterstützt.
(
4
)
Für den Dienst der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers soll ein Budget im kirchenbezirklichen Haushalt vorgesehen werden.
(
5
)
Für die Aufgaben der Bezirksdiakoniepfarrerin oder des Bezirksdiakoniepfarrers sollen dem Umfang der konkreten Aufgabe angemessene Anrechnungsstunden im Religionsunterricht gewährt werden.
§ 3
Teilnahme an Gremien
1 Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer ist in der Regel Mitglied in folgenden Gremien:
- Bezirkssynode bzw. Stadtsynode,
- Bezirksdiakonieausschuss, bzw. Verbandsversammlung eines Diakonieverbandes,
- Diakonische Konferenz und Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes der Landeskirche gemäß dessen Satzung und Wahlordnung,
- Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -diakoniepfarrer.
2 Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer vertritt in diesen Gremien die Belange und Anliegen der Diakonie im Kirchenbezirk bzw. Stadtkirchenbezirk.
#§ 4
Aufgaben
(
1
)
Nach § 20 Abs. 2 DiakG obliegen der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Sorge für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche,
- die Sicherung der theologischen Beratung der Mitarbeitenden und Gremien,
- die diakonische Profilierung der Sozialarbeit,
- die Vermittlung der Beratung des Diakonischen Werkes des Kirchenbezirks, des Stadtkirchenbezirks oder des Diakonieverbandes zur fachlichen Profilierung des diakonischen Handelns der Gemeinde,
- die Förderung der Zusammenarbeit aller Beteiligten im diakonischen Bereich,
- die Vertretung des Kirchenbezirks in der Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werkes der Landeskirche nach dessen Satzung und Wahlordnung.
(
2
)
Der in Absatz 1 genannte Auftrag wird auf der Ebene der Gemeinde und des Kirchenbezirks und Stadtkirchenbezirks wie folgt verwirklicht:
- In Kooperation mit den örtlichen Diakonischen Werken berät und begleitet die Be-zirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer den Kirchenbezirk sowie die Pfarr- und Kirchengemeinden, insbesondere deren Gremien, Ausschüsse und Beauftragten.
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer begleitet und berät die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen diakonischen Einrichtungen seelsorglich und theologisch. Dazu kann die Teilnahme an Gremiensitzungen und Dienstbesprechungen gehören.
- Mit den in den verschiedenen diakonischen Bereichen des Kirchenbezirks tätigen Fachberaterinnen und Fachberatern arbeitet die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer zusammen.
- Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer sorgt dafür, dass die in verschiedenen diakonischen Bereichen des Kirchenbezirks tätigen Mitarbeitenden sowie die vorgenannten Fachberatungen gottesdienstlich eingeführt werden und wirkt bei der gottesdienstlichen Einführung mit.
(
3
)
Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer initiiert und fördert gemäß § 2 DiakG und § 20 Abs. 2 Nr. 5 DiakG die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, Kirchenbezirk und selbstständigen Trägern diakonischer Arbeit.
(
4
)
Die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer steht im fachlichen Austausch mit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.. Sie oder er ist für dieses Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner in diakonischen Fragen des Kirchenbezirks sowie der Pfarr- und Kirchengemeinden.
#§ 5
Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -pfarrer
1 Die Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer treffen sich mindestens zweimal jährlich zum Konvent. 2 Einer der Termine soll als mehrtägige Konferenz mit den württembergischen Kolleginnen und Kollegen gestaltet werden. 3 Der Konvent der Bezirksdiakoniepfarrerinnen und -diakoniepfarrer kann aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.