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Rechtsverordnung zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche als Voraussetzung für eine Anstellung im kirchlichen Dienst
(Anstellungsvoraussetzungs-RVO)

Vom 20. Mai 2020 (GVBl. S. 224)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund § 3 Rahmenordnung in der Fassung des Vorläufigen Kirchlichen Gesetzes vom 23. April 2020 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Besondere Anstellungsvoraussetzung

Für die in § 2 genannten Tätigkeiten können Personen im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn sie die dort genannte Anforderung an die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche erfüllen, soweit nicht die Mitgliedschaft in der Landeskirche vorausgesetzt ist.
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§ 2
Tätigkeitsbezogene Zuordnung

( 1 ) Für bestimmte Tätigkeiten ergibt sich die besondere Anstellungsvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Landeskirche oder zu einer anderen christlichen Kirche aus der abschließenden Zuordnungsübersicht in Absatz 2. Soweit in anderen Bestimmungen für weitere Tätigkeiten eine Anforderung an die Zugehörigkeit zur Landeskirche oder zu einer christlichen Kirche vorausgesetzt wird, bleibt dies unberührt.
( 2 ) Zuordnungsübersicht:
Tätigkeit
Voraussetzung
1. Verwaltungseinrichtungen
1.1
Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung)
1.1.1
VSA-/KVA-Geschäftsführung
christliche Kirche
1.1.2
ESPS-Vorstand
Landeskirche
1.1.3
Vorstand Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Landeskirche
1.1.4
Geschäftsführung Evangelische Fachschulen für Sozialpädagogik gGmbH
Landeskirche
1.2
Keine Leitung
1.2.1
Tätigkeit, die in Kirche und Diakonie inhaltlich gestaltend wirkt und / oder mit repräsentativen Aufgaben („Referent/-in“ / Pressesprecher/-in)
christliche Kirche
1.2.2
Mitarbeitende in der Rechnungsprüfung oder in der Aufsicht
christliche Kirche
1.2.3
Pfarramtssekretariat, Dekanatssekretariat
christliche Kirche
1.2.4
Sekretariat Leitung Evangelische Schulen
christliche Kirche
2. Pädagogische Einrichtungen
2.1
Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung)
2.1.1
Kindertageseinrichtungen
christliche Kirche
2.1.2
Evangelische Schulen
Landeskirche
2.2
Keine Leitung
2.2.1
Pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen
christliche Kirche
2.2.2
Lehrkräfte / Pädagogische Fachkräfte
an Evangelischen Schulen
christliche Kirche
2.2.3
Professoren / Professorinnen
an der Evangelischen Hochschule Freiburg
christliche Kirche
3. Soziale Einrichtungen
3.1
Leitung (1. Ebene und ständige Stellvertretung)
3.2
DW-Geschäftsführung / DV-Geschäftsführung
christliche Kirche
3.3
Ambulante Pflegdienste (Geschäftsführung)
christliche Kirche
3.4
Leitung Psychologischer Beratungsstellen (Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatung)
christliche Kirche
4. Diakone / Diakoninnen
Landeskirche
5. Kirchenmusikalische Dienste
christliche Kirche
6. Sonstige Dienste
6.1
Leitung einer sonstigen kirchlichen Dienststelle
christliche Kirche
6.1.1
Kaufmännische Leitung Evangelische Schulen
christliche Kirche
6.2
Kirchendienerinnen und Kirchendiener
christliche Kirche
( 3 ) Für Stellen Pädagogischer Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen eines expliziten Profils mit spezifischer Anforderung einer interreligiösen und interkulturellen Kompetenz zur Umsetzung eines entsprechenden Konzepts der Einrichtung errichtet und ausgeschrieben werden, besteht keine besondere Anstellungsvoraussetzung der Zugehörigkeit zur Landeskirche oder zu einer anderen christlichen Kirche.
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§ 3
Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche

( 1 ) Die besondere Anstellungsvoraussetzung der Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche wird erfüllt durch die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, für die die Taufe auf den dreieinigen Gott sowie das Bekenntnis zu Jesus Christus als Haupt der Kirche und Herr der Welt maßgeblich ist und das Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift bezeugt ist, die Grundlage ihres Glaubens bildet und die sich dabei der Ökumene auf dem Weg zur sichtbaren Einheit des Leibes Christi verpflichtet fühlen.
( 2 ) Dies ist bei allen christlichen Kirchen und Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) auf Bundes- oder auf einer Landesebene als Mitglied oder mit Gaststatus angehören, der Fall. Bei anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften ist dies der Fall, wenn deren Bekenntnis dem Bekenntnis der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer der in Satz 1 genannten Kirchen und Gemeinschaften vergleichbar ist.
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§ 4
Inkrafttreten

Die Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.