.Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim
(RVO-Pforzheim - RVOPf)
Vom 19. Februar 2020 (GVBl. S. 122)
Der Landeskirchenrat hat nach § 33 Abs. 2 des kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben der Leitungsorgane der Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Stadtkirchenbezirke sowie der Landessynode (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 32) folgende Rechtsverordnung erlasen:
####§ 1
Grundsatz
Die Stadtsynode der Evangelischen Kirche in Pforzheim, setzt sich abweichend von §§ 34, 36 und 37 des Leitungs- und Wahlgesetzes vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33) in der Fassung vom 24. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 32), nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zusammen.
#§ 2
Mitglieder kraft Amtes
1 Kraft Amtes gehören der Stadtsynode als Synodale an:
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Stadtkirchenbezirks sind,
- die Dekanin oder der Dekan,
- die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter und
- die Schuldekanin oder der Schuldekan.
2 Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
#§ 3
Zahl der Synodalen je Pfarrgemeinde, Stellvertretung
(
1
)
1 Jeder Ältestenkreis wählt nach den Bestimmungen des Leitungs- und Wahlgesetzes die folgende Zahl Synodaler in die Stadtsynode:
1. | bis 1.999 Gemeindeglieder: | 2, |
2. | ab 2.000 bis 3.999 Gemeindeglieder: | 4, |
3. | ab 4.000 bis 5.999 Gemeindeglieder: | 6, |
4. | ab 6.000 bis 7.999 Gemeindeglieder: | 8, |
5. | ab 8.000 Gemeindeglieder: | 10. |
2 Maßgebend ist die Zahl der Gemeindeglieder zu Beginn des Jahres der allgemeinen Kirchenwahlen.
(
2
)
1 Mindestens eine der gewählten Personen muss Mitglied der Dienstgruppe der hauptamtlich tätigen Personen sein. 2 Die Zahl der gewählten, nicht im kirchlichen Dienst stehenden Personen muss die Zahl, der im kirchlichen Dienst stehenden Personen übersteigen. 3 Satz 2 gilt nicht für Gemeinden nach Absatz 1 Nr. 1.
(
3
)
1 Die Ältestenkreise wählen für die von ihnen gewählten Synodalen folgende Zahl an stellvertretenden Personen:
1. | für 2 Synodale | 1 stellvertretende Person, |
2. | für 4 Synodale | 2 stellvertretende Personen, |
3. | für 6 Synodale | 3 stellvertretende Personen, |
4. | für 8 Synodale | 4 stellvertretende Personen, |
5. | für 10 Synodale | 5 stellvertretende Personen. |
2 Eine stellvertretende Person vertritt zwei namentlich genannte Synodale. Die Zuordnung erfolgt nach der Wahl durch Beschluss des Ältestenkreises.
#§ 4
Berufung von Synodalen
Der Stadtkirchenrat kann bis zu zehn Personen, welche die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen, als Synodale berufen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft.