.Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen
zur Visitation der Krankenhauspfarrämter
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 12. Juli 2005 (GVBl. S. 115),
geändert am 21. April 2009 (GVBl. S. 72)
Gemäß § 23 des Kirchlichen Gesetzes über die Ordnung der Visitation vom 10. April 2000 (GVBl. S. 105) erlässt der Evangelische Oberkirchenrat die folgenden Durchführungsbestimmungen:
#1. Visitationskommission
1 Der Visitationskommission gehören die Dekanin bzw. der Dekan oder die Dekanstellvertreterin bzw. der Dekanstellvertreter des Kirchenbezirks an, in dem die Krankenhauspfarrstelle verortet ist, sowie zwei Mitglieder des Bezirkskirchenrats. 2 In Absprache mit dem Vertrauensrat ist eine Krankenhausseelsorgerin bzw. ein Krankenhausseelsorger aus einem anderen Kirchenbezirk an der Visitation zu beteiligen. 3 Bei Bedarf kann die Visitationskommission weitere Personen in die Visitationskommission berufen.
#2. Visitationsplan
Der Bezirkskirchenrat stellt im Benehmen mit den Betroffenen einen Visitationsplan für die Krankenhauspfarrämter im Kirchenbezirk auf.
#3. Vorlaufende Berichterstattung
- 3.1
- 1 Zur Vorbereitung der Visitation fertigt die Krankenhausseelsorgerin bzw. der Krankenhausseelsorger einen kurzen Bericht an zu
- dem besonderen Profil der Stelle,
- den Entwicklungstendenzen in der Seelsorgearbeit und
- den zukünftigen Aufgaben.
2 Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ergänzende Berichte anfertigen.
- 3.2
- Darüber hinaus werden unterschiedliche Berufsgruppen im Krankenhaus gebeten, eine Stellungnahme zu den Zielen und Aufgaben der Krankenhausseelsorge in ihrem Hause abzugeben.
- 3.3
- 1 Alle Berichte sind zusammen mit jeweils zwei Predigtniederschriften mindestens sechs Wochen vor der Visitation der bzw. dem Vorsitzenden der Visitationskommission vorzulegen. 2 Die Visitationskommission formuliert auf dem Hintergrund der Berichte Gesprächsthesen, die der Krankenhausseelsorgerin bzw. dem Krankenhausseelsorger vor Beginn der Visitation zugeleitet werden und die Grundlage für mögliche Zielvereinbarungen darstellen.
4. Gespräche im Krankenhaus
- 4.1
- 1 Zur Visitation gehören ein persönliches Gespräch mit der Krankenhausseelsorgerin bzw. dem Krankenhausseelsorger sowie ein Gottesdienst im Krankenhaus. 2 Mit der Leitung des Krankenhauses und Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher Berufsgruppen im Krankenhaus ist ein Gespräch über die Ziele und Aufgaben der Seelsorge im Krankenhaus zu führen.
- 4.2
- 1 Wo mehrere Krankenhausseelsorgerinnen bzw. Krankenhausseelsorger in der gleichen Einrichtung Dienst tun, empfiehlt es sich, die Visitation gemeinsam durchzuführen. 2 Neben der Erörterung der gemeinsamen Arbeit soll jede Krankenhausseelsorgerin bzw. jeder Krankenhausseelsorger Gelegenheit zum Einzelgespräch erhalten.
5. Zielvereinbarungen
- 5.1
- 1 Die aus den verschiedenen Gesprächen während der Visitation gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke werden zwischen der Visitationskommission und der Krankenhausseelsorgerin bzw. dem Krankenhausseelsorger in einem Gespräch erörtert. 2 Dieses mündet in schriftlich festgehaltene Zielvereinbarungen mit möglichen Schritten zur Umsetzung.
- 5.2
- Die Terminfestlegung für den Zwischenbesuch – am besten nach einem Jahr, spätestens nach drei Jahren – ist Bestandteil der Zielvereinbarungen.
6. Bericht an den Evangelischen Oberkirchenrat
- 6.1
- 1 Eine Ausfertigung der Zielvereinbarung und aller im Visitationsgeschehen entstandenen schriftlichen Unterlagen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat übersandt. 2 Die Fachreferentin bzw. der Fachreferent bestätigt den Empfang und gibt gegebenenfalls zu den vorgelegten Unterlagen eine Stellungnahme ab. 3 Diese Stellungnahme soll innerhalb von acht Wochen erfolgen.
- 6.2
- Sofern die Zielvereinbarungen öffentlich sind, sind sie allen Mitarbeitenden in der Krankenhausseelsorge und allen an der Visitation Beteiligten zugänglich zu machen.
7. Sonstiges
Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Visitation der Pfarr- und Kirchengemeinden sinngemäß Anwendung.
#8. Schlussbemerkungen
- 8.1
- 8.2
- Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen zur Visitation der Krankenhausgemeinden mit landeskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 12. Juli 1975 (GVBl. S. 48) außer Kraft.
#
1 ↑ Siehe GVBl. Nr. 6/2009 S. 72 (Entfristung) mit Wirkung ab 1. Oktober 2009.
1 ↑ Siehe GVBl. Nr. 6/2009 S. 72 (Entfristung) mit Wirkung ab 1. Oktober 2009.