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Rechtsverordnung zur Anwendung staatlichen Rechts im Pfarrdienstrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO Landesrecht PfDG.EKD)

Vom 16. Juli 2019 (GVBl. S. 199)

Der Evangelische Oberkirchenrat nach § 33 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Anwendung staatlichen Rechts

In den im Folgenden aufgeführten Bereichen finden die für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung entsprechende Anwendung:
  1. Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 54 PfDG.EKD);
  2. Nebentätigkeitsrecht (§ 67 PfDG.EKD),
  3. Altersteilzeit bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft (§ 71 PfDG.EKD).
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§ 2
Pflegezeit

( 1 ) § 74 Abs. 1 Landesbeamtengesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
( 2 ) Für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines Kindes, das an einer Erkrankung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, gilt § 74 Abs. 4 LBG entsprechend.
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§ 3
Mutterschutz

( 1 ) § 36 Absätze 2 und 3 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften der Evangelische Oberkirchenrat zuständig ist.
( 2 ) Eine nicht zu verantwortende Gefährdung der schwangeren Frau und ihres Kindes durch eine Tätigkeit nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. Für schwangere und stillende Pfarrerinnen gilt die Regelung zur Erreichbarkeit am dienstfreien Tag nicht, die Vertretung ist durch die Dekanin oder den Dekan zu organisieren.
( 3 ) Nachtarbeit bis 22 Uhr kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 28 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfolgen. Sie ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Dieser spricht ein Verbot der Nachtarbeit aus, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
( 4 ) Soweit nicht die Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegensteht, ist eine Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur nach § 35 Abs. 4 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG möglich; diese ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. Dieser spricht ein Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
( 5 ) Lehrvikarinnen können nach § 35 Abs. 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MuSchG an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 vorliegen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie an liturgischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft.