.Rechtsverordnung zur Anwendung staatlichen Rechts im Pfarrdienstrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Rechtsverordnung zur Anwendung staatlichen Rechts im Pfarrdienstrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO Landesrecht PfDG.EKD)
Vom 16. Juli 2019 (GVBl. S. 199)
Der Evangelische Oberkirchenrat nach § 33 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Anwendung staatlichen Rechts
In den im Folgenden aufgeführten Bereichen finden die für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Bestimmungen nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung entsprechende Anwendung:
- Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitsschutz, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (§ 54 PfDG.EKD);
- Nebentätigkeitsrecht (§ 67 PfDG.EKD),
- Altersteilzeit bei Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft (§ 71 PfDG.EKD).
§ 2
Pflegezeit
(
1
)
§ 74 Abs. 1 Landesbeamtengesetz gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend.
(
2
)
Für die Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines Kindes, das an einer Erkrankung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, gilt § 74 Abs. 4 LBG entsprechend.
#§ 3
Mutterschutz
(
1
)
§ 36 Absätze 2 und 3 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften der Evangelische Oberkirchenrat zuständig ist.
(
2
)
1 Eine nicht zu verantwortende Gefährdung der schwangeren Frau und ihres Kindes durch eine Tätigkeit nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen ist durch geeignete Maßnahmen auszuschließen. 2 Für schwangere und stillende Pfarrerinnen gilt die Regelung zur Erreichbarkeit am dienstfreien Tag nicht, die Vertretung ist durch die Dekanin oder den Dekan zu organisieren.
(
3
)
1 Nachtarbeit bis 22 Uhr kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 2 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 28 Mutterschutzgesetz (MuSchG) erfolgen. 2 Sie ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 3 Dieser spricht ein Verbot der Nachtarbeit aus, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(
4
)
1 Soweit nicht die Wahrnehmung gottesdienstlicher Aufgaben entgegensteht, ist eine Arbeit an Sonn- und Feiertagen nur nach § 35 Abs. 4 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG möglich; diese ist dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen. 2 Dieser spricht ein Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(
5
)
1 Lehrvikarinnen können nach § 35 Abs. 5 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg in Verbindung mit § 5 Abs. 2 MuSchG an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 vorliegen. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie an liturgischen Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2019 in Kraft.