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Durchführungsbestimmungen
zur Steuerordnung der Evangelischen
Landeskirche in Baden

Vom 23. November 1971

(GVBl. S. 176), geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 237)

Auf Grund von § 16 der Steuerordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. Oktober 1971 (GVBl. S. 173) erlässt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen (DB):
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Nr. 1
(Zu § 6 Abs. 4 Steuerordnung [StO]: Veröffentlichung von Haushaltsgesetz und Steuerbeschluss über die einheitliche Kirchensteuer)

Der Kirchengemeinderat gibt die in dem kirchlichen Gesetzes- und Verordnungsblatt geschehene Veröffentlichung des Haushaltsgesetzes und des Steuerbeschlusses über die einheitliche Kirchensteuer (Kircheneinkommen- und -Lohnsteuer) durch Abkündigung im Gottesdienst und an dem für Anschläge der Kirchengemeinde bestimmten Ort bekannt mit dem Hinweis, dass die Gemeindeglieder in die Veröffentlichung auf dem Pfarramt oder einer sonstigen vom Kirchengemeinderat zu bestimmenden Stelle Einsicht nehmen können.
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Nr. 2
(Zu § 7 Abs. 3 StO: Bekanntmachung des Ortskirchensteuerbeschlusses)

( 1 ) Auf den öffentlichen Anschlag ist durch Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst hinzuweisen.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann den Ortskirchensteuerbeschluss zusätzlich auch an dem für Anschläge der politischen Gemeinde bestimmten Ort und durch die Tageszeitungen bekanntmachen.
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Nr. 3
(Zu § 10 Abs. 1, 6 und 7 und § 12 Abs. 3 StO: Stundung, Erlass, Niederschlagung)

( 1 ) Aus Gründen der Kostenersparnis sollen Kirchensteuerbeträge unter 1,25 Euro jährlich nicht veranlagt werden.
( 2 ) Zu den Verhandlungen des Kirchengemeinderats oder des Ausschusses über die Gewährung von Stundung sowie über den Erlass und die Niederschlagung von Steuerbeträgen sollen Kirchenrechner und Erheber mit beratender Stimme zugezogen werden.
( 3 ) Zu der Gewährung von Stundungsfristen unter einem Jahr und zum Erlass oder Niederschlagung von Steuerbeträgen bis zu 150,00 Euro gilt die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats als allgemein erteilt.
( 4 ) Die Genehmigung ist besonders zu beantragen,
  1. wenn eine Steuerforderung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr gestundet werden soll, auch in den Fällen, in denen Stundungsfristen durch ein- oder mehrmalige Verlängerungen ein Jahr überschreiten,
  2. wenn Steuerbeträge von mehr als 150,00 Euro erlassen oder niedergeschlagen werden sollen.
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Nr. 4
(Zu § 12 Abs. 2 StO: Nichterfüllung der Kirchensteuerpflicht)

Vor der Einleitung des Beitreibungsverfahrens sollen zwei Mitglieder oder Beauftragte des Ältestenkreises mit dem Gemeindeglied wegen des Steuerrückstandes ein Gespräch führen, um den Kirchengemeinderat bei der weiteren Behandlung der Steuerangelegenheit beraten zu können.
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Nr. 5
(Zu § 13 Abs. 2 Satz 2 StO: Widerspruchsverfahren)

Der Kirchengemeinderat hat vor der Entscheidung über den Widerspruch die Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats dazu einzuholen.
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Nr. 6
(Zu § 14 Abs. 5 StO: Zusammensetzung des Gesamtkirchengemeinderats)

Die Regelungen in § 14 Abs. 5 über die Bildung des Gesamtkirchengemeinderats gehen etwaigen anders lautenden Vorschriften in den Satzungen von Gesamtkirchengemeinden (Ortskirchensteuerzweckverbänden) vor. Die Satzungen sind deshalb alsbald auf ihre Übereinstimmung mit § 14 Abs. 5 der Steuerordnung zu überprüfen und noch vor der nächsten Beschlussfassung über die Ortskirchensteuer zu ändern.