.Kirchliches Gesetz über eine Patronatserklärung
§ 1
§ 2
Kirchliches Gesetz über eine Patronatserklärung
zu Gunsten des Evangelischen Pfarrvereins in Baden e.V.
(Gesetz Patronatserklärung Pfarrverein - G-PatE-PfV)
Vom 13. April 2019 (GVBl. S. 163)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Patronatserklärung
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt nach Maßgabe von Absatz 2 für die Evangelische Landeskirche in Baden eine Patronatserklärung zu Gunsten des Evangelischen Pfarrvereins Baden e.V. abzugeben.
(
2
)
1 Die Einstandspflicht der Evangelischen Landeskirche in Baden ist auf höchstens 2 Mio. Euro zu begrenzen. 2 Die Patronatserklärung kann mit Auflagen versehen werden.
#§ 2
Inkrafttreten
Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.