.Erläuterungen
Erläuterungen
zu der Vereinbarung zwischen der Evangelischen
Landeskirche in Baden und den in ihrem Bereich
tätigen Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden
(GVBl. 1991, S. 148)
Diese Erläuterungen sind eine Hilfe zum praktischen Verstehen und zur praktischen Anwendung von einzelnen Punkten der Vereinbarung. Sie wurden zwischen den Vertretern der an der Vereinbarung beteiligten Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbände und den Vertretern der Landeskirche inhaltlich besprochen. Die Formulierung des Wortlauts im Einzelnen wird aber vom Evangelischen Oberkirchenrat verantwortet.
#Zu II 1.3
1 Der Evangelische Oberkirchenrat wird die Pfarrer der Landeskirche bitten, die Prediger der Gemeinschaften immer wieder – zumal bei besonderen Anlässen – zur Mitwirkung in Gottesdiensten der Landeskirche einzuladen, z. B. zur Übernahme von Predigten, zu persönlichen Zeugnissen, zur Mitwirkung in der Liturgie, bei besonderen Gebetsgottesdiensten usw. 2 Dabei wird natürlich darauf hingewiesen, daß die arbeitszeitliche Beanspruchung der Prediger zu respektieren ist. 3 Umgekehrt sollen Pfarrer Einladungen zu Veranstaltungen der Gemeinschaftsverbände annehmen und sich an von ihnen erbetenen Diensten in den Gemeinschaften beteiligen. 4 Auch hier kann vorausgesetzt werden, daß die arbeitszeitliche Beanspruchung respektiert wird.
#Zu II 1.4
1 Die hier eröffnete Möglichkeit und das damit verbundene Verfahren bedeuten die Anerkennung der Verkündigungsbefähigung der Prediger von Landeskirchlichen Gemeinschaften und Stadtmissionen. 2 Die Anerkennung bezieht sich sowohl auf die Ausbildung für den Predigerdienst als auch auf die geistliche Beauftragung zu diesem.
3 Die Prediger sind demnach nicht Lektoren und Prädikanten vergleichbar, die einen ehrenamtlichen Verkündigungsdienst wahrnehmen und zu diesem eine Ausbildung erhalten haben, die sich deutlich von der der Prediger unterscheidet. 4 Andererseits bedeutet die Anerkennung der Verkündigungsbefähigung nicht, daß Prediger aufgrund ihrer Ausbildung und geistlichen Beauftragung qualifiziert seien, ein Pfarramt der Landeskirche zu übernehmen.
5 Die Beauftragung mit dem Dienst der öffentlichen Verkündigung und der Sakramentsspendung in Gottesdiensten der Landeskirche schafft vor allem die Voraussetzung für die vollverantwortliche und selbständige Übernahme von Amtshandlungen nach Ziffer II 4.4 der Vereinbarung. 6 Es ist also nicht gedacht, daß solche Prediger von den Kirchenbezirken wie Lektoren und Prädikanten eingesetzt und ihrem Gemeinschaftsdienst entzogen werden. 7 Dieser behält Vorrang.
8 Innerhalb des Predigerdienstes sind aber jetzt landeskirchliche Amtshandlungen möglich, wobei selbstverständlich die Abmelderegelungen nach der Grundordnung der Landeskirche beachtet werden. 9 Der Evangelische Oberkirchenrat wird seine »Bekanntmachung – Ausübung des Dienstes mit der öffentlichen Wortverkündigung und der Sakramentsspendung« vom 23.9.1980 entsprechend ändern.
#Zu II 2
1 In der Gottesdienstfrage enthält die Vereinbarung eine Stufung. 2 Nach Ziffer II 2.1 finden Gemeinschaftsversammlungen – von traditionellen Ausnahmen abgesehen – nicht während der landeskirchlich üblichen Gottesdienstzeit statt. 3 Nach Ziffer II 2.2 gibt es »hin und wieder« aus besonderen örtlichen Anlässen auch während der landeskirchlich üblichen Gottesdienstzeit Gemeinschaftsveranstaltungen. 4 Vor deren Einführung wird miteinander gesprochen.
5 Nach Ziffer II 5.1 können in diakonischen Einrichtungen (vor allem der Gemeinschaftsverbände) regelmäßige Gottesdienste stattfinden – wiederum nach vorheriger Absprache. 6 Nach Ziffer II 5.2 kann es die besondere missionarische Situation nahelegen, daß Gemeinschaften und Stadtmissionen regelmäßig öffentliche Gottesdienste durchführen. 7 Auch hier ist eine vorherige Absprache unter Beteiligung des betreffenden Kirchenbezirks vorgesehen. 8 In einer Personalgemeinde nach Ziffer II 5.3 sind regelmäßige öffentliche Gottesdienste eine Selbstverständlichkeit.
#Zu II 3
1 Diese Bestimmung anerkennt, daß die seit Jahrzehnten in den Gemeinschaften durchgeführten Feiern des Heiligen Abendmahls auch nach dem Verständnis der Landeskirche rechtmäßige Feiern sind. 2 Sie geschehen unter der Leitung von Brüdern, die nach der inneren Ordnung der Gemeinschaften rechtmäßig (CA 14) berufen sind (vgl. Ziffer II 1. der Vereinbarung). 3 Die Orientierung an der Einsetzung des Heiligen Abendmahls durch den Herrn Jesus Christus ist gegeben. 4 Die Teilnahme an diesen Feiern ist keine Absonderung von der Gemeinschaft der Landeskirche; es findet keine Klassifizierung in »frömmere« und »weniger fromme« Christen statt. 5 Die Praxis des Abendmahls in den Landeskirchlichen Gemeinschaften ist an diesen drei Kriterien orientiert. 6 Diese Orientierung ist für die Landeskirche mit Blick auf die Abendmahlsvereinbarungen wichtig, die sie mit anderen Kirchen geschlossen hat.
#Zu II 4
1 In diesen Abschnitten geht es ausschließlich um Amtshandlungen, die von Mitgliedern der Landeskirche begehrt werden. 2 Die Regelungen erfassen nicht die Fälle, in denen Amtshandlungen von Menschen erbeten werden, die der Landeskirche nicht angehören.
#Zu II 4.1
1 Hier handelt es sich um den normalen Taufgottesdienst der landeskirchlichen Gemeinde. 2 Seine Leitung bleibt beim zuständigen Gemeindepfarrer. 3 Er kann aber Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften, auch wenn sie keine Beauftragung nach II 1.4 erhalten haben, an der Gestaltung des Gottesdienstes beteiligen, so wie auch sonst in der Verantwortung des zuständigen Gemeindepfarrers Gemeindeglieder an der Gottesdienstgestaltung beteiligt werden. 4 Für diese Beteiligung bestehen verschiedene Möglichkeiten: Übernahme der Predigt, Übernahme von Teilen der Liturgie, Übernahme der Taufhandlung selbst. 5 Denkbar ist auch, daß ein Chor der Gemeinschaft in einem solchen Gottesdienst singt.
#Zu II 4.2
1 Die Zahl der Fälle, die hier eine Regelung nötig machen, ist relativ gering. 2 Jeder Einzelfall hat dann aber sein besonderes Gewicht und kann bei allen Beteiligten zu erheblichen Störungen führen. 3 Darum ist von Grundsätzen auszugehen, die zwischen den Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden von der Landeskirche nicht umstritten sind:
- 1 Bei der Konfirmation wird zwischen dem Konfirmandenunterricht und dem gottesdienstlichen Konfirmationsakt (Bekenntnis und Segnung der Konfirmanden) unterschieden. 2 Der gottesdienstliche Konfirmationsakt bezieht sich aber – vor allem beim Bekenntnis der Konfirmanden – auf den vorangegangenen Konfirmandenunterricht. 3 Also sollten beide Teile in einer Hand liegen (Ausnahmen sind z.B. Internatsschüler).
- 1 Es gibt keinen Unterschied – auch nicht in Mathematik und Englisch – der nicht verbesserungsfähig wäre. 2 Also sind Ergänzungen auch des Konfirmandenunterrichts immer wünschenswert. 3 Früher geschah das sehr oft in den Familien. 4 Häufig geschieht es jetzt durch die Jugendarbeit. 5 Also kann es auch durch Stadtmissionen bzw. durch Gemeinschaften geschehen. 6 Problematisch würden solche Ergänzungen nur dann, wenn sie bewußt gegen den kirchlichen Konfirmandenunterricht arbeiten würden.
- 1 Die Konfirmation ist in ihren beiden Teilen (Unterricht und Konfirmationsakt) auf die Taufe bezogen. 2 Also muß sie – wie die Taufe – in einer geordneten Gemeinschaft der Glaubenden vollzogen werden.
- 1 Wegen ihres Bezugs zur Taufe wird die Konfirmation in ihren beiden Teilen zum Grundauftrag jeder Gemeinde. 2 Sie kann also nicht einfach von der Gemeinde an andere delegiert werden. 3 Jede Gemeinde steht aber in der größeren Gemeinschaft der ganzen Kirche und ist nur dann Gemeinde Jesu Christi, wenn sie diese größere Gemeinschaft bejaht und anerkennt. 4 Also ist es in einem geordneten Verfahren möglich, die Konfirmation auch in einer anderen Gemeinde zu begehren als in der, zu der die Gemeindeglieder aus zufälligen geographischen Gründen gerade gehören.
Auf der Basis dieser Grundsätze gibt es dann verschiedene praktische Möglichkeiten:
#- Das Gespräch der Eltern, die mit dem Konfirmandenunterricht ihrer Kinder nicht zufrieden sind, mit dem zuständigen Pfarrer und den Kirchenältesten.
- Den Konfirmandenunterricht ergänzende katechetische Arbeit in einer Gemeinschaft bzw. Stadtmission.
- Förmliche Mitwirkung von Gliedern und/oder Predigern der Gemeinschaften bzw. Stadtmissionen im Konfirmandenunterricht der Landeskirche und im Konfirmationsgottesdienst (entsprechend zu II 4.1 der Vereinbarung und dieser Erläuterungen).
- Ummeldung zu einem anderen Pfarramt der Landeskirche.
- Als eine Art »Vorstufe« zur Personalgemeinde (vgl. II 5.3 der Vereinbarung): Ein nach II 1.4 berufener Prediger bzw. Stadtmissionar übernimmt selbst Konfirmandenunterricht und Konfirmation innerhalb der Gemeinschaft bzw. Stadtmission, wobei natürlich die Abmelderegelungen nach der Grundordnung beachtet werden.
Zu II 4.3
Hier gelten dieselben Erläuterungen wie zu II 4.1.
#Zu II 4.4
1 Im Unterschied zu II 4.1 kann hier ein Prediger bzw. Stadtmissionar nach vorangegangener Abmeldung vom zuständigen Pfarramt in eigener Verantwortung selbständig handeln. 2 Darin ist eingeschlossen, daß zwischen ihm und den Gemeinschaftsgliedern, die die Amtshandlung begehren, auch abgesprochen werden kann, an welchem Ort die Amtshandlung stattfindet: in der Kirche, in Räumen der Gemeinschaft oder an einem dritten Ort. 3 Die Absprache wird örtliche Gegebenheiten besonders beachten.
4 Diese Regelung will das Heimatgefühl von Gemeindegliedern in der Gemeinschaft respektieren. 5 Sie soll aber nicht die Gemeinschaft als Freikirche erscheinen lassen. 6 Darum ist die Beteiligung des zuständigen landeskirchlichen Pfarrers (in umgekehrter Weise wie bei II 4.1) erwünscht und die Abkündigung der Amtshandlung im landeskirchlichen Gottesdienst selbstverständlich.
7 Die Taufe wird bei den Gemeinschaften – wie in der Landeskirche – in einer öffentlichen Veranstaltung und nicht als Sonderveranstaltung (z.B. Haustaufe) durchgeführt.
#Zu II 5.3
1 Bei der Bildung von landeskirchlichen Personalgemeinden aus Gliedern der Landeskirchlichen Gemeinschaften muß die theologisch und kirchenrechtlich schwierige Frage gelöst werden, in welche Gemeinschaft glaubender und getaufter Menschen hinein die Taufe in solcher Personalgemeinde/Gemeinschaft erfolgt. 2 Die Taufe in der Gemeinschaft/Personalgemeinde vermittelt zugleich die Mitgliedschaft in der Landeskirche. 3 Ein ungelöstes Problem entsteht aber, wenn der Taufbewerber bzw. die Eltern mit der Taufe zwar die Mitgliedschaft in der Landeskirchlichen Gemeinschaft begehren, die damit verbundene Mitgliedschaft in der Landeskirche aber ablehnen. 4 Hierüber hätten die Leitung des Gnadauer Verbands und die Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland miteinander zu verhandeln.
#Hinweis
1 Der Evangelische Oberkirchenrat bittet die Pfarrämter, die örtliche Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes ebenfalls im Geiste dieser Vereinbarung zu gestalten.
2 Die Leitung des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes war an der Ausarbeitung dieser Vereinbarung voll beteiligt. 3 Aus werksinternen Gründen (Neustrukturierung des Werkes der Liebenzeller Mission) konnten die Verhandlungen mit dem Liebenzeller Gemeinschaftsverband deshalb bis gegenwärtig nicht abgeschlossen werden.
4 Diesen bis hierher mit der Leitung des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes wörtlich abgestimmten Hinweis ergänzen wir um die Bitte, persönliche Begegnungen nach Abschnitt II Ziffer 1.2 bewußt zu suchen. 5 Dafür ist eine förmliche Vereinbarung nicht nötig ebensowenig wie für die Einladung von Predigern des Liebenzeller Gemeinschaftsverbandes zu persönlichen Zeugnissen und zur Beteiligung an der Liturgie in Gottesdiensten und bei Amtshandlungen nach Abschnitt II Ziffer 4.1 bis 4.3 bei Gemeindegliedern, die dem Liebenzeller Gemeinschaftsverband angehören und dieses wünschen, sofern gewährleistet und deutlich bleibt, daß die Leitung solcher Gottesdienste und Amtshandlungen bei dem zuständigen Pfarrer der Landeskirche liegt.