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Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Taufe«

Vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 16),

geändert am 24. Oktober 2013 (GVBl. S. 303)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

(1) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1995 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten der unter § 1 bezeichneten Kirchlichen Lebensordnung „Taufe“ tritt die Kirchliche Lebensordnung „Taufe“ vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002, S. 16) außer Kraft.1#
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Lebensordnung Taufe

Vom 24. Oktober 2013
geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106)
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I. Wahrnehmung der Situation

1.
1Von ihren Anfängen an hat die Kirche getauft. 2Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in der Kirche. 3Sie soll im Glauben der Getauften ihre Fortsetzung und Entsprechung finden. 4Die Taufe erfreut sich bis in die Gegenwart hoher Akzeptanz und in mancher Hinsicht eines neuen Interesses. 5Die Gestaltung der Taufgottesdienste erfährt besondere Aufmerksamkeit. 6Tauferinnerungs-Gottesdienste gewinnen an Bedeutung.
2.
1Missionarische Verkündigung als Einladung zur Taufe ist heute zu einer vordringlichen Aufgabe der Kirche geworden. 2Mancherorts hat die Taufe von Neugeborenen an Selbstverständlichkeit verloren. 3Die Taufe von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen kommt häufiger vor. 4Dennoch werden meistens Säuglinge und Kleinkinder getauft.
3.
1Die Motive, die Eltern veranlassen, ihre Kinder taufen zu lassen, sind vielfältig. 2Viele Eltern wollen, dass ihre Kinder Schutz und Segen erfahren, den sie selbst ihnen nur begrenzt geben können. 3Manche möchten, dass ihr Kind in die christliche Tradition hineinwächst und zur christlichen Kirche gehört. 4Andere sehen in der Taufe vor allem das erste Fest im Leben des neugeborenen Kindes und setzen damit bewusst eine Tradition fort, die sie von den vorausgegangenen Generationen übernehmen. 5Manche Eltern wollen vor allem auch ihre Dankbarkeit für ihr Kind und die gut überstandene Schwangerschaft und Geburt zum Ausdruck bringen. 6Auch wo es Eltern schwer fällt, den Wunsch nach der Taufe ihres Kindes zu begründen, besteht doch häufig Ehrfurcht vor dem Unbegreiflichen im Leben. 7Die Kirche ist aus gutem Grund zurückhaltend, die Motivation der Eltern für die Bitte um die Taufe ihrer Kinder zu beurteilen.
4.
1Aufgrund sich verändernder religiöser Sozialisationen haben viele Erwachsene Schwierigkeiten, eine geeignete Sprache für ihre Glaubensüberzeugung zu finden. 2Nicht immer gelingt es, Personen zu finden, welche die Voraussetzung für das Patenamt erfüllen. 3Eltern und Paten müssen oft vorbereitet werden auf die Aufgabe, ihren Kindern einen Zugang zum christlichen Glauben zu ermöglichen. 4Sie sind die ersten, durch die heranwachsende Kinder von Jesus Christus hören, an das Gebet herangeführt werden und das Zeugnis der Bibel kennen lernen können. 5Die Kirche unterstützt Eltern sowie Patinnen und Paten dabei und lädt in der Arbeit mit Kindern in Kindertagesstätten, im Religionsunterricht, in der Konfirmandenarbeit und im Kindergottesdienst selbst immer wieder zum Glauben ein.
5.
1Manche Eltern möchten die Taufe ihrer Kinder aufschieben, weil sie darauf hinwirken wollen, dass diese ihre Taufe bewusst erleben oder sich nach eigener Entscheidung taufen lassen. 2Manchmal fragen sie nach einer gottesdienstlichen Handlung anlässlich der Geburt der Kinder. 3In solchen Fällen besteht das Angebot einer besonderen Fürbitte, Danksagung oder Segnung.
6.
1Wenn Kinder im Schulalter, Jugendliche oder Erwachsene sich taufen lassen wollen, wird nicht nach einem bereits bewährten und entschiedenen Glauben gefragt, sondern danach, ob nach dem Maß des jeweiligen Verständnisses der aufrichtige Wunsch besteht, Gottes Verheißung in der Taufe zu empfangen. 2Oft besteht auch bei der Taufe von religionsmündigen Kindern oder Jugendlichen der Wunsch nach einer Patin oder einem Paten.
7.
Manche Menschen lernen als Ungetaufte den christlichen Glauben kennen und entscheiden sich daraufhin bewusst für die Taufe.
8.
1Menschen, die bewusst in der Gemeinschaft der Kirche leben, sehen in der Taufe Gottes Geschenk, das ihnen die Möglichkeit gibt, Schritte des Glaubens zu gehen. 2Für sie ist die in der Taufe begründete Zugehörigkeit zur Kirche Freude und Verpflichtung.
9.
1Viele bleiben in der Kirche, können aber keinen inneren Zugang zu ihrer Verkündigung finden. 2Trotzdem möchten sie nicht aufgeben, was ihnen als Kind mitgegeben wurde.
10.
1Aus unterschiedlichen Motiven treten bisweilen Menschen aus der Kirche aus. 2In diesem Fall entfallen zwar alle Rechte und Pflichten der Zugehörigkeit, aber die Möglichkeit der Rückkehr zur Kirche steht jederzeit offen. 3Die Taufe bleibt gültig und wird nicht wiederholt.
11.
1Manche Menschen haben Zweifel an der Gültigkeit ihrer Taufe, weil sie nicht beurkundet ist und Zeugen nicht mehr auffindbar sind. 2Sie wünschen sich nicht selten eine Vergewisserung über ihre Taufe.
12.
1Manche Getauften stellen die Gültigkeit ihrer Taufe in Frage, weil nicht ihre eigene bewusste Entscheidung voraus gegangen ist. 2Unsere Kirche bezeugt, dass die Gültigkeit der Taufe nicht auf unserer Entscheidung, sondern auf Gottes Zusage gründet.
13.
1Aufgrund der gewachsenen Mobilität in unserer Gesellschaft sind Zeit und Ort für die Taufe eines Kindes nicht mehr selbstverständlich: Junge Eltern befinden sich häufig in einer Lebenssituation, die von berufsbedingten Wohnortwechseln geprägt ist. 2Familienangehörige leben oft weit voneinander entfernt. 3Das macht es schwieriger, Ort und Zeit für eine Taufe und ein damit verbundenes Familienfest zu finden. 4Diese Tatsache führt nicht selten zum Taufaufschub und / oder zu dem Wunsch nach einer Taufe an einem anderen Ort als in der zuständigen Gemeinde.
14.
1Von vielen Menschen wird die Taufe heute mehr im Kontext von Biografie und Familie als im Kontext der Gemeinde verortet. 2So kommt es, dass Tauffamilien sich öfter Taufen außerhalb der Sonntagsgottesdienste wünschen.
15.
1Neue Familienkonstellationen führen zu neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Gestaltung der Taufe. 2Die Einbeziehung von Patchwork- oder Ein-Eltern-Familien etwa erfordert ein besonders sensibles gottesdienstliches Handeln. 3Neben die Konfessionslosigkeit von Eltern treten vermehrt auch interreligiöse Familienkonstellationen.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

16.
1Seit ihren Anfängen vollzieht die christliche Kirche die Taufe. 2Sie folgt darin dem Auftrag Jesu Christi, der spricht: »Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. 3Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. 4Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende« (Mt 28, 18–20). 5Dieses Gebot bildet die Grundlage für den missionarischen Auftrag der Kirche. 6Es verpflichtet die christliche Gemeinde dazu, alle Menschen einzuladen, sich taufen zu lassen und in die Nachfolge Jesu zu treten. 7Die Herrschaft Jesu Christi über alle Welt und die Verheißung seiner Gegenwart sind für das Leben der Kirche grundlegend.
17.
1Heute ist die Taufe ein alle Christinnen und Christen weltweit verbindendes Zeichen der Gemeinschaft – über theologische Differenzen und Unterschiede der Glaubenspraxis hinweg. 2Die evangelische Kirche erkennt deshalb Taufen anderer christlicher Konfessionen an, wenn sie mit Wasser und unter der Anrufung des dreieinigen Gottes vollzogen wurden. 3Eine Wiederholung der Taufe ist (auch beim Konfessionswechsel) ausgeschlossen. 4Bei der Gestaltung der Taufgottesdienste ist die ökumenische Dimension der Taufe, wie sie in der Konvergenzerklärung des Ökumenischen Rates der Kirche „Taufe, Eucharistie und Amt“ und der Magdeburger Erklärung von 2007 zum Ausdruck kommt, zu beachten.
18.
1Die Taufe ist ein Sakrament. 2Es besteht aus einer mit den Sinnen wahrnehmbaren Zeichenhandlung - dreimaliges Übergießen mit oder Untertauchen im Wasser - und dem Taufvotum „Ich taufe dich im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ 3Das Sakrament ist wirksames Zeugnis des göttlichen Willens für uns, um dadurch unseren Glauben zu wecken und zu stärken (CA XIII). 4Das Sakrament der Taufe ist Darstellung und Gabe dessen, was im Evangelium zugesagt wird:
Rettung in einer bedrohten Welt, Befreiung aus dem Bann des Bösen, Verbindung mit Jesus Christus, Gemeinschaft in seiner Kirche und dem Beginn eines neuen Lebens.
18.1
Rettung, Befreiung und Umkehr
1Der Ursprung der christlichen Taufe liegt in der Taufe des Johannes am Jordan. 2Mit der Johannestaufe sind das Bekenntnis der Sünden und ihre Vergebung, das Reinwaschen im fließenden Wasser und die Umkehr zu einem Leben nach Gottes Geboten verbunden (Mk 1, 4-5). 3Die christliche Gemeinde hat diese Form und Deutung der Taufe aufgenommen und weiterentwickelt (Apg 2, 38; 1 Kor 6, 11). 4Mit der Taufe ist der Mensch berufen, aus Gottes Vergebung, frei von bösen Mächten, in dankbarer Bindung an seinen Herrn und Bruder Jesus Christus zu leben. 5Die in der Taufe begründete Berufung und Möglichkeit zur Umkehr besteht ein Leben lang und muss immer wieder eingeübt werden.
18.2
Gotteskindschaft
1Jesus Christus ließ sich von Johannes taufen und solidarisierte sich so mit allen Menschen, die der Umkehr und Vergebung ihrer Sünden bedürfen. 2Dabei wurde seine Gottessohnschaft offenbart (Mk 1, 11). 3Entsprechend macht die Taufe die Getauften gewiss, von Gott als seine Kinder angenommen zu sein (Jes 43, 1). 4Diese Annahme gilt unabhängig von allen menschlichen Leistungen.
18.3
Christusverbundenheit
1In der Taufe wird der Täufling durch den Heiligen Geist Glied des Leibes Christi (1 Kor 12, 12f). 2Das Wort »Taufen« kommt von Untertauchen, dem ein Wiederauftauchen folgt. 3Die Taufe stellt so das Mitsterben mit Christus und die Auferstehung zu neuem Leben in der Verbindung mit Christus dar (Röm 6, 2-5). 4Die Taufe verbindet so alle Getauften in geheimnisvoller Weise mit der Person, dem Geschick und dem Werk Jesu, der für unsere Gottesferne den Tod erlitt.
18.4
Gemeinschaft
1Mit der Eingliederung in den Leib Christi werden die Getauften Teil der weltweiten, Generationen und Konfessionen umfassenden Kirche Jesu Christi. 2Zugleich werden sie Mitglieder einer bestimmten Kirchengemeinde und damit der Landeskirche, zu der die Kirchengemeinde gehört. 3Sie sind damit auch aufgenommen in den Gnadenbund Gottes mit seinem Volk Israel und haben eine bleibende Beziehung zu diesem (Röm 11, 17-24). 4Die Teilhabe am Volk Gottes ist Gabe und Aufgabe. 5Sie hat Konsequenzen für das Zusammenleben: Die Getauften wissen sich – unbeschadet ihrer Individualität – vor Gott gleichwertig und teilen ihre Gaben untereinander (Gal 3, 26-28; 1 Kor 12, 12ff). 6Alle Getauften haben durch ihre Taufe Anteil am „allgemeinen Priestertum“ (1 Petr 2, 9) und sind damit dazu berufen, ihre Gaben in Verantwortung für die Welt und in Liebe zu ihren Nächsten zu gebrauchen. 7Durch die Taufe wird auch eine Verantwortung der Kirche für ihre getauften Glieder begründet.
18.5
Neue Schöpfung
1Die christliche Taufe geschieht durch Wasser und Geist (Joh 3, 5; Tit 3, 5). 2So verbindet sie den Täufling mit der guten Schöpfung Gottes (Wasser als Urelement des Lebens) und gibt ihm ein Pfand für die neue Schöpfung (den Geist als „Angeld“), die in Jesus Christus bereits angebrochen ist. 3Deshalb wird die Taufe auch als Wiedergeburt bezeichnet. 4Die Getauften sind mit dem Heiligen Geist Beschenkte und zugleich vom Geist Begabte, die sich der Sphäre des Geistes zurechnen und nach der Maßgabe des Geistes leben dürfen.
19.
1In der Taufe wird dem Menschen in diesen verschiedenen Aspekten die Erneuerung seiner ganzen Person zugesprochen. 2Diese Zusage gilt unabhängig vom Lebensalter der Getauften. 3Sie entfaltet ihre Wirksamkeit im Glauben. 4Die vielfältige Bedeutung der Taufe kann je nach Alter und Lebenssituation unterschiedliche Gewichtung erhalten. 5Die Taufe eines Kindes bringt auf unüberbietbare Weise die Bedingungslosigkeit der göttlichen Heilszusage zum Ausdruck. 6Demgegenüber macht die Taufe eines Erwachsenen den verpflichtenden Charakter der Taufe stärker bewusst. 7In der Taufvorbereitung und in der Gestaltung der Taufe geht es darum, in den unterschiedlichen Situationen der Täuflinge und ihrer Familien die heilsgeschichtlichen und die lebensgeschichtlichen Perspektiven so zueinander in Beziehung zu setzen, dass sie sich wechselseitig erschließen.
20.
1In vielen christlichen Kirchen wird die Taufhandlung durch Symbole begleitet, die verschiedene Bedeutungsaspekte der Taufe sichtbar machen. 2Das Zeichen des Kreuzes besiegelt die neue Zugehörigkeit des Täuflings zu Jesus Christus. 3Die Salbung mit Öl ist Zeichen der Zueignung des Heiligen Geistes. 4Eine Fülle weiterer Zeichen (Segnung mit Handauflegung, Anlegen eines Taufkleides, Entzünden einer Taufkerze etc.) hat sich um diesen Grundbestand herum angelagert. 5Bei der Fülle der Traditionen zur Ausgestaltung der Taufe ist darauf zu achten, dass der Kern der Taufhandlung (Vollzug mit Wasser im Namen des dreieinigen Gottes) erkennbar bleibt.
21.
1Die Gabe der Taufe will ein Leben lang im Glauben angeeignet sein. 2Dabei unterstützt die Kirche die Getauften durch vielfältige Angebote der Tauferinnerung.
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III. Regelungen für die Praxis

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Artikel 1
Grundverständnis

1Das Sakrament der Heiligen Taufe ist die grundlegende kirchliche Handlung, durch die die Getauften zu Gliedern am Leibe Christi berufen werden und ihre Mitgliedschaft in der Kirche begründet wird. 2Die Gemeinde lässt sich im Gottesdienst an die Gabe und Verpflichtung der Taufe erinnern und dankt für die Freundlichkeit Gottes, die im Glauben ihre Antwort findet. 3Deshalb erfolgt die Taufe im Gottesdienst. 4Sie eröffnet den Zugang zum Abendmahl.
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Artikel 2
Taufvorbereitung

(1) 1Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. Sie greift den Taufwunsch des Täuflings bzw. seiner Sorgeberechtigten auf und richtet sich nach dem Lebensalter des Täuflings. 2Sie kann die Form eines Taufgesprächs oder eines Taufvorbereitungsseminars haben. 3Das Taufgespräch soll in der Regel die Person führen, die auch die Taufe vollziehen wird.
(2) 1Wird für Kinder die Taufe begehrt, führt die Person, die die Taufe vollziehen wird, mit den Sorgeberechtigten – wenn möglich auch mit den Patinnen und Paten – ein Taufgespräch. 2Dabei soll die Motivation der Sorgeberechtigten für die Taufe ihres Kindes in Beziehung gesetzt werden zu den verschiedenen Bedeutungsaspekten der Taufe. 3Daneben kann eine Gemeinde für Täuflinge, Sorgeberechtigte, Patinnen und Paten Seminare zur Taufvorbereitung anbieten. 4Heranwachsende Kinder sind ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
(3) 1Für ungetaufte Jugendliche im Konfirmandenalter ist der Konfirmandenunterricht die zur Taufe hinführende Taufvorbereitung. 2Ihre Taufe kann während der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
(4) 1Der Taufe von Jugendlichen jenseits des Konfirmandenalters und Erwachsenen geht eine Taufvorbereitung voraus, wobei die persönlichen Beweggründe des Taufwunsches und die verschiedenen Bedeutungsaspekte der Taufe zueinander in Beziehung gesetzt werden sollen. 2Die Taufvorbereitung darf nicht durch überfordernde Ansprüche davon abschrecken, die Taufe in Anspruch zu nehmen.
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Artikel 3
Tauffeier, Abkündigung und Fürbitte

(1) 1In der Regel werden Taufen im sonntäglichen Gemeindegottesdienst nach der Ordnung der geltenden Agende vollzogen. 2Taufen sind unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Tauffamilien auch in Gottesdiensten zu anderen Zeiten und an anderen Orten möglich. 3Der Ältestenkreis stellt hierzu die allgemeinen Regeln auf. 4Dabei achtet er auf eine gute Absprache seiner Regelungen mit den Nachbargemeinden.
(2) Übergemeindliche Taufgottesdienste sind möglich.
(3) Haustaufen oder Taufen in Krankenhäusern finden nur in begründeten Ausnahmefällen statt.
(4) Vollzogen wird die Taufe von Personen, die zum Dienst der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament berufen sind.
(5) 1In Notfällen können alle Getauften auch außerhalb von Gottesdiensten eine Taufe vollziehen. 2Eine Ordnung dafür findet sich im Evangelischen Gesangbuch. 3Eine so vollzogene Taufe ist unverzüglich der zuständigen Pfarrgemeinde zur Bestätigung mitzuteilen. 4Eine Ordnung zur Bestätigung einer Nottaufe im Gemeindegottesdienst findet sich in der Taufagende.
(6) Eine außerhalb des Gemeindegottesdienstes vollzogene Taufe wird im folgenden Gemeindegottesdienst bekannt gegeben.
(7) Die Gemeinde hält für den Täufling, seine Sorgeberechtigten, Patinnen und Paten Fürbitte.
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Artikel 4
Verantwortung der Sorgeberechtigten bei der Taufe von Kindern

(1) 1Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, gemeinsam mit den Patinnen und Paten und der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. 2Sie bekennen bei der Tauffeier gemeinsam mit Patinnen, Paten und der Gemeinde den christlichen Glauben.
(2) 1Sie sind als erste dafür verantwortlich, dass das Kind sich der Bedeutung der Taufe bewusst wird. 2Ihre Verantwortung nehmen sie wahr, indem sie für das Kind und mit ihm beten, es an die biblische Botschaft heranführen und ihm helfen, einen altersgemäßen Zugang zur Gemeinde zu finden.
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Artikel 5
Patenamt

(1) Das Patenamt ist ein kirchliches Amt, zu dem die Kirche Menschen beruft.
(2) Für die Taufe eines Kindes werden in der Regel eine oder mehrere Personen als Patinnen bzw. Paten bestellt.
(3) 1Patinnen und Paten haben die Aufgabe, gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und der Kirche für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen. 2Sie sollen außerdem Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs sein.
(4) Zu Patinnen und Paten sollen die Sorgeberechtigten konfirmierte Mitglieder der evangelischen Kirche bitten.
(5) 1Auch religionsmündige Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK) angehörenden Kirche können zum Patenamt gebeten werden. 2Daneben soll jedoch eine weitere Patin oder ein weiterer Pate der evangelischen Kirche angehören.
(6) 1Auf Bitten der Sorgeberechtigten können Paten und Patinnen auch nach der bereits vollzogenen Taufe berufen werden, wenn sie die Voraussetzung für das Patenamt erfüllen. 2Die Nachberufung ist durch eine Vorstellung im Gottesdienst mit Gebet für Täufling und Patin bzw. Pate und Verpflichtung der Patin bzw. des Paten zu vollziehen und im Kirchenbuch einzutragen.
(7) 1Die Patenschaft für einen Täufling erfüllt sich mit dessen Konfirmation. 2Die Beziehung zwischen Pate bzw. Patin und Getaufter bzw. Getauftem bleibt oft ein Leben lang lebendig.
(8) Das Patenamt erlischt durch Kirchenaustritt.
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Artikel 6
Verantwortung der Gemeinde für nicht getaufte Kinder

(1) 1Wenn Sorgeberechtigte ihre Kinder nicht in den ersten Lebensjahren taufen lassen möchten, sondern darauf hinwirken wollen, dass die Kinder ihre Taufe bewusst erleben bzw. sich selbst für die Taufe entscheiden, ist die Gemeinde auch für diese Kinder verantwortlich. 2Sie lädt sie zu Gottesdienst und kirchlichem Unterricht ein und hilft den Sorgeberechtigten, die Kinder auf ihre Taufe vorzubereiten.
(2) 1Auf Wunsch der Sorgeberechtigten kann eine besondere Danksagung, Fürbitte und Segnung für noch nicht getaufte Kinder im Gottesdienst stattfinden. 2Diese Danksagung, Fürbitte und Segnung muss nach Form und Inhalt eindeutig von der Taufe unterschieden sein.
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Artikel 7
Ablehnungsgründe

(1) 1Die Taufe ist abzulehnen, solange die Sorgeberechtigten die Taufvorbereitung verweigern, solange nicht alle Sorgeberechtigten der Taufe zugestimmt haben oder wenn die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. 2Die Taufe eines heranwachsenden Kindes ist in der Regel auch abzulehnen, wenn es bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt.
(2) 1Die Taufe eines Kindes, dessen Sorgeberechtigte keiner Kirche angehören, darf nur vollzogen werden, wenn Patinnen, Paten oder andere Gemeindeglieder bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für die christliche Erziehung des Kindes zu übernehmen. 2Diese müssen die Voraussetzung für das Patenamt nach Artikel 5 erfüllen. 3Andernfalls muss die Taufe abgelehnt werden.
(3) Die Taufe von Jugendlichen und Erwachsenen ist abzulehnen, solange sie an einer Taufvorbereitung nicht teilgenommen haben oder wenn die Taufvorbereitung ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
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Artikel 8
Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Taufe ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die für die Taufe angefragt wird. 2Kann die zuständige Person die Taufe nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Taufe durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.
(2) Die Person, die die Taufe durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die getaufte Person angehören wird.2#
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Artikel 9
Bedenken gegen die Taufe, Ablehnung und Beschwerde

(1) 1Hat die zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen den Vollzug der Taufe oder gegen die Bestellung eines Paten oder einer Patin, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. 2Lehnt dieser die Taufe ab, können die Sorgeberechtigten oder der religionsmündige Täufling beim Bezirkskirchenrat Beschwerde einlegen. 3Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
(2) Ist die zuständige Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Ältestenkreises bzw. des Bezirkskirchenrats überzeugt, die Taufe nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Taufe einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
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Artikel 10
Beurkundung und Bescheinigung

(1) 1Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Taufe vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. 2Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde, der die zu taufende Person angehören wird.3#
(2) 1Über die Taufe wird eine Taufurkunde ausgestellt. 2Auf Wunsch der Sorgeberechtigten bzw. des Täuflings kann sie auch im Stammbuch beurkundet werden.
(3) Den Paten soll ein Patenbrief ausgestellt werden.
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Artikel 11
Rechtsfolgen der Taufe

(1) Die Taufe begründet die Mitgliedschaft in einer Pfarrgemeinde und Landeskirche.
(2) 1Mit der Taufe ist die Zulassung zum Abendmahl verbunden. 2Der Abendmahlsteilnahme soll eine altersgemäße Vorbereitung vorausgehen.
(3) Eine nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogene Taufe darf nicht wiederholt werden.
(4) Wenn unklar ist, ob eine Person bereits getauft ist, und der Wunsch nach der Taufe besteht, ist im seelsorglichen Gespräch zu klären, ob eine Tauffeier geboten ist.
(5) 1Wenn sich in dem seelsorglichen Gespräch ergibt, dass eine Taufe schon stattgefunden hat, kann eine Taufbestätigung im Gottesdienst vollzogen werden. 2Darüber kann eine Urkunde ausgestellt werden.
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Artikel 12
Anerkennung der Taufe

Die evangelische Kirche erkennt jede Taufe an, die nach dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen worden ist.
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1 ↑ Gem. Artikel 1 Änderungsgesetz zu den Kirchlichen Lebensordnungen „Lebensordnung Taufe“ vom 24.10.2013 (GVBl. Nr. 16/2013 S. 303) mit Wirkung vom 1.1.2014 geändert.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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