.

Kirchliches Gesetz
zur Einführung der Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung

Vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021; Teil I, S. 35)

Die Landessynode hat nach Artikel 60 Nr. 5 Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####

§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden wird die angeschlossene Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung eingeführt.
#

§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt treten
  1. die mit Gesetz vom 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002, S.16) eingeführte Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung und
  2. das Kirchliche Gesetz zur Gleichstellung von Traugottesdiensten anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft vom 28. April 2017 (GVBl. S. 145)
außer Kraft.
#

Lebensordnung Ehe und kirchliche Trauung

Vom 21. Oktober 2021
geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 107)
###

##

I. Wahrnehmung der Situation

( 1 ) Menschen heiraten, um sich in Liebe aneinander zu binden. Damit verbinden sich vielfältige Erwartungen für das Zusammenleben wie wechselseitige Ergänzung, beglückende Intimität, partnerschaftliche Begleitung, gegenseitige Unterstützung und Hilfe sowie der Wunsch, der Partnerschaft Verbindlichkeit und Beständigkeit zu verleihen. Das Grundgesetz stellt in Artikel 6 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Evangelische Landeskirche in Baden versteht die Ehe als besonderen Ausdruck der gegenseitigen Liebe, die in Gottes Liebe gründet und unter seinem Segen steht. Deshalb feiert sie mit Ehepaaren das Fest der kirchlichen Trauung.
( 2 ) Nach dem Zeugnis der Bibel hat Gott die Menschen zur Partnerschaft und Gemeinschaft miteinander bestimmt, in der sie sich aneinander freuen können und dauerhaft, verbindlich und verlässlich in gegenseitiger Verantwortung zusammenleben sollen (siehe auch Abschnitt II). In der kirchlichen Trauung wird gleichermaßen die Liebe Gottes zu den Menschen, die er erschaffen hat, und die Liebe dieser beiden Menschen zueinander gottesdienstlich gefeiert. Dies kann zu Beginn der Ehe oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Im Traugottesdienst stellt sich das Paar unter Gottes Gebot und Verheißung. Es wird durch Gottes Wort, die Fürbitte der Gemeinde und den Segen für das gemeinsame Leben ermutigt und bestärkt.
( 3 ) Vor der Trauung finden in der Regel ein oder mehrere Gespräche statt, in denen die für die Trauung zuständige Person (Artikel 8) und das Paar gemeinsam die Beziehung zwischen der Lebenssituation des Paares und der biblischen Überlieferung erkunden. Daraus entwickeln sie auf der Grundlage der Trauagende gemeinsam die Liturgie des Traugottesdienstes. Die besondere Situation des Paares soll dabei berücksichtigt werden. Zu bedenken sind auch der Ort der Trauung und andere Fragen der Gestaltung des Gottesdienstes. Die Regelung, wonach die Trauung in der Gemeinde stattfindet, in der eine der beiden zu trauenden Personen lebt, hat in unserer mobilen Gesellschaft an Plausibilität verloren. Manche Paare erwarten, dass sie an dem Ort oder von einer Person getraut werden können, die sie sich ausgesucht haben.
( 4 ) Die Pluralität in unserer Gesellschaft bringt mit sich, dass Paare verschiedener Konfessionen und Paare verschiedener Religionen bzw. Kulturen zusammenkommen und evangelisch oder ökumenisch getraut werden wollen.
( 5 ) Seit Oktober 2017 hat der Gesetzgeber in der Bundesrepublik die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Die bis dahin eingetragenen Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Menschen können in Ehen umgewandelt werden. Die Evangelische Landeskirche in Baden hat bereits bei der Tagung der Landessynode im April 2016 aus theologischen Erwägungen gleichgeschlechtliche Paare hinsichtlich der Trauung gleichgestellt.
( 6 ) Zu den gesellschaftlichen Neuentwicklungen gehört es, dass Menschen, die nach einer Scheidung oder Witwenschaft eine neue Partnerschaft eingehen, manchmal nicht mehr zivilrechtlich heiraten wollen. Da die evangelische Trauung eine standesamtliche Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraussetzt, kann in diesem Fall kein Traugottesdienst gefeiert werden. Die Seelsorge an Menschen in einem eheähnlichen Lebensverhältnis kann aber in einem persönlichen Segenszuspruch ihren Ausdruck finden.
( 7 ) Eine weitere gesellschaftliche Neuentwicklung besteht darin, dass im deutschen Personenstandsrecht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Geschlechterangaben ,männlich´ und ,weiblich´ um den Begriff ,divers´ für intergeschlechtliche Personen ergänzt wurden. Die Evangelische Landeskirche in Baden versteht sich als inklusive Kirche, in der Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität willkommen sind (Beschluss der badischen Landessynode von 2016). Indem diese Lebensordnung von der Partnerschaft zweier Menschen spricht, sind auch intergeschlechtliche Menschen angesprochen.
#

II. Biblisch-theologische Orientierung

(zitierte Bibelstellen finden sich im Anhang)
DIE EHE
( 8 ) Im ersten Buch Mose wird in den Schöpfungserzählungen deutlich, dass Menschen zu Partnerschaft und Gemeinschaft bestimmt sind (1. Mose 2,18). Die Menschen sind diejenigen Geschöpfe, in denen Gott sein Ebenbild erkennt und denen er seinen Segen zuspricht (1. Mo-se 1, 26-30). Als Ebenbilder Gottes sind sie Beziehungswesen: angewiesen auf Gemeinschaft untereinander und mit Gott. Ihre Gottebenbildlichkeit ist an keine Bedingung geknüpft. Sie gilt dem Menschen als Mensch.
( 9 ) Jesus Christus fasst die Liebesgebote des Alten Testaments (3. Mose 19,18 und 5. Mose 6,5) als Doppelgebot der Liebe zusammen und bezeichnet dieses als höchstes Gebot (Mk. 12,30 und 31). Die Liebe zu Gott und zu den Mitmenschen ist nach christlichem Verständnis die Basis für das Zusammenleben mit anderen und für das Verhältnis des Menschen zu sich selbst. Das gilt in besonderer Weise für die Ehe. Sie ist eine rechtlich verbindliche partnerschaftliche Beziehung zwischen zwei Menschen, die einander in Liebe verbunden sind und in der sich auch der Wunsch nach Elternschaft erfüllen kann. Dieser Partnerschaft gilt die Segensverheißung Gottes. Die Ehe ist bestimmt durch Treue, Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und Verantwortung füreinander. Damit schafft die Ehe einen guten Rahmen für das Zusammenleben in familiärer Gemeinschaft.
( 10 ) Als institutionalisierte Gestalt eines Miteinanders von Frau und Mann hat die Ehe im Laufe der Geschichte in unterschiedlichen sozialen und kulturellen Zusammenhängen verschiedene Ausprägungen angenommen. Traditionell wurde die Ehe ausschließlich als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau verstanden, deren gesellschaftliche Stellung, Rolle und Aufgaben kulturell unterschiedlich festgelegt war. Für das christliche Verständnis der Ehe ist maßgeblich, dass Gott die Menschen in die neue Lebenswirklichkeit in Christus führt, in der Unterschiede ihren ausschließenden Charakter verloren haben (Galater 3, 26-28).
( 11 ) Nach einem längeren Beratungsprozess fasste die Landessynode am 23. April 2016 den folgenden Beschluss: ,Aufgrund einer erneuten intensiven theologischen Beschäftigung erkennt die Landessynode die Gleichwertigkeit von verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Liebe, Sexualität und Partnerschaft an, die verantwortlich vor Gott gelebt werden. Diese theologische Erkenntnis soll auch im Handeln der Kirche ihren Ausdruck finden. Auch nach dem Beschluss der Landessynode vom April 2016 zur Trauung gleichgeschlechtlicher Paare gibt es Mitglieder der Landeskirche, die eine andere Position vertreten. Die Landeskirche weiß um bestehende theologische Differenzen, hört und benennt sie und führt im Geist der Geschwisterlichkeit, der Liebe und der gegenseitigen Wertschätzung das gemeinsame Gespräch fort.
( 12 ) Die Ehe gründet sich auf das freie Ja zweier Menschen zueinander. Sie wird durch das wechselseitige Treueversprechen dieser beiden geschlossen. Dies geschieht nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland vor der Person, die im Standesamt die Eheschließung durchführt.
( 13 ) Die Ehe soll in allen Lebenslagen Bestand haben und ist auf Dauer und Gültigkeit angelegt, solange beide Ehepartner leben. Jesus Christus weist hierauf besonders hin (Mt. 5,27; Mk. 10,9; Mt. 19,4-6).
( 14 ) Wegweisend für das Zusammenleben in der Ehe sind die Weisungen, die nach dem Zeugnis der Bibel für ein gelingendes Miteinander von Menschen gelten (z. B. Eph. 4, 1-6; Kol. 3, 12f).
( 15 ) Besonders wichtig ist die Bereitschaft der Eheleute zu gegenseitiger Vergebung und Versöhnung, die möglich sind, wo sich Menschen von Gott angenommen wissen.
( 16 ) Zwei Menschen, die miteinander eine Ehe eingehen, übernehmen eine besondere Verantwortung füreinander. Diese gelebte Verantwortlichkeit wird in der Familie, im Freundeskreis, in der Nachbarschaft und in der Gesellschaft, in der sie leben, sichtbar.
( 17 ) Menschen leben bewusst oder manchmal auch ungewollt in anderen Lebensformen als der ehelichen Gemeinschaft. Schon die Urchristenheit kennt z.B. die Ehelosigkeit um des Glaubens willen (1. Kor 7,7). Formen kommunitärer Ehelosigkeit begleiten die Geschichte der Kirche bis heute. Die evangelische Kirche begegnet allen Menschen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen mit Respekt und begleitet sie.
DER TRAUGOTTESDIENST
( 18 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden lädt dazu ein, die eheliche Gemeinschaft in einem Traugottesdienst (kirchliche Trauung) unter den Segen Gottes zu stellen. Dabei kommt die Freude am Gelingen und die Stärkung angesichts von Gefährdungen zum Ausdruck.
( 19 ) In der kirchlichen Trauung werden in Schriftlesung und Predigt das Gebot und die Verheißung Gottes für die Ehe verkündigt. Die Eheleute bringen ihr Versprechen zum Ausdruck, einander anzunehmen und füreinander einzustehen, solange sie leben. Sie werden von der Fürbitte der Gemeinde begleitet und ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen. Der Trauspruch kann Ausgangspunkt der Traupredigt sein. Im Traugottesdienst kann das Abendmahl gefeiert werden.
( 20 ) Bei der evangelischen Trauung wird vorausgesetzt, dass mindestens eine der zu trauenden Personen Mitglied der evangelischen Kirche ist. Erforderlich ist die Zustimmung beider Eheleute zur evangelischen Trauung. Eine evangelische Trauung setzt die erfolgte Eheschließung vor dem Standesamt oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft voraus, auch wenn diese schon länger zurückliegen.
( 21 ) Die Deutsche Bischofskonferenz und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben 1971 die Möglichkeit einer gemeinsamen Trauung konfessionsverschiedener Paare eröffnet, auch wenn unterschiedliche Eheverständnisse noch nicht überwunden sind. Die Trauung folgt entweder dem katholischen oder dem evangelischen Trauritus unter Beteiligung der zur Trauung Berechtigten der jeweils anderen Kirche. In der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Erzdiözese Freiburg besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer ökumenischen Trauung nach Formular C. Diese Möglichkeit besteht aufgrund der römisch-katholischen Lehre nicht für gleichgeschlechtliche Paare.
BEGLEITUNG DER EHE
( 22 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden begleitet und unterstützt Ehepaare und Familien mit und ohne Kinder mit ihren Bildungsangeboten in Kindertagesstätten, Schulen und Gemeinden, mit seelsorglicher Beratung und mit besonderen Gottesdiensten, z.B. Familiengottesdiensten und Ehejubiläen.
( 23 ) Aus vielen Gründen können Ehen scheitern. Dabei stehen die Eheleute vor der Heraus-forderung, in einer konflikthaften Situation verantwortliche Entscheidungen zu treffen. Kinder bedürfen in solchen Situationen des besonderen Schutzes. In der schmerzlichen Phase der Trennung sowie zur Bewältigung von Verletzungen und Schuld kann eine seelsorgliche Begleitung hilfreich sein. Auch nach der Scheidung einer Ehe ist in der Evangelischen Landeskirche in Baden eine erneute Trauung möglich.
#

III. Regelungen für die Praxis

#

Artikel 1
Präambel

In einer Trauung bringen die Eheleute zum Ausdruck, dass sie einander aus der Hand Gottes in Liebe annehmen und ihr Leben lang beieinander bleiben wollen. Sie hören auf Gottes Gebot und Verheißung. Die Gemeinde erbittet für sie Gottes Beistand und Segen.
#

Artikel 2
Traugespräch

Vor der Trauung führt die zuständige Person (Artikel 8) mit dem Paar ein Gespräch, bei dem das evangelische Eheverständnis und das Selbstverständnis des Paares aufeinander bezogen werden. Dabei kommen die biblische Orientierung für das Zusammenleben, sowie Inhalt und Ablauf der Trauung zur Sprache.
#

Artikel 3
Trauung, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) Die Trauung wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
( 2 ) Der Gemeinde, in der die Trauung stattfindet, wird diese im Gottesdienst bekannt gegeben. Die Gemeinde hält für das Paar Fürbitte.
#

Artikel 4
Voraussetzungen für die Trauung

( 1 ) Eine Trauung wird nur gefeiert, nachdem die standesamtliche Eheschließung oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft nachgewiesen wurde.
( 2 ) Voraussetzung der Trauung ist, dass mindestens eine der beiden zu trauenden Personen Mitglied der evangelischen Kirche ist.
( 3 ) Gehört eine Person des zu trauenden Paares der römisch-katholischen Kirche an, kann die Trauung auch unter Beteiligung einer römisch-katholischen Amtsperson stattfinden. Dies kann entweder nach evangelischem Ritus oder nach römisch-katholischem Ritus oder nach Formular C (ökumenische Trauung) erfolgen. Für gleichgeschlechtliche Paare besteht aufgrund der römisch-katholischen Lehre nur die Möglichkeit einer evangelischen Trauung.
( 4 ) Gehört eine der zu trauenden Personen keiner christlichen Kirche an, kann eine Trauung erfolgen, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch der evangelischen Person entspricht, und die andere Person sich bereit erklärt, das christliche Verständnis der Ehe zu achten.
#

Artikel 5
Gleichberechtigte Behandlung

Alle Paare, die die Voraussetzungen zur Trauung erfüllen, sind gleichberechtigt zu behandeln, unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung, der Herkunft, des Alters, einer Behinderung oder anderer Unterscheidungsmerkmale.
#

Artikel 6
Ablehnungsgründe

Die Trauung soll abgelehnt werden, wenn eine Person des die Trauung begehrenden Paares den christlichen Glauben offenkundig leugnet oder verächtlich macht.
#

Artikel 7
Bedenken gegen die Trauung, Ablehnung und Beschwerde

Hat die für die Trauung zuständige Person (Artikel 8) auf Grund von Artikel 6 Bedenken gegen die Trauung, ist eine Entscheidung des Ältestenkreises herbeizuführen. Lehnt dieser die Trauung ab, kann das betroffene Paar bei der Dekanin oder dem Dekan Beschwerde einlegen, über die der Bezirkskirchenrat entscheidet. Dessen Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
#

Artikel 8
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die kirchliche Trauung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die vom Paar für die Trauung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Trauung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Trauung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.1#
( 2 ) Die Person, die die Trauung durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt oder die Pfarrämter, denen die zu trauenden Personen angehören.2#
( 3 ) Sieht sich die für die Trauung zuständige Person aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, diese durchzuführen, meldet sie das Traubegehren der Dekanin oder dem Dekan. Die Dekanin oder der Dekan beauftragt eine andere Person mit der Trauung oder führt diese selbst durch. Ein diskriminierendes Verhalten ist auch im Zusammenhang mit dieser Zuständigkeitsänderung nicht statthaft.
#

Artikel 9
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Trauung vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde oder die Pfarrämter der Wohnsitzpfarrgemeinden des Paares. Besteht die Mitgliedschaft zu anderen als zu den Wohnsitzgemeinden, sind auch diese ebenso zu benachrichtigen.3#
( 2 ) Über die Trauung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Segnungen von Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft, die vor dem Inkrafttreten dieser Lebensordnung erfolgt sind, werden auf Antrag beider Partnerinnen oder Partner in das Kirchenbuch als Trauung eingetragen.
#

ANHANG
Die in Abschnitt 2 zitierten Bibelstellen (ggf. in ihrem jeweiligen Kontext)

(zitiert nach der Lutherübersetzung 2017):
1. Mose 1, 26-30:
26 Und Gott sprach: Lasset uns Menschen machen, ein Bild, das uns gleich sei, die da herrschen über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über das Vieh und über die ganze Erde und über alles Gewürm, das auf Erden kriecht. 27  Und Gott schuf den Menschen zu seinem Bilde, zum Bilde Gottes schuf er ihn; und schuf sie als Mann und Frau. 28  Und Gott segnete sie und sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde und machet sie euch untertan und herrschet über die Fische im Meer und über die Vögel unter dem Himmel und über alles Getier, das auf Erden kriecht. 29 Und Gott sprach: Sehet da, ich habe euch gegeben alle Pflanzen, die Samen bringen, auf der ganzen Erde, und alle Bäume mit Früchten, die Samen bringen, zu eurer Speise. 30  Aber allen Tieren auf Erden und allen Vögeln unter dem Himmel und allem Gewürm, das auf Erden lebt, habe ich alles grüne Kraut zur Nahrung gegeben. Und es geschah so.
1. Mose 2, 18
Und Gott der HERR sprach: Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei; ich will ihm eine Hilfe machen, die ihm entspricht.
3. Mose 19, 18b
Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst; ich bin der HERR.
5. Mose 6, 5
Und du sollst den HERRN, deinen Gott, lieb haben von ganzem Herzen, von ganzer Seele und mit all deiner Kraft.
Mt. 5, 27-32
27 Ihr habt gehört, dass gesagt ist (2.Mose 20,14): "Du sollst nicht ehebrechen." (…) 31 Es ist auch gesagt (5.Mose 24,1): "Wer sich von seiner Frau scheidet, der soll ihr einen Scheidebrief geben." 32 Ich aber sage euch: Wer sich von seiner Frau scheidet, es sei denn wegen Unzucht, der macht, dass sie die Ehe bricht; und wer eine Geschiedene heiratet, der bricht die Ehe.
Mt. 19, 4-6
Er aber antwortete und sprach: Habt ihr nicht gelesen, dass der Schöpfer sie am Anfang schuf als Mann und Frau und sprach (1.Mose 2,24): "Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein"? So sind sie nun nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!
Mk. 10, 2-9
Und Pharisäer traten hinzu und fragten ihn, ob es einem Mann erlaubt sei, sich von seiner Frau zu scheiden, und versuchten ihn damit. Er antwortete aber und sprach zu ihnen: Was hat euch Mose geboten? Sie sprachen: Mose hat zugelassen, einen Scheidebrief zu schreiben und sich zu scheiden. Jesus aber sprach zu ihnen: Um eures Herzens Härte willen hat er euch dieses Gebot geschrieben; aber von Anfang der Schöpfung an hat Gott sie geschaffen als Mann und Frau. Darum wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und wird an seiner Frau hängen,und die zwei werden ein Fleisch sein. So sind sie nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was nun Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden.
Mk. 12, 30f
30 und du sollst den Herrn, deinen Gott, lieben von ganzem Herzen, von ganzer Seele, von ganzem Gemüt und mit all deiner Kraft" (5.Mose 6,4-5). 31 Das andre ist dies: "Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst" (3.Mose 19,18). Es ist kein anderes Gebot größer als diese.
1. Kor 7, 7
Ich wollte zwar lieber, alle Menschen wären, wie ich bin, aber jeder hat seine eigene Gabe von Gott, der eine so, der andere so.
Galater 3, 26-28
26 Denn ihr seid alle durch den Glauben Gottes Kinder in Christus Jesus. 27  Denn ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen. 28  Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Sklave noch Freier, hier ist nicht Mann noch Frau; denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus.
Eph. 4, 1-6
So ermahne ich euch nun, ich, der Gefangene in dem Herrn, dass ihr der Berufung würdig lebt, mit der ihr berufen seid, in aller Demut und Sanftmut, in Geduld. Ertragt einer den andern in Liebe. und seid darauf bedacht, zu wahren die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens:. ein Leib und ein Geist, wie ihr auch berufen seid zu einer Hoffnung eurer Berufung;. ein Herr, ein Glaube, eine Taufe; ein Gott und Vater aller, der da ist über allen und durch alle und in allen.
Kol. 3, 12-15
12  So zieht nun an als die Auserwählten Gottes, als die Heiligen und Geliebten, herzliches Erbarmen, Freundlichkeit, Demut, Sanftmut, Geduld; 13  und ertrage einer den andern und vergebt euch untereinander, wenn jemand Klage hat gegen den andern; wie der Herr euch vergeben hat, so vergebt auch ihr! 14  Über alles aber zieht an die Liebe, die da ist das Band der Vollkommenheit. 15  Und der Friede Christi, zu dem ihr berufen seid bin einem Leibe, regiere in euren Herzen; und seid dankbar.
#

#

#

#

#

#

#
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
#
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
#
3 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.