.Gesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
Vom 20. November 2007
(GBl. S. 530)
Der Landtag hat am 7. November 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
####§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Den in Organisationen der Jugendarbeit ehrenamtlich tätigen Personen, die in einem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen und das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist Freistellung zu gewähren
- für die Tätigkeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Begegnungsstätten, in denen Jugendliche vorübergehend betreut werden, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen, Tagungen und Schulungsveranstaltungen der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe; hierzu gehören auch Lehrgänge zum Erwerb der Jugendleiter-Card,
- zur Leitung von internationalen Jugendbegegnungen, die aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes oder dem Landesjugendplan gefördert werden,
- zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports.
(
2
)
1 Freistellung umfasst die Zeit, die erforderlich ist, um die ehrenamtliche Jugendarbeit zu erbringen. 2 Die Freistellung ist zu gewähren, sofern nicht dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(
3
)
Organisationen der Jugendarbeit im Sinne von Absatz 1 sind in den Fällen der
#- Nummern 1 bis 3 die im Landesjugendring Baden-Württemberg oder in der Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg zusammengeschlossenen Verbände sowie die vom Landesjugendamt oder der obersten Landesjugendbehörde nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3.135) oder § 4 des Jugendbildungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1996 (GBl. BW S. 502) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Organisationen sowie die öffentlich-rechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- Nummer 4 die im Landessportverband Baden-Württemberg e. V. zusammengeschlossenen Verbände.
§ 2
Umfang der Freistellung
(
1
)
1 Die Freistellung beträgt bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr. 2 Bei Personen, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in der Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn befinden, beträgt die Freistellung bis zu fünf Kalendertage. 3 Durch die Freistellung dürfen die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden. 4 Für die Dauer der Freistellung besteht kein Anspruch auf Entlohnung. 5 Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragbar.
(
2
)
Die Freistellung kann höchstens für drei Veranstaltungen im Kalenderjahr beantragt werden.
#§ 3
Antragsverfahren
(
1
)
Anträge auf Freistellung sind von der Organisation zu stellen, für welche die Personen nach § 1 Abs. 1 tätig sind.
(
2
)
Die Anträge sind bei der die Freistellung gewährenden Stelle mindestens einen Monat vor Beginn der Freistellung einzureichen.
#§ 4
Verbot der Benachteiligung
1 Personen, die für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freigestellt werden, dürfen aus diesem Grund keine Nachteile in ihrem Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis entstehen. 2 Dies gilt auch für den Nachweis der Dienstzeit oder der Dauer eines Dienst-, Arbeits-, Ausbildungsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses.
#§ 5
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) außer Kraft.