.Ordnung
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung
des Verbandes für Kindergottesdienstarbeit der
Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 8. Juni 1982
(GVBl. S. 150), geändert am 17. November 1987 (GVBl. 1988 S. 2)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat im Einvernehmen mit dem Verband für Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden im folgenden »Verband« genannt – gemäß § 127 Abs. 2 Buchst. k der Grundordnung folgende Ordnung beschlossen:
#Präambel
1 Der Verband unterstützt die Kindergottesdienstarbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden insbesondere dadurch, daß er in Verbindung mit der Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland
geeignete Arbeitshilfen zur Verfügung stellt,
Beratung und Fortbildungsangebote für Mitarbeiter macht,
und durch theologische und pädagogische Reflexion die Kindergottesdienstarbeit im Bereich unserer Landeskirche begleitet.
geeignete Arbeitshilfen zur Verfügung stellt,
Beratung und Fortbildungsangebote für Mitarbeiter macht,
und durch theologische und pädagogische Reflexion die Kindergottesdienstarbeit im Bereich unserer Landeskirche begleitet.
2 Der Verband arbeitet auf allen Ebenen der Landeskirche eng zusammen mit den Organen und Personen, die unmittelbar mit der Verantwortung und Leitung in Gottesdienst und Gemeinde beauftragt sind.
###§ 1
(
1
)
Die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden bilden den Verband für Kindergottesdienstarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
2
)
Dem Verband obliegt es, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten die Kindergottesdienstarbeit in den Gemeinden zu fördern.
#§ 2
An der Erfüllung des Auftrages der Kindergottesdienstarbeit wirken insbesondere mit:
#- die Bezirksbeauftragten,
- die Landeskonferenz,
- der Landesarbeitskreis,
- der Vorsitzende des Verbandes,
- der landeskirchliche Beauftragte.
§ 3
Bezirksbeauftragte
(
1
)
1 In jedem Kirchenbezirk beruft der Bezirkskirchenrat nach Anhörung der Pfarrer und Mitarbeiter der Kindergottesdienstarbeit für die Dauer von 6 Jahren einen Bezirksbeauftragten und einen Stellvertreter; einer von beiden soll ein nichttheologischer Kindergottesdienst-Mitarbeiter sein. 2 Der Bezirksbeauftragte ist dem Bezirkskirchenrat verantwortlich und berichtet diesem in regelmäßigen Abständen über seine Tätigkeit.
(
2
)
Dem Bezirksbeauftragten obliegt es
#- zu den Dekanen, Schuldekanen, den Bezirksjugendpfarrern und -referenten Verbindung zu halten,
- den Kindergottesdienst-Mitarbeitern im Einvernehmen mit dem zuständigen Ältestenkreis Beratung anzubieten,
- die Bildung und Tätigkeit von Kindergottesdienst-Mitarbeiterkreisen in den Gemeinden und ihre Zusammenarbeit zu fördern,
- mindestens jährlich eine Bezirksrüste für Mitarbeiter im Kindergottesdienst durchzuführen.
§ 4
Landeskonferenz
(
1
)
1 Die Landeskonferenz besteht aus dem Bezirksbeauftragten und dem Landesarbeitskreis. 2 Sie wird vom Vorsitzenden des Verbandes einberufen und geleitet.
(
2
)
Der Landeskonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beratung und Entscheidung von Grundsatzfragen,
- Erfahrungsaustausch und Anregung zur Arbeit auf Landesebene,
- Wahl des Vorsitzenden des Verbandes für die Dauer von 6 Jahren,
- Mitwirkung bei der Berufung des Landeskirchlichen Beauftragten.
§ 5
Landesarbeitskreis
(
1
)
Dem Landesarbeitskreis gehören an:
- der Vorsitzende des Verbandes,
- der landeskirchliche Beauftragte,
- der Referent des Evangelischen Oberkirchenrates,
- drei theologische und drei nichttheologische Mitglieder aus der Kindergottesdienstarbeit, darunter nicht mehr als drei Bezirksbeauftragte; sie werden von der Landeskonferenz für die Dauer von 6 Jahren gewählt,
- bis zu zwei weitere Mitglieder können vom Landesarbeitskreis hinzugewählt werden.
(
2
)
Im Landesarbeitskreis dürfen nicht mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder zugleich Bezirksbeauftragte sein.
(
3
)
Dem Landesarbeitskreis obliegen:
- Anregungen zu und Mitarbeit bei Landesrüsten und Freizeiten zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und anderer interessierter Personen sowie die Förderung von Bezirksrüsten,
- Anregung zu Arbeitstagungen für Bezirksbeauftragte,
- Vorbereitung von Tagungen der Landeskonferenz und die Ausführung der Beschlüsse,
- Unterstützung des landeskirchlichen Beauftragten bei seinen Aufgaben,
- die Mitwirkung beim Haushaltsvoranschlag und bei der Erstellung der Jahresrechnung,
- Mitwirkung bei Bezirksrüsten.
(
4
)
Der Vorsitzende des Verbandes führt auch den Vorsitz im Landesarbeitskreis.
#§ 6
Der landeskirchliche Beauftragte
(
1
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat beruft nach Anhörung der Landeskonferenz einen landeskirchlichen Beauftragten für Kindergottesdienstarbeit auf Zeit. 2 Der Dienstauftrag kann nach Anhörung der Landeskonferenz erneuert werden.
(
2
)
Der landeskirchliche Beauftragte führt die laufenden Geschäfte des Verbandes.
(
3
)
Im übrigen werden die Aufgaben des landeskirchlichen Beauftragten durch eine Dienstanweisung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt.
#§ 7
Der Vorsitzende des Verbandes
1 Der Vorsitzende des Verbandes wird von der Landeskonferenz für die Dauer von 6 Jahren gewählt. 2 Er führt den Vorsitz in der Landeskonferenz und im Landesarbeitskreis und vertritt den Verband nach außen.
#§ 8
1 Der Verband erhält für seine Arbeit Zuweisungen nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsplanes. 2 Für das Haushalts-, Kassen- und Prüfungswesen gelten das kirchliche Gesetz über die Vermögensverwaltung und Hauswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 21.10.1976 (GVBl. 1977 S. 29ff.) und die hierzu ergehenden Durchführungsbestimmungen. 3 Die Kassenführung liegt bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle der Werke und Dienste des Evangelischen Oberkirchenrats. 4 Die Rechnungsprüfung erfolgt nach Maßgabe des kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21.10.1976 (GVBl. S. 139ff.).
#§ 9
Vor Änderung dieser Ordnung oder Auflösung des Verbandes ist die Landeskonferenz zu hören.
#§ 10
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden in Kraft.