.Förderungsgrundsätze
Förderungsgrundsätze
für kirchliche Hilfen zur Wohnraumbeschaffung
für Schwangere
Vom 13. März 1992
(GVBl. S. 115),
geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 238)
1 Mit der Errichtung des Fonds zur Wohnraumbeschaffung für Schwangere will die Landeskirche einen Beitrag zur Verbesserung der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die Annahme und den Schutz des Lebens leisten. 2 Kirchliche Gruppen, Gemeinden und Kirchenbezirke sind aufgerufen, entweder ähnliche Aktivitäten zu starten oder sich durch Einlagen in den landeskirchlichen Fonds zu beteiligen.
3 Die Mittel des Fonds dienen nachrangig der Finanzierung solcher Maßnahmen, die geeignet sind, schwangeren Frauen, die im Rahmen der Schwangerschaftsberatung kirchliche Beratungsstellen aufsuchen, die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums zu ermöglichen.
4 Zuwendungen aus dem Fonds sollen die Fähigkeit zur Selbsthilfe unterstützen, deshalb sind die Mittel soweit wie möglich darlehensweise zu gewähren.
- 1
- Fördergrundsätze
- 1.1
- Personenkreis1 Die Mittel des Fonds stehen Frauen zur Verfügung, die die Schwangerschaftsberatungsstellen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden aufsuchen und vor allem dadurch belastet sind
- daß sie im Haushalt der Eltern leben und gegen den Willen ihrer Eltern eine Schwangerschaft fortsetzen wollen,
- daß die gewollte Fortsetzung der Schwangerschaft auf besondere Schwierigkeiten bei dem Partner stößt, mit dem sie zusammen wohnen,
- daß es sich um Frauen und Familien handelt, für die aus Wohnraumgründen die Entscheidung für den Schwangerschaftsabbruch unabänderlich erscheint.
2 Für den Einsatz der Mittel ist ausschließlich Art und Umfang der Bedürftigkeit von Belang, die Frage der Kirchenzugehörigkeit tritt demgegenüber in den Hintergrund. - 1.2
- Stärkung der Eigeninitiative1 Vor Einsatz der Fondsmittel sind alle Möglichkeiten der Förderung im Einzelfall auszuschöpfen (Mittel nach Maßgabe der Stiftung »Schutz des ungeborenen Lebens«, der Landesstiftung »Familien in Not«, des Bundessozialhilfegesetzes, Beantragung von Wohngeld, das Bemühen um Fördermittel anderer Träger etc.).2 Durch den Einsatz sollen örtliche Initiativen ergänzend gefördert oder initiiert werden, die als Projekte mit dem Ziel entwickelt wurden, geeigneten Wohnraum bereitzustellen.
- 1.3
- Verteilungsgrundsätze1 Bei der Zuweisung der Mittel ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung in Baden zu achten.2 Wenn wegen der begrenzten Mittel eine Auswahl zu treffen ist, sollen solche Maßnahmen vorrangig gefördert werden, mit denen die größere Wirkung erzielt werden kann.3 Auf eine Abgrenzung zum Fonds »Flankierende Maßnahmen § 218« ist zu achten. 4 Die Mittel des Fonds »Flankierende Maßnahmen« dienen ausschließlich der persönlichen Unterstützung von Einzelpersonen und werden wie bisher nach den entsprechenden Richtlinien vergeben.
- 2.
- Geförderte Maßnahmen
- 2.1
- 1 Einzelpersonen erhalten Hilfe, wenn der Abschluß eines Mietvertrages ohne die Mittel nicht erreichbar ist. 2 Folgende Mittel sind im Einzelfall vorgesehen:
- Kreditmäßige Übernahme von Mietkautionen bis zu 1 000,00 Euro, bei durch die Familiengröße bedingten höherem Wohnplatzbedarf bis zu 1 250,00 Euro,
- Darlehen für die Übernahme von festinstallierten Einrichtungsgegenständen, wenn sie zur Bedingung für den Abschluß des Mietvertrages gemacht wurden,
- die Übernahme von Renovierungskosten vor Bezug bis zu 2 500,00 Euro (bei Darstellung erbrachter Eigenleistungen),
- im Ausnahmefall die Übernahme der Maklergebühren in rechtlich zulässigem Umfang.
- 2.2
- Projekte diakonischer Träger1 Projekte sind zeitlich begrenzte Maßnahmen zur Wohnraumbeschaffung, bei denen die diakonischen Träger die konzeptionelle und finanzielle Projektverantwortung tragen. 2 Dazu gehören z.B.:
- Übernahme von Mietausfallbürgschaften für vom örtlichen Träger angemieteten Wohnraum,
- Zuschuß zu den Renovierungskosten des angemieteten Wohnraums,
- zinslose kreditmäßige Übernahme von Mietkautionen für den angemieteten Wohnraum,
- zinslose kreditmäßige Übernahme von Genossenschaftsanteilen bei kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, um Belegungsrechte des örtlichen Trägers zu erlangen,
- laufende Kosten für Gemeinschafts- und Beratungsräume in Wohnprojekten, die für die sozialpädagogische Arbeit mit den Bewohnern erforderlich werden, sind vom örtlichen Träger zu tragen.
- 2.3
- Wohnraumbeschaffung durch InvestitionsförderungEin Teil der Fondsmittel wird als Kapital bereitgestellt, um als Eigenkapital zur Finanzierung solcher Maßnahmen genutzt zu werden, die in Verbindung mit öffentlichen Mitteln dem Erwerb bzw. der Schaffung von Wohnraum dienen.
- 3.
- Verfahrensfragen
- 3.1
- 1 Die Mittel des Fonds werden auf Antrag gewährt. 2 Die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung über die Vergabe der Mittel erfolgen im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche. 3 Antragsberechtigt sind die örtlichen Diakonischen Werke in Baden sowie Mitglieder des Diakonischen Werks Baden, die sich auf dem Fördergebiet des Fonds engagieren.
- 3.2
- 1 Der Antragsteller hat die fachlich-konzeptionelle Vertretbarkeit der zu fördernden Maßnahmen zu verantworten und für die zweckbestimmte Verwendung der Mittel nach diesen Richtlinien zu sorgen. 2 Dies ist ausdrücklich im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien (Projektförderung) von ihm zu bestätigen.
- 3.3
- Bei Projekten im Sinne von Ziffer 2.2 sind die fachlich-konzeptionellen Vorstellungen gesondert zu beschreiben.
- 3.4
- 1 Die bei darlehensweiser Gewährung an Einzelpersonen abzuschließenden Darlehensverträge zwischen dem/der Empfänger/Empfängerin und den örtlichen Diakonischen Werken sind vom Träger der Dienststelle zu unterschreiben. 2 Dabei findet § 5 Abs. 2 Buchst. c der VO zum KVHG Anwendung: Das zuständige Beschlußorgan des Trägers erteilt dem Geschäftsführer des Diakonischen Werkes zusammen mit einem stimmberechtigten Vertreter des zuständigen Organs die Vollmacht zum Abschluß solcher Darlehensverträge.3 Die gemäß § 19 VO zum KVHG beim Evangelischen Oberkirchenrat einzuholende Genehmigung gilt mit der Zuweisung des Darlehensbetrages an den örtlichen Träger als erteilt. 4 Das Diakonische Werk erhält eine Mehrfertigung des Darlehensvertrages als Verwendungsnachweis.
- 3.5
- 5 Die Darlehensverwaltung gegenüber dem örtlich zuständigen Träger erfolgt im Rahmen der Vermögensverwaltung der Landeskirche. 6 Mit dem jeweiligen örtlichen Träger wird ein Pauschaldarlehensvertrag abgeschlossen, da sich die Darlehenshöhe mehrmals ändern kann. 7 Die Abführung der Tilgungsraten an den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgt jährlich in einer Summe. 8 Notleidende Kredite sind nur mit Zustimmung aufgrund eines Fachvotums des Diakonischen Werkes abschreibungsfähig.
- 3.6
- 1 Aufgrund der im Diakonischen Werk eingegangenen Anträge auf Mittel nach Ziffer 2.1 und 2.2 wird monatlich über die Mittelvergabe entschieden. 2 Der Verwendungsnachweis über die gewährten Mittel ist spätestens bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres dem Evangelischen Oberkirchenrat vorzulegen.
- 4.
- Diese Förderungsgrundsätze treten zum 15. März 1992 in Kraft.