.

Richtlinien
für die Vergabe von Mitteln aus dem Fonds
»Flankierende Maßnahmen zu § 218«
der Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 15. März 1992

(GVBl. 1993 S. 16), geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 238)

#

I. Grundsätze

  1. Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden übernimmt die Vergabe der von der Evangelischen Landeskirche als »Flankierende Maßnahme zu § 218« für besondere Notfälle zur Verfügung gestellten Mittel.
  2. Mittel aus dem Fonds können nach Ermessen des Diakonischen Werkes eingesetzt werden für in Not- und Konfliktsituationen Geratene in Zusammenhang mit der Beratung zu § 218 während der Schwangerschaft.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Hilfen seitens des Diakonischen Werkes besteht nicht.
  4. Hilfen aus diesem Fonds stehen vordringlich den Angehörigen der Evangelischen Landeskirche zur Verfügung.
  5. Die Hilfen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit gegeben.
  6. Die Hilfen sind Ergänzungen und kein Ersatz für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Ablehnung der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und Hilfen aus persönlichen Gründen stellt keinen Antragsgrund dar.
  7. Vor Antragstellung sind alle Möglichkeiten von Hilfen aus öffentlichen Mitteln (BSHG, RVO, Wohngeld, Stiftung »Familie in Not«, Bundesstiftung »Mutter und Kind« u.a.m.) sorgfältig zu prüfen und im Antrag aufzuführen, bzw. ihr Nichtgreifen zu begründen.
  8. Hilfen aus der Bundesstiftung »Mutter und Kind« haben wie alle öffentlichen Mittel Vorrang vor den Mitteln aus dem Fonds der Landeskirche. Bewilligte oder jeweils zu erwartende Mittel der Bundesstiftung sind vom Gesamtbetrag der benötigten Mittel abzuziehen.
  9. Die psychosoziale Beratung soll den Willen zur Selbsthilfe bestärken.
#

II. Möglichkeiten für den Einsatz der Mittel

  1. Folgende Kosten können anteilig übernommen werden:
    1. für eine Säuglingsgrundausstattung (bis höchstens 350,00 Euro),
    2. für Umstandskleidung (bis höchstens 150,00 Euro),
    3. für dringend benötigte Haushalts- und Einrichtungsgegenstände in Zusammenhang mit dem zu erwartenden Kind (bis 600,00 Euro),
    4. für Maßnahmen, die in bezug auf das zu erwartende Kind geeignet sind, die Wohnsituation zu verbessern (Umzugskosten bis zu 500,00 Euro),
    5. in besonderen Fällen für vorübergehende Unterbringung in einem Heim für Mutter und Kind, falls keine Kostenträger vorhanden sind.
  2. Befristete Beihilfe und Lebensunterhalt
    In besonders begründeten Ausnahmefällen ist neben dem Bundes- und Landeserziehungsgeld eine befristete Beihilfe für den Lebensunterhalt des Kindes in Höhe von monatlich bis zu 50,00 Euro für den Zeitraum von höchstens 12 Monaten möglich.
#

III. Grenzen

Aus dem Fonds können nicht berücksichtigt werden:
  1. Ablösung von Darlehen bei Kreditgebern (siehe hier die Möglichkeit durch die Stiftung »Familie in Not« und den Fonds »Schuldenregulierung« Diakonisches Werk Baden),
  2. Abdeckung von laufenden Ratenzahlungen.
#

IV. Verteilungsmodus

  1. Zur Antragstellung berechtigt sind nur die Berater der anerkannten Beratungsstellen zu § 218 des Diakonischen Werkes im Bereich der Evangelischen Landeskirche Baden auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular.
    Der Antrag hat zu enthalten:
    1. die eingehende und gewissenhafte Schilderung der Familiensituation unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen (Kenntwort);
    2. die Darstellung eines Gesamthilfeplanes, einschließlich der notwendigen Maßnahmen der Beratung;
    3. Darstellung der Einkünfte und Finanzierung der Maßnahmen, aus der hervorgeht, welche öffentlichen Mittel beantragt oder bewilligt worden sind;
    4. Angabe des gewünschten Beitrages und des Zweckes.
  2. Anträge mit vollständigen Angaben über Einkünfte (einschließlich öffentlicher Mittel wie Wohngeld, einmalige Beihilfen usw.) oder Aufwendungen können nicht bearbeitet werden.
  3. In besonderen Fällen können Einzelhilfen in Höhe bis zu 150,00 Euro ohne vorherigen Antrag unmittelbar ausgezahlt werden. Nach Eingang einer Anforderung mit Begründung der Auszahlung wird der Betrag angewiesen. Auch die hier ausgegebenen Mittel unterliegen den genannten Verwendungszwecken und Einschränkungen.
  4. Die Auszahlungen erfolgen an die für die Beratungsstelle zuständige Trägerdienststelle. Diese hat für die Weiterleitung der Mittel an die Hilfsbedürftigen – erforderlichenfalls auch in Teilbeträgen –, zu sorgen.
Die Vergaberichtlinien nach dem Stand vom 15. Februar 1989 treten außer Kraft.