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Richtlinien
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung über die Förderung von
psycho-sozialen Beratungs- und ambulanten
Behandlungsstellen für Suchtgefährdete
und Suchtkranke (RL-PSB)

Vom 17. Mai 1983

(GABl. S. 933), zuletzt geändert am 5. April 1991 (GABl. S. 476)

1.
Zuwendungszweck
2.
Rechtsgrundlage
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen für die Projektförderung
5.
Form und Höhe der Zuwendung
6.
Sonstige Bestimmungen
7.
Auszahlung
8.
Verfahren
9.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
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1.
Zuwendungszweck
Zur Förderung der ambulanten Suchtkrankenhilfe können nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen zu den Personalaufwendungen von psycho-sozialen Beratungs- und ambulanten Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke (PSB) gewährt werden.
2.
Rechtsgrundlage
Zuwendungen werden im Rahmen der im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel gewährt. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
3.1
gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege,
3.2
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.3
der Badische Landesverband gegen die Suchtgefahren.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen für die Projektförderung
4.1
Zuwendungen werden gewährt, wenn die Arbeit der PSB so angelegt ist, daß die PSB
4.1.1
Suchtkranken, Suchtgefährdeten, deren Angehörigen und Bezugspersonen sowie anderen Ratsuchenden Auskunft und Beratung erteilen, insbesondere auch ambulante oder stationäre Therapie vorbereiten kann; die Öffnungszeiten an Werktagen müssen es auch Berufstätigen erlauben, die PSB aufzusuchen;
4.1.2
Suchtkranke auf der Grundlage eines Behandlungsplans ambulant behandeln kann;
4.1.3
im Anschluß an eine ambulante oder stationäre Therapie Aufgaben der Nachsorge mit dem Ziel einer umfassenden psychischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation übernimmt;
4.1.4
maßgeblich an der Entwicklung örtlicher vorbeugender Maßnahmen mitwirken und selbst Initiativen ergreifen kann.
4.2
Weitere Voraussetzung einer Zuwendung ist, daß die PSB mit mindestens drei hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf den Bedarf oder für die Aufbauphase eine Besetzung mit zwei hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräften zulassen. Wird eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Planstelle zeitweilig nicht besetzt, ist dies bis längstens neun Monate förderunschädlich.
4.3
Fachkräfte im Sinne der Nummer 4.2 sind:
  • staatlich anerkannte, graduierte oder diplomierte Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,
  • Diplom-Pädagogen (Fachrichtung Sozialpädagogik),
  • Diplom-Psychologen oder
  • ärztliche Psychotherapeuten
mit abgeschlossener Berufsausbildung, die möglichst über eine geeignete Zusatzausbildung verfügen sollen.
4.4
Gehört der PSB ein hauptberuflich angestellter Diplom-Psychologe oder ein ärztlicher Psychotherapeut nicht an, wird die Zuwendung nur gewährt, wenn der PSB ein Mitarbeiter mit entsprechender Ausbildung nebenberuflich in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.
4.5
Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag an Stelle eines staatlich anerkannten, graduierten oder diplomierten Sozialarbeiters/Sozialpädagogen oder eines Diplom-Pädagogen (Fachrichtung Sozialpädagogik) einen hauptberuflich angestellten Mitarbeiter mit gleichwertiger Ausbildung als Fachkraft (Nummer 4.3) zulassen, wenn er nach Erfahrung und Persönlichkeit hierfür geeignet ist.
4.6
Neben Fachkräften (Nr. 4.3) sollen der PSB nach Bedarf nebenberuflich Ärzte, Juristen, Seelsorger sowie weitere therapeutische Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
4.7
Werden die Gesamtausgaben des Trägers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, ist für die Gewährung einer Zuwendung ferner Voraussetzung, daß der Träger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellt als vergleichbare Landesbedienstete. Höhere Vergütungen als nach dem BAT oder MTL II sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Familie und Frauen kann für bestimmte Träger Ausnahmen zulassen, wenn abweichende tarifvertragliche oder vergleichbare Regelungen bestehen.
5.
Form und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird als Zuschuß gewährt und nach Maßgabe der Nummer 5.2 nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung). Diese Beträge wurden festgesetzt aufgrund der Erfahrung, wonach eine Zuwendung in dieser Höhe zur Finanzierung der Personalkosten mindestens erforderlich ist (§ 23 LHO).
5.2
Der Zuschuß bemißt sich nach der Zahl der hauptberuflich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte und beträgt jährlich für jede Fachkraft 30 000 DM. Er wird für höchstens jeweils vier Fachkräfte gewährt; die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Fachkraft berücksichtigen.
5.3
Abweichend von Nummer 5.2 verringert sich der Zuschuß, wenn
5.3.1
ein geringerer Zuschuß beantragt ist,
5.3.2
die im Staatshaushaltsplan verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen in voller Höhe zu entsprechen,
5.3.3
eine PSB ihre Tätigkeit nicht während des ganzen Haushaltsjahres wahrnimmt, entsprechend der Zahl der Monate, in denen nicht oder zeitweilig nicht voll gearbeitet wird,
5.3.4
eine nach Beginn der Förderung freiwerdende Planstelle nicht vor Ablauf eines Monats wieder entsprechend besetzt wird, um den vollen Zuschußanteil entsprechend der Zahl der Monate, in denen die Planstelle nicht oder nur zeitweilig besetzt ist,
5.3.5
der Anstellungsträger bei längerer Arbeitsunfähigkeit der Fachkraft wegen Krankheit nach § 37 Abs. 2 BAT keine Krankenbezüge mehr bezahlt oder zu zahlen hätte, um den vollen Zuschußanteil entsprechend der Anzahl der Monate, in denen dies überwiegend zutrifft,
5.3.6
die Fachkraft sich in Erziehungsurlaub nach § 15 BErzGG befindet, um den vollen Zuschuß entsprechend der Zahl der Monate, in denen dies überwiegend zutrifft,
5.3.7
die Fachkraft Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes unterliegt, anteilig auf 50 v.H. entsprechend der Zahl der Monate, in denen dies überwiegend zutrifft,
5.3.8
der Anstellungsträger für die Fachkraft Leistungen nach den §§ 49, 54 oder 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes erhält, um den vollen Zuschußanteil entsprechend der Zahl der Monate, in denen dies zutrifft.
5.4
Abweichend von Nummer 5.2 entfällt der Zuschuß für die Beratungsstelle, wenn die Mindestvoraussetzungen der Förderung nach Nummer 4.2 deshalb zeitweilig nicht gegeben sind, weil eine nach Beginn der Förderung freigewordene Planstelle unbesetzt ist. Die Förderung der Beratungsstelle endet dann neun Monate nach Wegfall der Förderungsvoraussetzungen.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Die Förderung einer PSB nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn sie anderweitig aus Landesmitteln gefördert wird.
6.2
Der Träger der PSB ist zu verpflichten, Änderungen, die für die Förderung erheblich sind, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
6.3
Die Träger sind darauf hinzuweisen, daß im Hinblick auf die Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel die Planung neuer und die Erweiterung bestehender PSB in den Regierungsbezirken
  • Stuttgart und Tübingen über die Landkreise und Stadtkreise sowie
  • Karlsruhe und Freiburg über den Landeswohlfahrtsverband Baden
6.4
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folgen davon die Rückforderung des Zuschusses und die Verzinsung richten sich nach allgemeinem Recht, insbesondere nach Verwaltungsverfahrensrecht und Haushaltsrecht (§ 44a der Landeshaushaltsordnung).
7.
Auszahlung
Der Zuschuß wird in der Regel in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai,15. August und 15. November ausbezahlt, wenn die im Bewilligungsbescheid genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Bewilligungsbescheid bestandskräftig ist.
8.
Verfahren
8.1
Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist nach Vordruck – Anlage 1 – mit den vorgesehenen Unterlagen in doppelter Fertigung bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann beim Antragsteller weitere Nachweise und Unterlagen anfordern. Antragsvordrucke werden bei der Bewilligungsbehörde bereitgehalten. Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium.
8.2
Der Antrag muß, wenn die Beratungsstelle bereits im Vorjahr gefördert worden ist, der Bewilligungsbehörde spätestens am 31. März des laufenden Jahres vorliegen. Der Zuschuß wird dann für den gesamten Bewilligungszeitraum gewährt.
Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Umstände, die einen höheren Zuschuß zur Folge haben können, werden frühestens vom Ersten des Monats an berücksichtigt, in dem sie der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.
8.3
Für die Feststellung der in Nummer 4.3 geförderten beruflichen Qualifikation der Fachkräfte hat der Antragsteller im Antrag die erforderlichen Angaben zu machen. Für Fachkräfte, für die im Förderjahr erstmals ein Zuschuß beantragt wird, ist dem Antrag eine Erklärung (Personalblatt) nach Anlage 2 beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
8.4
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid nach Vordruck (Anlage 3) für die Dauer des Haushaltsjahres. Sie übersendet den Bescheid den im Antragsvordruck (Anlage 1) oder Verwendungsnachweis (Anlage 4) aufgeführten weiteren Zuschußgebern nachrichtlich. Entsprechendes gilt bei Rücknahme/Widerruf einer Bewilligung.
8.5
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis nach Vordruck (Anlage 4) zu verlangen.
9.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
9.1
Diese Richtlinien sind vom 1. Januar 1983 anzuwenden. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen der vorläufigen Richtlinien vom 24. Oktober 1977 (GABl. S. 1620) außer Kraft.
9.2
Die Rechtsfolgen der Antragstellung nach Nummer 8.2 treten im Haushaltsjahr 1983 auch dann ein, wenn das bisher vorgeschriebene Vordrucksmuster verwendet wird.