.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ordnung
der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Landeskirche in Baden (GBOEO)
Vom 4. August 2009
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Ordnung für das Aufgabengebiet Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (GB/OE) in der Evangelischen Landeskirche in Baden:
#§ 1
Grundlagen, Ziele und Aufgaben
(
1
)
1 Gemeindeberatung trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung, dass die Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. 2 Gemeindeberatung fördert kirchliche Organisationen in diesem Prozess und trägt so zu Gemeindeaufbau und Gemeindeentwicklung bei. 3 Sie ist die theologisch und sozialwissenschaftlich reflektierte Umsetzung des Ansatzes der Organisationsentwicklung und anderer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakonische Strukturen. 4 Sie hat das Ziel, Veränderungen und Krisen mit ihren schöpferischen Möglichkeiten zu nutzen und daraus mit den Betroffenen einen entwicklungsfördernden Prozess zu eröffnen und zu gestalten.
(
2
)
1 Die Aufgabe, qualifizierte Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung für die Landeskirche und ihre verschiedenen Ebenen und Teilorganisationen als internes Beratungsangebot anzubieten und fachlich weiter zu entwickeln, obliegt dem Evangelischen Oberkirchenrat (EOK). 2 Die Gemeindeberatung versteht sich als ein Angebot innerhalb der in der Fachgruppe Gemeindeentwicklung/Gemeindeberatung Zusammenwirkenden.
(
3
)
1 Die Kirchengemeinden und andere kirchliche und diakonische Rechtsträger der Landeskirche können Beratung nach dieser Ordnung in Anspruch nehmen. 2 Die Beratung bedarf keiner Genehmigung und kann nicht von übergeordneten Stellen angeordnet werden.
#§ 2
Selbstverständnis, Beauftragung, Kosten
(
1
)
Die Beratung durch die GB/OE orientiert sich an den „Standards für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der EKD“ der Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Es wird, auf Grundlage eines Mustervertrages, jeweils ein individueller Beratungsvertrag mit der bzw. dem zu Beratenden geschlossen.
(
3
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unterstützen prozessorientiert die zu Beratenden darin, ihre eigenen Kräfte für Klärungs-, Verständigungs- und Veränderungsprozesse zu nutzen und zu entwickeln.
(
4
)
Die Beratungsfelder der GB/OE sind insbesondere:
- Gemeinde- und Organisationsentwicklung,
- Arbeitsstruktur und Kooperation,
- Team- und Projektentwicklung,
- Krisen und Konflikte,
- Konzeption und Leitbild,
- Strategieentwicklung und Kirchenkompass.
(
5
)
Die Beratung wird in der Regel durch ein Team von zwei Personen wahrgenommen.
(
6
)
1 Die Kosten der Beratung durch die GB/OE tragen die bzw. der zu Beratende. 2 Sie richten sich nach einer durch den EOK zu beschließenden Entgelttabelle. 3 Die zu Beratenden können vom EOK im Rahmen der Haushaltsmittel auf Antrag einen Nachlass erhalten.
#§ 3
Organisation
(
1
)
Der EOK sorgt im Rahmen der Haushaltsmittel für eine den Bedürfnissen entsprechende finanzielle und räumliche Ausstattung der GB/OE und gewährleistet die Rahmenbedingungen für deren vertrauliche Arbeitsweise.
(
2
)
Der EOK gewährleistet, dass bedarfsgerecht kirchlichen Mitarbeitenden die Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung ermöglicht wird.
(
3
)
Die GB/OE
- ist Mitglied im Zusammenschluss der Einrichtungen für Gemeindeberatung und Organisationsentwcilung im Bereich der EKD (GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland) und
- kooperiert eng mit den Schwesterneinrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Diözesen in Baden-Württemberg.
§ 4
Leitung und Geschäftsführung
1 Die Leitung und Geschäftsführung der GB/OE obliegt dem EOK, soweit Aufgaben in dieser Ordnung nicht der Vollversammlung oder dem Beirat zugeordnet sind. 2 Die Geschäftsführung ist einer bzw. einem Mitarbeitenden mit einem qualifizierten Abschluss in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zu übertragen. 3 Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
#§ 5
Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
(
1
)
1 Die Beratungsleistungen werden von Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberatern erbracht, die vom EOK auf jeweils sechs Jahre berufen werden. 2 Wiederberufung ist möglich. 3 Sie sind in der Regel nebenamtlich tätig.
(
2
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater müssen, über eine abgeschlossene Ausbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung oder über eine äquivalente Qualifikation verfügen.
(
3
)
1 Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater, die kirchliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter sind, üben ihre Beratungstätigkeit als Nebentätigkeit aus. 2 Soweit es ihr Dienst erlaubt, können sie, in Abstimmung mit der jeweiligen Dienststellenleitung, Gemeindeberatungstermine auch in der Dienstzeit wahrnehmen. 3 Die Genehmigung der Nebentätigkeit folgt den allgemeinen Bestimmungen. 4 In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratungstätigkeit an Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater auch als Dienstauftrag übertragen werden.
(
4
)
1 Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater verpflichten sich, mindestens zwei Beratungen pro Jahr zu übernehmen und sich kontinuierlich in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung fortzubilden. 2 Sie verpflichten sich, an einer der eingerichteten regionalen Supervisionsgruppen, an den Studientagen sowie der Jahresfortbildungstagung regelmäßig teilzunehmen.
(
5
)
Die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater erhalten für die von ihnen erbrachten Beratungsleistungen Auslagenersatz, soweit die HonorareRVO der Landeskirche dies vorsieht.
(
6
)
Die Berufung zur Gemeindeberaterin bzw. zum Gemeindeberater endet, wenn sie bzw. er das 72. Lebensjahr vollendet.
#§ 6
Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
(
1
)
1 Alle berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater sowie die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zu einer Fortbildung in Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung zugelassen sind, bilden die Vollversammlung der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater. 2 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer der GB/OE gehört der Vollversammlung beratend an.
(
2
)
Die Vollversammlung tritt mindestens ein Mal pro Jahr zusammen und nimmt den Tätigkeitsbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers der GB/OE entgegen.
(
3
)
Die Vollversammlung kann zu allen Fragen der GB/OE gegenüber dem Beirat (§ 7) bzw. dem EOK Stellung nehmen.
(
4
)
Sie wählt alle zwei Jahre aus dem Kreis der berufenen Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater drei Vertreterinnen bzw. Vertreter für den Beirat (§ 7 Abs. 2 Nr. 2).
#§ 7
Beirat der GB/OE
(
1
)
Der Beirat der GB/OE (Beirat) dient dem Austausch und der Entscheidung über alle mit dem Beratungskonzept und den Beratungsstandards zusammenhängenden Fragen sowie über alle Regelungen, die die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater unmittelbar betreffen.
(
2
)
Den Beirat bilden
- die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer (§ 4) und
- drei von der Vollversammlung gewählte Vertreterinnen bzw. Vertreter (§ 6 Abs. 4).
(
3
)
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
#- Entscheidung über die Themen der internen Fortbildung;
- Entscheidung über die Auswahl der Supervisorinnen und Supervisoren für die internen Supervisionsgruppen;
- Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen lder Standards für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über die Standards für Qualitätssicherung, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über Weiterentwicklungen oder Veränderungen der Beratungskonzepte der GB/OE, nach Konsultation der Vollversammlung;
- Entscheidung über weitere Vernetzungen innerhalb und außerhalb der Landeskirche;
- Verabschiedung der Jahresberichte der Arbeit der GB/OE;
- Empfehlung einer Berufung oder Wiederberufung als Gemeindeberaterin bzw. Gemeindeberater gegenüber dem EOK;
- Auswahl von Interessentinnen und Interessenten sowie Empfehlung der Bewilligung einer Fortbildung in Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung;
- Einladung zur Vollversammlung und Erstellen der Tagesordnung.
§ 8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten/Schlussbestimmungen
(1) Die Ordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 6. September 2005 (GVBl. 2006 S. 86) außer Kraft.
(
3
)
1 Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die GB/OE in die Vertragsverhältnisse mit der AGGB (Arbeitsgemeinschaft Gemeindeberatung in der Evangelischen Landeskirche in Baden) ein, soweit die Vertragspartner dem zustimmen. 2 Die Berufungen der Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater der AGGB bleiben gültig.