.Satzung
Satzung
des Predigerseminars der
Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg
Vom 22. November 1983
(GVBl. S. 195)
Mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg und im Benehmen mit dem Landeskirchenrat erläßt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Satzung für das Landeskirchliche Predigerseminar in Heidelberg:
####§ 1
1 Für die Ausbildung der Lehrvikare der Evangelischen Landeskirche in Baden besteht als landeskirchliche Einrichtung ein Predigerseminar in Heidelberg. 2 Es nimmt unter der Leitung der Evangelischen Landeskirche in Baden und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Aufgaben wahr, die das im Jahre 1838 gegründete »Evangelisch-protestantische Prediger-Seminar zu Heidelberg«, das zuletzt »Praktisch-Theologisches Seminar an der Universität Heidelberg« genannt wurde, bisher bei der Ausbildung der Lehrvikare der Evangelischen Landeskirche in Baden nach der ersten theologischen Prüfung wahrgenommen hat.
#§ 2
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1
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1 Aufnahme in das Seminar finden die Lehrvikare der Evangelischen Landeskirche in Baden während der Dauer ihres Dienstverhältnisses gemäß dem »Kirchlichen Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung des Lehrvikars zwischen der ersten und zweiten theologischen Prüfung (Kandidatengesetz)«. 2 Sie werden nach Anhörung der Leitung des Seminars in das Dienstverhältnis zur Landeskirche vom Evangelischen Oberkirchenrat aufgenommen. 3 Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats. 4 Ihr Dienstverhältnis wird im einzelnen durch das Kandidatengesetz geregelt.
(
2
)
1 Mit Zustimmung der Leitung des Seminars kann der Evangelische Oberkirchenrat Lehrvikaren aus anderen Landeskirchen die gastweise Teilnahme an der Ausbildung gestatten, die dann ebenfalls Aufnahme in das Seminar finden. 2 Voraussetzung dafür ist, daß die Ausbildungskapazitäten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
#§ 3
1 Der Ausbildung im Predigerseminar und bei Lehrpfarrern in Gemeinden der Landeskirche liegt ein Ausbildungsplan (Studienordnung) zugrunde, der sich an der Ordnung für die zweite theologische Prüfung beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe orientiert. 2 Der Ausbildungsplan wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat und im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz des Predigerseminars (§ 5 Abs. 4) sowie im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg erlassen; bei der Abstimmung in der Dozentenkonferenz dürfen die hauptamtlichen Fakultätsmitglieder nicht überstimmt werden.
#§ 4
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1
)
1 Die Leitung des Seminars obliegt dem Seminardirektor. 2 Er wird im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg und der Dozentenkonferenz des Predigerseminars (§ 5 Abs. 4) vom Evangelischen Oberkirchenrat bestellt. 3 Handelt es sich um ein hauptamtliches Mitglied der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg, so ist das Einvernehmen mit derselben erforderlich.
(
2
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1 Der Seminardirektor ist für die Durchführung der Ausbildung nach dem Ausbildungsplan verantwortlich. 2 Er wird in dieser Aufgabe von den Dozenten und den Lehrpfarrern unterstützt. 3 Hiervon bleibt die Gesamtverantwortung des Evangelischen Oberkirchenrats unberührt.
(
3
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1 Der Seminardirektor lehrt regelmäßig in einem Fach der Praktischen Theologie im Predigerseminar. 2 In Zusammenarbeit mit den anderen Dozenten des Seminars nimmt er die persönliche Beratung der Lehrvikare und die Beratung der Lehrpfarrer wahr. 3 Unter Beteiligung der anderen Dozenten führt er in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Oberkirchenrat die Fortbildung der Lehrpfarrer durch.
(
4
)
Der Seminardirektor führt die unmittelbare Dienstaufsicht über die nicht in der Lehre tätigen Mitarbeiter des Predigerseminars sowie über die Lehrvikare während ihrer Ausbildung im Predigerseminar.
#§ 5
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1
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Dozenten am Seminar können sein:
- Professoren der Praktischen Theologie der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg, sofern die Mitwirkung bei der Lehrvikarsausbildung laut Stellenbeschreibung zu ihren Dienstpflichten gehört;
- weitere Mitglieder des Lehrkörpers der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg, die mit ihrem Einverständnis und mit Zustimmung der Fakultät zur zeitweiligen Mitarbeit in der Lehrvikarsausbildung berufen werden;
- hauptamtliche Dozenten als Pfarrer, Beamte oder Angestellte der Landeskirche;
- nebenamtliche Dozenten.
(
2
)
1 Dozenten nach Absatz 1 Buchst. b, c und d werden von der Evangelischen Landeskirche in Baden im Benehmen mit dem Seminardirektor berufen. 2 Dozenten nach Buchstabe c und d erhalten eine Dienstanweisung, die vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Seminardirektor erlassen wird.
(
3
)
Über die Mitwirkung der Dozenten am Seminar (§ 5 Abs. 1 Buchst. a bis d) wird eine vom Landesbischof unterzeichnete Urkunde erteilt.
(
4
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1 Die in Absatz 1 genannten Dozenten am Seminar bilden unter der Leitung des Seminardirektor die Dozentenkonferenz. 2 Der Ausbildungsreferent des Evangelischen Oberkirchenrats ist geborenes Mitglied.
#§ 6
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1
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1 Die Landeskirche stellt im Rahmen ihres Haushaltsplans dem Predigerseminar die für seine Arbeit notwendigen Mittel bereit. 2 Für die Verwaltung der Mittel ist der Seminardirektor verantwortlich.
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2
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Die Mitarbeiter für den Wirtschafts- und Verwaltungsbereich werden nach Maßgabe des Stellenplans auf Vorschlag des Seminardirektors von der Landeskirche angestellt.
#§ 7
Diese Satzung tritt mit Errichtung des Predigerseminars am 1. Januar 1984 in Kraft.