.

Rechtsverordnung zur Regelung des Erholungsurlaubs, der Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, der Freistellung im Rahmen der Sabbaturlaubsregelung sowie der Erreichbarkeit und Vertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer (Urlaubsordnung - UrlRVO)

Vom 13. März 2014 (GVBl. S. 130)

geändert am 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90)

Der Landeskirchenrat erlässt aufgrund von § 53 Abs. 4 PfDG.EKD i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 9 und 11 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
##

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

###

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung gilt für die Pfarrerinnen und Pfarrer einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst.
( 2 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die im Evangelischen Oberkirchenrat tätig sind, gelten die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen. Abweichend hiervon sind folgende Regelungen dieser Rechtsverordnung anzuwenden:
  1. Dienstbefreiung für Maßnahmen der Rekreation bzw. Salutogenese (§ 4 Abs. 2 und § 9 Abs. 3);
  2. Kürzung des Erholungsurlaubs (§ 6 Abs. 2);
  3. Urlaubsseelsorge (§ 8);
  4. Freizeitleitung, soweit diese nicht der dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 11) und
  5. Sabbaturlaub (§§ 13-19).
#

§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen Dienst zu leisten ist.
( 2 ) Erholungsurlaub ist der Jahresurlaub nach § 3 und ein etwaiger Zusatzurlaub nach § 4.
#

2. Abschnitt
Erholungs-, Zusatz- und Sonderurlaub

###

§ 3
Urlaubsjahr und Urlaubsdauer

( 1 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Erholungsurlaubsanspruch beträgt bei einem vollen Dienstverhältnis und einer auf wöchentlich sieben Tage verteilten Arbeitszeit für das Urlaubsjahr 42 Arbeitstage.
( 3 ) Bei einem eingeschränkten Dienstverhältnis und der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als sieben Wochentage werden für den Wochentag, an dem dienstplanmäßig Dienst zu leisten ist, pro Jahr sechs Urlaubstage angesetzt.
Somit beträgt der jährliche Erholungsurlaubsanspruch
bei einer 6-Tage-Woche
36 Arbeitstage,
bei einer 5-Tage-Woche
30 Arbeitstage,
bei einer 4-Tage-Woche
24 Arbeitstage,
bei einer 3-Tage-Woche
18 Arbeitstage,
bei einer 2-Tage-Woche
12 Arbeitstage
und
bei einer 1-Tage-Woche
6 Arbeitstage.
Die Verteilung des Dienstes auf einzelne Wochentage ergibt sich aus der Dienstbeschreibung (§ 25 Abs. 3 PfDG.EKD, § 10 Abs. 2 PfDG.EKD-RVO). Es werden als Urlaubstage nur diejenigen Kalendertage angerechnet, an denen in der entsprechenden Woche nach dem Dienstplan Dienst zu leisten ist. Bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit oder unterjährigem Deputatswechsel oder bei Wechsel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitstage ist der Urlaubsanspruch entsprechend Satz 1 zu berechnen.
( 4 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die ausschließlich hauptberuflich Religionsunterricht erteilen, wird der Erholungsurlaub in der Regel durch die Schulferien abgegolten.
#

§ 4
Zusatzurlaub

( 1 ) Schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX mit vollem Dienstverhältnis und einer auf wöchentlich sieben Tage verteilten Arbeitszeit haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von sieben Arbeitstagen. Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer mit vollem Dienstverhältnis und einer auf wöchentlich sieben Tage verteilten Arbeitszeit,
  1. deren Grad der Behinderung weniger als 50 Prozent, aber mindestens 30 Prozent oder
  2. deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50 Prozent, aber mindestens 25 Prozent beträgt.
Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit der schwerbehinderten Pfarrerin oder des schwerbehinderten Pfarrers auf weniger als sieben Arbeitstage in der Kalenderwoche, vermindert sich der Zusatzurlaub gemäß § 3 Abs. 3 entsprechend.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrern kann ab dem Jahr, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden, auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat pro Kalenderjahr drei Tage Dienstbefreiung für eine Maßnahme der Rekreation bzw. Salutogenese bewilligt werden. Mit dem Antrag ist die Maßnahme anzugeben. Die Tage dürfen mit maximal vier Tagen Erholungsurlaub kombiniert werden. Die Tage sind nicht auf das Folgejahr übertragbar. Bei einem Antrag von Pfarrerinnen und Pfarrern, die ausschließlich hauptberuflich Religionsunterricht erteilen, ist auf schulische Belange besonders Rücksicht zu nehmen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer werden im Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt.
#

§ 5
Wartezeit

Der Erholungsurlaub kann frühestens sechs Monate nach Einstellung in den kirchlichen Dienst beansprucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einstellung in den Probedienst sich unmittelbar an das Lehrvikariat anschließt.
#

§ 6
Kürzung, Übertragung und Verfall

( 1 ) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so steht der Pfarrerin oder dem Pfarrer für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu. Entsprechendes gilt bei Begründung eines Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit (§ 109 PfDG.EKD).
( 2 ) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat
  1. einer Beurlaubung nach §§ 69 bis 71 PfDG.EKD,
  2. einer Abordnung nach § 77 PfDG.EKD,
  3. der Inanspruchnahme einer Freistellung im Rahmen einer Sabbatzeit nach § 71 Abs. 4 PfDG.EKD i.V.m. § 20 Abs. 1 AG-PfDG.EKD oder
  4. der Inanspruchnahme von Elternzeit ohne Dienstleistung nach § 54 PfDG.EKD
um ein Zwölftel gekürzt.
( 3 ) Verbleibende Bruchteile von Urlaubstagen nach Absatz 1 und 2 werden einmal im Jahr zusammengerechnet und auf volle Urlaubstage aufgerundet.
( 4 ) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Kann der Erholungsurlaub aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht in vollem Umfang genommen werden, so ist der Rest auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen.
( 5 ) Erholungsurlaub verfällt, wenn er nicht bis zum 31. August des nächsten Jahres genommen worden ist.
( 6 ) Erholungsurlaub, der bis zum Verfallstag wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, kann nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder bis zum 31. August des Folgejahres genommen werden.
( 7 ) Läuft die Wartezeit (§ 5) im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, so verfällt der Erholungsurlaub erst am Ende des folgenden Urlaubsjahres.
#

§ 7
Erkrankung

( 1 ) Wird die Pfarrerin oder der Pfarrer während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt dies unverzüglich an, so wird ihr bzw. ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen.
( 2 ) Zur Fortsetzung des beantragten Erholungsurlaubs nach der Genesung bedarf es einer neuen Genehmigung.
#

§ 8
Urlaubsseelsorge

Wird während des Erholungsurlaubs ein von der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Landeskirche in Baden oder einer anderen Gliedkirche der EKD ausgeschriebener Dienst der Urlaubsseelsorge ausgeübt, so wird, wenn dieser Dienst zuvor genehmigt wurde, bis zur Hälfte der Zeit, höchstens jedoch bis zu 14 Arbeitstagen im Jahr, nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
#

§ 9
Kuren, Maßnahmen der Rekreation

( 1 ) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge wird bewilligt für
  1. Kuren, die als beihilfefähig anerkannt sind oder für die beamtenrechtliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden ist, und
  2. medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden.
( 2 ) Für eine Vorsorgeleistung bei gesundheitlicher Gefährdung und chronischer Erkrankung, die ärztlich verordnet, aber nicht beihilfefähig ist und die wohnortfern durchgeführt wird (Kompaktkur), wird Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge bis zu 14 Tagen gewährt. Für die darüber hinausgehende Abwesenheit ist der Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge kann vom Evangelischen Oberkirchenrat für notwendige Maßnahmen der Rekreation bewilligt werden. Zu diesem Zweck kann auch unter Belassung der Bezüge ein Teildienst bewilligt werden. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Person der Heilberufe oder eine amtsärztliche Untersuchung kann verlangt werden. Der Sonderurlaub ist zu befristen. Die Regelungen des Pfarrdienstrechtes hinsichtlich einer etwaigen dauernden Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
#

§ 10
Verfahren

( 1 ) Urlaub ist so rechtzeitig zu beantragen, dass die Vertretungsregelung sichergestellt werden kann. Der Antrag auf Urlaub ist zeitnah zu bescheiden.1#
( 2 ) Die für die Erteilung des Erholungsurlaubs zuständigen Dienstvorgesetzten erstellen für ihren Bereich für jedes Urlaubsjahr einen Urlaubsplan. In diesem sind die zustehenden Urlaubstage und die bewilligten Urlaubszeiten der Pfarrerinnen und Pfarrer festzuhalten.
( 3 ) Dekaninnen und Dekane zeigen ihren Erholungsurlaub spätestens vier Wochen vor Antritt dem Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich an. Der Urlaub gilt als bewilligt, wenn der Evangelische Oberkirchenrat nicht binnen zehn Tagen nach Eingang der Anmeldung widerspricht.
( 4 ) Anträge auf Sonderurlaub für eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 und 2 sind mindestens vier Wochen vor Antritt zusammen mit den entsprechenden Nachweisen auf dem Dienstweg dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Entscheidung vorzulegen. Mit der Bewilligung des Sonderurlaubs ist eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht verbunden.
#

3. Abschnitt
Freistellung vom Dienst

###

§ 11
Freizeitleitung

( 1 ) Für Freizeiten und dergleichen auf dem Gebiet der Männer-, Frauen-, Konfirmanden-, Jugend- und sonstigen Gemeindearbeit kann, wenn eine umfassende Leitungsverantwortung vorliegt, die Dekanin bzw. der Dekan eine Freistellung vom Dienst bis zu 14 Tagen in einem Urlaubsjahr ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewähren, sofern während der Abwesenheit vom Dienstort die Vertretung geregelt ist. Eine weitere Freistellung kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung der Dekanin bzw. des Dekans in besonderen Fällen bewilligen.
( 2 ) In Fällen einer nicht umfassenden Leitungsverantwortung oder in Fällen der Leitung einer Erholungsfreizeit gilt Absatz 1 entsprechend. Die Zeit der Freistellung wird zur Hälfte auf den Erholungsurlaub angerechnet.
( 3 ) Bei der Leitung von Freizeiten im Bereich der Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit wird stets von einer umfassenden Leitungsverantwortung im Sinne von Absatz 1 ausgegangen.
( 4 ) Die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Freistellung auf den Erholungsurlaub ist vor Antritt der Freizeit, in der Regel im Zusammenhang mit der Bewilligung, zu treffen.
#

§ 12
Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen

( 1 ) Für die Gewährung von Dienstbefreiung für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, sowie für das Fernbleiben vom Dienst zur Pflege von Angehörigen gelten die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten entsprechend.
( 2 ) Für sonstige Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen (z.B. wegen Eheschließung, Niederkunft der Partnerin, Todesfall in der Familie, Taufe bei Übernahme eines Patenamtes) kann die Dekanin bzw. der Dekan jeweils bis zu zwei Tagen Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub bewilligen, wobei eine Gesamtdauer von zehn Tagen im Jahr nicht überschritten werden soll.
#

4. Abschnitt
Sabbaturlaub

###

§ 13
Definition Sabbaturlaub

Pfarrerinnen und Pfarrern kann auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat eine Einschränkung des Dienstes in der Form gewährt werden, dass der Dienst mit verringerten Bezügen in vollem Umfang weiter versehen wird (Ansparzeit) und der Ausgleich durch zusätzlichen Urlaub erfolgt (Sabbaturlaub). Ansparzeit und Sabbaturlaub ergeben zusammen mit einer eventuellen Zeit zwischen der Ansparzeit und dem Sabbaturlaub (Ruhenszeit) den Bewilligungszeitraum. Sabbaturlaub kann für eine Person zweimal bewilligt werden.2#
#

§ 14
Antrag

( 1 ) Die Bewilligung von Sabbaturlaub erfolgt durch den Evangelischen Oberkirchenrat auf Antrag der Pfarrerin bzw. des Pfarrers. Im Antrag muss der gewünschte Prozentsatz der Einschränkung des Dienstes und der Zeitumfang des Sabbaturlaubs angegeben werden. Mit der Bewilligung wird neben der Einschränkung des Dienstes und der Dauer des Sabbaturlaubs auch die erforderliche Ansparzeit festgelegt.
( 2 ) Vor der Bewilligung ist das Benehmen herzustellen,
  1. bei einer Tätigkeit im Gemeindepfarrdienst mit dem Ältestenkreis und der Dekanin bzw. dem Dekan und
  2. bei einer hauptberuflichen Tätigkeit im Religionsunterricht mit der Schulleitung und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan.
#

§ 15
Modalitäten von Ansparzeit und Sabbaturlaub

( 1 ) Die Einschränkung des Dienstes während der Ansparzeit erfolgt mit 10, 15, 20 oder 25 Prozent. Die Einschränkung des Dienstes darf nicht zu einem Dienstverhältnis von unter 50 Prozent führen. Der Prozentsatz der Einschränkung des Dienstes ist vor Beginn der Ansparzeit festzulegen und kann während des Bewilligungszeitraums nicht verändert werden.
( 2 ) Der Sabbaturlaub beträgt sechs Monate oder zwölf Monate. Der Sabbaturlaub ist in der Regel zum 1. Februar oder 1. September eines Jahres anzutreten.3# Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im hauptberuflichen Religionsunterricht tätig sind, beträgt der Sabbaturlaub zwölf Monate; der Sabbaturlaub kann nur zum 1. September angetreten werden.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann in besonders begründeten Fällen einen Prozentsatz der Einschränkung des Dienstes abweichend von Absatz 1 oder eine Dauer des Sabbaturlaubs abweichend von Absatz 2 bewilligen. Das Verhältnis zwischen Ansparzeit und Sabbaturlaub ist zu wahren.
( 4 ) Der Sabbaturlaub wird grundsätzlich im Anschluss an die Ansparzeit unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Termine angetreten.
( 5 ) Abweichend von Absatz 4 kann der Sabbaturlaub auf Antrag auch in einem zeitlichen Abstand zum Ende der Ansparzeit angetreten werden. Dabei darf zwischen dem Ende der Ansparzeit und dem Antritt des Sabbaturlaubs höchstens ein Zeitraum liegen, der der Hälfte der Ansparzeit entspricht (Ruhenszeit). Der Antrag ist in der Regel sechs Monate vor Ende der Ansparzeit zu stellen. Mit dem Antrag ist mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt der Sabbaturlaub angetreten werden soll.
( 6 ) Abweichend von Absatz 4 kann der Sabbaturlaub auf Antrag auch während der Ansparzeit genommen werden. Der Sabbaturlaub kann dabei frühestens nach Ablauf der Hälfte der Ansparzeit angetreten werden. Der Antrag ist in der Regel spätestens sechs Monate vor Antritt des Sabbaturlaubs zu stellen. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
( 7 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im hauptberuflichen Religionsunterricht tätig sind und den Sabbaturlaub nach den Absätzen 5 oder 6 antreten wollen, müssen den Antrag mindestens 1 Jahr vor Beginn des Sabbaturlaubs stellen.4#
( 8 ) Erfolgt während des Bewilligungszeitraums ein Stellenwechsel im Gemeindepfarrdienst, so darf der Sabbaturlaub abweichend von Absatz 4 bis 6 frühestens nach einem Zeitraum von vier Jahren nach dem Stellenwechsel angetreten werden (Sperrzeit). Ein bestehender Ruhenszeitraum (Absatz 5) verlängert sich, soweit dies zur Wahrung der Sperrzeit erforderlich ist.
( 9 ) Wird während der Ansparphase eine Beurlaubung bewilligt, so wird die Ansparphase mit Beginn der Beurlaubung unterbrochen und nach deren Ende planmäßig fortgesetzt.5#
#

§ 16
Besoldung, ruhegehaltfähige Dienstzeit und Erholungsurlaub

( 1 ) Während der Zeit des Sabbaturlaubs erhält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer die vollen Dienstbezüge im Umfang des ursprünglichen Dienstverhältnisses. Soweit der Sabbaturlaub nach § 15 Abs. 6 während der Ansparzeit genommen wird, erhält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer die Dienstbezüge in Höhe der Bezüge des nach § 15 Abs. 1 eingeschränkten Dienstverhältnisses.
( 2 ) Die Dienstzeit während des Bewilligungszeitraums ist entsprechend der gewährten Dienstbezüge ruhegehaltfähig.
( 3 ) Im jeweiligen Jahr der Inanspruchnahme des Sabbaturlaubs verringert sich der Umfang des Erholungsurlaubs um ein Zwölftel je Monat der Freistellung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3).
#

§ 17
Pfarrstelle

Während der Zeit des Sabbaturlaubs behält die Pfarrerin bzw. der Pfarrer die Pfarrstelle, auf welche sie bzw. er berufen ist. Personen, die ausschließlich hauptberuflich im Religionsunterricht eingesetzt sind, sollen nach Ende des Sabbaturlaubs am gleichen Dienstort eingesetzt werden; ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Verzichtet die Pfarrerin bzw. der Pfarrer mit Beginn des Sabbaturlaubs auf die Pfarrstelle, so ist die Frist nach § 118 Abs. 6 Satz 3 PfDG.EKD während der Zeit des Sabbaturlaubs gehemmt.
#

§ 18
Widerruf der Bewilligung

( 1 ) Die Bewilligung des Sabbaturlaubs ist von Amts wegen zu widerrufen
  1. bei Beendigung des Pfarrdienstverhältnisses,
  2. bei einem Wechsel des Dienstherrn,
  3. bei Unmöglichkeit der Fortsetzung der Ansparzeit oder
  4. bei Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des Sabbaturlaubs.
( 2 ) Der Widerruf der Bewilligung umfasst den gesamten Bewilligungszeitraum auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Für erbrachte Vorleistungen ist ein finanzieller Ausgleich in dem Umfang zu leisten, der der tatsächlichen geleisteten Dienstzeit entspricht.
#

§ 19
Rücknahme der Bewilligung

Die Bewilligung kann auf Antrag der Pfarrerin bzw. des Pfarrers vom Evangelischen Oberkirchenrat zurückgenommen werden, wenn der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer aufgrund einer besonderen Härte die Fortsetzung des eingeschränkten Dienstverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
#

5. Abschnitt
Sonstige Abwesenheit

###

§ 20
Krankheit

Kann der Dienst infolge von Krankheit nicht ausgeübt werden, so ist dies unverzüglich der Dekanin bzw. dem Dekan und dem Ältestenkreis anzuzeigen. Bei einer Erkrankung, die über drei Tage dauert, ist ein ärztliches Attest vorzulegen, soweit nicht der Dienstherr anderes vorsieht.
#

§ 21
Dienstfreier Tag

( 1 ) Die dienstfreien Tage nach § 52 PfDG.EKD sind der Dekanin bzw. dem Dekan nur dann anzuzeigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer an diesem Tag nicht erreichbar ist. In diesem Fall ist die Regelung der Vertretung der Dekanin bzw. dem Dekan mitzuteilen.6#
( 2 ) Dienstfreie Sonntage (§ 15 Abs. 1 AGPfDG. EKD) sind der Dekanin bzw. dem Dekan unter Angabe der Vertretungsregelung anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit die Vertretungsregelung für den Gottesdienst bezirklich organisiert wird (§ 25 Abs. 5).
( 2a ) Die dienstfreien Sonntage können mit dem vorhergehenden Samstag zu einem freien Wochenende verbunden werden (dienstfreies Wochenende). Soweit nicht eine Vertretung organisiert wird, bleibt die Pflicht zur Erreichbarkeit nach § 52 PfDG.EKD bestehen.7#
( 3 ) Dienstfreie Sonntage nach § 15 Abs. 1 AG-PfDG.EKD sowie dienstfreie Wochenenden nach Absatz 2a können mit den dienstfreien Tagen nach § 52 PfDG.EKD verbunden werden. Sie sollen nicht mit den Zeiten des Erholungsurlaubs verbunden werden.8#
( 4 ) Nichtevangelische Feiertage (Maifeiertag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit sowie Allerheiligen) werden, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, als zusätzliche dienstfreie Tage nach Absatz 1 behandelt.9#
#

6. Abschnitt
Vertretung, Erreichbarkeit

###

§ 22
Vertretung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenbezirkes zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet (§ 9 Abs. 3 AG-PfDG.EKD). Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer nicht erreichbar sind, haben sie zunächst selbst für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Soweit erforderlich sind die Dekanin bzw. der Dekan sowie die Schuldekanin bzw. der Schuldekan verpflichtet, Pfarrerinnen und Pfarrer bei der Suche nach einer Vertretung zu unterstützen (§ 12 AG-PfDG.EKD).
( 2 ) Eine durch die Pfarrerin bzw. den Pfarrer organisierte Vertretung ist der Dekanin bzw. dem Dekan vorher anzuzeigen. Die Dekanin bzw. der Dekan kann eine eigene Vertretungsregelung treffen.
( 3 ) Die Verpflichtung, Vertretungen wahrzunehmen, gilt auch im Teildienstverhältnis. Die Belastung durch die Vertretung muss jedoch im Verhältnis zur Einschränkung des Deputats gemindert sein. Dies gilt nicht während einer Ansparzeit nach § 13.
( 4 ) Im Falle der Krankheit regelt die Dekanin bzw. der Dekan die Vertretung, es sei denn, dass die Pfarrerin bzw. der Pfarrer mitteilt, dass die Vertretung geregelt ist.
( 5 ) Wird der Dienst in einer Dienstgruppe versehen, so wird die Vertretung in der Regel durch die andere in der Dienstgruppe tätige Person übernommen.10#
#

§ 23
Vertretung bei Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Sonderurlaub

( 1 ) Mit der Erstellung des Urlaubsplanes nach § 10 Abs. 2 wird für die Zeit des Erholungsurlaubs zugleich eine Vertretungsregelung getroffen.
( 2 ) Bei der Bewilligung des Zusatzurlaubs nach § 4 und des Sonderurlaubs nach § 9 regelt, wenn dies nicht durch die Pfarrerin bzw. den Pfarrer selbst möglich ist, die Dekanin bzw. der Dekan die Vertretung.
#

§ 24
Vertretung bei Freistellung vom Dienst

( 1 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat mit der Beantragung der Freistellung vom Dienst nach § 11 (Freizeitleitung) einen Vorschlag zur Regelung der Vertretung vorzulegen. Ist die Vertretung nicht sichergestellt, kann die Freistellung vom Dienst nicht bewilligt werden.
( 2 ) Bei einer Freistellung vom Dienst nach § 12 Abs. 1 regelt, wenn dies erforderlich ist, die Dekanin bzw. der Dekan die Vertretung.
( 3 ) Bei einer Freistellung vom Dienst nach § 12 Abs. 2 gelten die allgemeinen Regelungen hinsichtlich der Erreichbarkeit bzw. Vertretung.
#

§ 25
Erreichbarkeit, bezirkliche Verantwortung

( 1 ) Die Erreichbarkeit im Sinn von § 37 PfDG.EKD ist gewährleistet, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer innerhalb von sechs Stunden Kenntnis des dienstlichen Anliegens erhalten kann und in der Lage ist, in diesem Zeitrahmen, wenn es erforderlich ist, den Dienst aufzunehmen oder eine Vertretung zu organisieren.
( 2 ) Wenn Pfarrerinnen oder Pfarrer aus dienstlichen Gründen von der Gemeinde abwesend sind, haben sie dies der Dekanin bzw. dem Dekan und der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan rechtzeitig mitzuteilen. Eine länger als drei Tage dauernde dienstliche Abwesenheit bedarf deren Zustimmung. Der Ältestenkreis ist zu informieren.
( 3 ) Im Einvernehmen der beteiligten Dekaninnen und Dekane kann eine Vertretungsregelung auch unter Einbeziehung benachbarter Kirchenbezirke getroffen werden.
( 4 ) Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit in dringenden seelsorglichen Notfällen kann der Bezirkskirchenrat eine bezirkliche Maßnahme vorsehen (z.B. zentrale Rufnummer). Die Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitwirkung verpflichtet.
( 5 ) Für die Gottesdienstvertretung an dienstfreien Sonntagen (§ 15 Abs. 1 AG-PfDG.EKD) sowie die Vertretung an den nach § 21 Abs. 2a zugeordneten Samstagen kann der Kirchenbezirk vorsehen, dass die Vertretungen für den Kirchenbezirk zentral organisiert werden. In diesem Fall sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, die freien Sonntage oder dienstfreien Wochenenden dem Dekanat rechtzeitig zu melden. Andernfalls sollen die Dekaninnen und Dekane die Pfarrerinnen und Pfarrer bei Bedarf bei der Organisation einer Vertretung unterstützen. Weiterhin kann der Bezirkskirchenrat für die Vertretung an den dienstfreien Tagen (§ 21) eine generelle Regelung vorsehen.11#
( 6 ) Bezirkliche Regelungen nach Absatz 4 und 5 sind vorab mit dem Pfarrkonvent zu erörtern.
#

7. Abschnitt
Schlussvorschriften

###

§ 26
Zuständigkeit

Für die Bewilligungen nach dieser Rechtsverordnung sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Dekanin nen und Dekane bzw. die Schuldekaninnen und Schuldekane zuständig.
#

§ 27
Ergänzende Anwendung staatlicher Bestimmungen

Sieht diese Rechtsverordnung im Einzelfall eine ausdrückliche Regelung nicht vor, so sind die jeweils für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden, soweit nicht besondere kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine sinngemäße Anwendung aus sonstigen kirchlichen Gründen ausgeschlossen ist.
#

§ 28
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind für die im Dienst befindlichen Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone entsprechend anzuwenden.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer die aufgrund der bisher bestehenden Regelungen einen geringeren Urlaub haben, als dies in § 3 geregelt ist, erhalten für die Jahre 2011 bis 2013 den erhöhten Urlaubsanspruch gemäß § 3 dieser Rechtsverordnung. Ein etwaiger zusätzlicher Urlaubsanspruch aufgrund dieser Regelung verfällt zum 30. September 2015.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die zum 1. April 2014 bereits mit der Ansparzeit für den Sabbaturlaub begonnen haben, gelten erteilte Zusagen hinsichtlich der Modalitäten des Sabbaturlaubs fort.
#

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Urlaubsordnung für Pfarrer, Pfarrvikare und Pfarrdiakone vom 19. Juli 1968 (GVBl. S. 84), zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GVBl. S. 89) außer Kraft.

#
1 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
2 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
3 ↑ Satz 2 geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
4 ↑ Absatz 7 eingefügt nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
5 ↑ Absatz 9 angefügt nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
6 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
7 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
8 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
9 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
10 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.
#
11 ↑ Geändert nach RVO zur Änderung der Urlaubsordnung vom 18. März 2021 (GVBl., Teil I, Nr. 33, S. 90) mit Wirkung zum 1. Mai 2021.