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Rechtsverordnung zur Bemessung der Schwankungsreserve für Kapitalmarktrisiken
(Schwankungsreservenverordnung – SWReserve-RVO)

Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 66)

Der Landeskirchenrat hat nach § 98 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG) vom 15. April 2011 (GVBl. S. 113), zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. 2018, S. 2) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Kapitalmarktrisiken

( 1 ) Im Sinne des § 18a KVHG sind die Landeskirche, die Evangelisch-kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt, der Gemeinderücklagenfonds und die Versorgungsstiftung in besonderem Maße Kapitalmarktrisiken ausgesetzt.
( 2 ) Für andere kirchliche Rechtsträger nach § 1 KVHG bestehen aufgrund der für sie geltenden Vorschriften zur Bewirtschaftung des Vermögens (§ 3 RVO-KVHG) grundsätzlich keine Kapitalmarktrisiken in besonderem Maße.
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§ 2
Zweckgebundene Mittel

( 1 ) Zu den zweckgebundenen Mitteln im Sinne von § 18a Abs. 1 KVHG gehören in allen Rechtsträgern nach § 1 Abs. 1 die passivierten Rücklagen und sonstigen Vermögensbindungen, Ergebnisvortrag und Bilanzergebnis (Passiva A II bis IV), jeweils ohne die darin enthaltene Schwankungsreserve für Kapitalmarktrisiken.
( 2 ) Ergänzend zu Absatz 1 sind bezogen auf die einzelnen Rechtsträger zusätzlich folgende Passivpositionen der Bilanz als zweckgebundene Mittel im Sinne von § 18a Abs.1 KVHG zu berücksichtigen:
  1. Landeskirche:
    • Verpflichtungen gegenüber Treuhand-
      vermögen (B IV),
    • Sonstige Rückstellungen (C III).
  2. Evangelisch-kirchliche Kapitalienverwaltungsanstalt:
    • Pfarrstellenfinanzierung (B IV 2)
    • Immobilienfonds (B IV 3).
  3. Gemeinderücklagenfonds:
    • Verbindlichkeiten an kirchliche Körperschaften (D II).
  4. Versorgungsstiftung:
    • Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen (B IV),
    • Versorgungsrückstellungen (C I).
( 3 ) Der auf die Verpflichtungen gegenüber Treuhandvermögen entfallende Anteil der Schwankungsreserve für Kapitalmarktrisiken ist bilanziell als Treuhandvermögen auszuweisen.
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§ 3
Ertragbringende Anlage

( 1 ) Bei der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt und dem Gemeinderücklagenfonds werden nur die Mittel im Sinne von § 18a KVHG ertragbringend am Kapitalmarkt angelegt, die nicht zur Vergabe innerkirchlicher Darlehen benötigt werden; daher sind die nach § 2 zu berücksichtigenden Mittel um die Ausleihungen an kirchliche Rechtsträger (Aktiva A V 3) zu vermindern.
( 2 ) Bei der Versorgungsstiftung sind die nach § 2 zu berücksichtigenden Mittel um den Ausgleichsposten Rechnungsumstellung (Aktiva A 0) zu vermindern.
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§ 4
Stichtag, Ansammlung der Rücklage

Maßgebend für die Berechnung nach den §§ 2 und 3 sind die Werte zum 31.12. des Vorjahres.
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§ 5
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft.
( 2 ) Der Mindestbestand der Schwankungsreserve soll spätestens innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch Mittelzuführungen erreicht sein.