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Kirchliches Gesetz zur Übernahme und Ausführung
des Kirchenbeamtengesetzes der EKD
(KirchenbeamtenAG – AG KBG.EKD)

Vom 29. April 2006 (GVBl. S. 149),

geändert am 23. Oktober 2013 (GVBl. S. 295)
geändert am 23. April 2016 (GVBl. S. 130)
geändert am 12. April 2019 (GVBl. S. 163)
zuletzt geändert am 26. April 2023 (GVBl., Nr. 56, S. 108)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz zur Übernahme und Ausführung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossen:
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Artikel 1
Übernahmegesetz

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirchen in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. S. 551) wird für die Evangelische Landeskirche in Baden nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 2 übernommen.
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Artikel 2
Ausführungsgesetz

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§ 1
(Zu § 4) Dienstherr

Dienstherr der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten ist die anstellende kirchliche Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 1 a
(Zu § 14 Abs. 1) Laufbahnbestimmungen, Beurteilungen und Beförderungen

Das Nähere über Laufbahnen, Beurteilungen, Beförderungsmöglichkeiten, Aus- und Vorbildung, Prüfungen und Probezeiten im Sinne des Laufbahnrechts regelt eine Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates.1#
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§ 2
(Zu §§ 16, 17) Personalaktenführung

Über den Inhalt und die Führung der Personalakten in der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie das Recht auf Auskunft und Einsicht kann der Evangelische Oberkirchenrat nähere Regelungen erlassen.
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§ 3
(Zu § 35) Unterhalt

Die Gewährung von Besoldung und Versorgung wird durch das kirchliche Gesetz über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, das kirchliche Gesetz über den Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden, durch das kirchliche Gesetz über den Vorruhestand von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und das kirchliche Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geregelt. Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten richtet sich nach dem kirchlichen Dienstreisekostengesetz bzw. dem kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten.
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§ 3 a
(Zu § 49 Abs. 3) Unterhälftiger Teildienst2#

( 1 ) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 oder § 51 Abs. 1 KBG.EKD vorliegen und kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung darf 20 % der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschreiten. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit einer Beurlaubung nach § 50 Abs. 1 oder § 51 Abs. 1 KBG.EKD fünfzehn Jahre nicht überschreiten. 3#4#
( 2 ) Während des Bewilligungszeitraumes kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollbeschäftigung soll zugelassen werden, wenn der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.5#
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§ 3 b
(Zu § 67 Abs. 3) Ruhestand auf Antrag6#

Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltende Regelung des Antragsruhestandes bei Erreichen einer Dienstzeit von 45 Jahren (§ 40 Abs. 2 LBGBW) findet entsprechende Anwendung.
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§ 4
(zu § 72) Verfahren und Rechtsfolgen

Die Anwendung von § 72 Abs. 4 wird ausgeschlossen.
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§ 5
(Zu §§ 87, 89) Rechtsweg, Vorverfahren und Zustellungen

Der Rechtsweg, die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens und die Zustellung sind im kirchlichen Gesetz über die Ordnung der kirchlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit geregelt.
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§ 6
(Zu § 91) Kirchenleitende Organe und Ämter

Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der kirchenleitenden Organe und Ämter richten sich nach den Bestimmungen der Grundordnung.
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§ 7
(Zu § 92) Kirchenbeamtenvertretung

Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten wird die Mitarbeitendenvertretung des Evangelischen Oberkirchenrats dem Bedarf entsprechend einbezogen.7#
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§ 8
Anwendung staatlichen Rechts

( 1 ) Soweit das KBG.EKD auf anzuwendendes Bundesrecht verweist und Abweichungen zulässt, kann der Evangelische Oberkirchenrat durch Rechtsverordnung das anzuwendende Recht und Abweichungen hiervon regeln.
( 2 ) Für die Religionslehrerinnen und Religionslehrer gilt diese Bestimmung, sofern im Kirchlichen Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden keine speziellen Regelungen getroffen sind.8#
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§ 9
Dienstkleidung

-aufgehoben- 9#
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§ 10
Anwendung weiterer Vorschriften

§§ 24a und 25a des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sind entsprechend anwendbar.10#
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Artikel 3
Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes
nicht abgedruckt

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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt das kirchliche Gesetz die Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden betreffend vom 14. Juni 1930 außer Kraft.

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1 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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2 ↑ Gem. Artikel 1 Nr. 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des KirchenbeamtenAG vom 23.10.13 (GVBl. Nr. 16/2013 S. 295) mit Wirkung vom 1. Januar 2014.
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3 ↑ Gemäß § 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des KirchenbeamtenAG und des BeihilfeG vom 23. April 2010 (GVBl. S. 109) mit Wirkung vom 1. Januar 2010.
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4 ↑ Geändert gemäß Gesetz zur Änderung des KirchenbeamtenAG vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 56, S. 108) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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5 ↑ Gemäß Artikel 1 des Vorläufigen Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des KirchenbeamtenAG und des Beihilfegesetzes vom 19. Nov. 2009 (GVBl. 2010 S. 69) mit Wirkung vom 1. Dezember 2009; zugestimmt mit § 1 Kirchliches Gesetz zur Änderung des KirchenbeamtenAG und des BeihilfeG vom 23. April 2010 (GVBl. S. 109).
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6 ↑ Gem. Art. 2 Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts vom 8. Dez. 2010 (GVBl. Nr. 1/2011 S. 3) mit Wirkung vom 1. Jan. 2011.
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7 ↑ Geändert gemäß Gesetz zur Änderung des KirchenbeamtenAG vom 26. April 2023 (GVBl., Nr. 56, S. 108) mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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8 ↑ Geändert gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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9 ↑ Aufgehoben gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 12. April 2019 (GVBl. S. 163) mit Wirkung zum 1. Juli 2019.
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10 ↑ Angefügt gemäß Artikel 2 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD, sowie des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 23. April 2016 (GVBl. S. 130) mit Wirkung zum 1. Juli 2016.