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Ausstellung von Dienstausweisen
Bekanntmachung des Evang. Oberkirchenrats vom 23. November 1990
(GVBl. S. 205)
#I. Vorbemerkung:
1 Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe stellt auf Antrag für die Mitarbeiter(innen) der Evangelischen Landeskirche Dienstausweise aus.
2 Die evangelischen Kirchenbezirke und Kirchengemeinden erhalten auf Antrag vornumerierte Ausweisvordrucke zur Erstellung von Dienstausweisen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
#II. Inhalt der Dienstausweise:
»Evangelische Landeskirche in Baden
Dienstausweis Nr.:
Dienstausweis Nr.:
Der/die sich durch Personalausweis
Nr.:
Nr.:
ausweisende
Herr/Frau
Herr/Frau
steht als (Pfarrer/Beamter/Angestellter)
im Dienste der Evangelischen Landeskirche in Baden
(oder)
steht als (Beamter/Angestellter)
im Dienste des Evangelischen Kirchenbezirks
im Dienste der Evangelischen Landeskirche in Baden
(oder)
steht als (Beamter/Angestellter)
im Dienste des Evangelischen Kirchenbezirks
(oder)
steht als (Beamter/Angestellter)
im Dienste der Evangelischen Kirchengemeinde
steht als (Beamter/Angestellter)
im Dienste der Evangelischen Kirchengemeinde
, den
(Ort)
Evangelischer Oberkirchenrat
Karlsruhe
(oder)
Evangelisches Dekanat
(oder)
Evangelischer Kirchengemeinderat
Evangelischer Oberkirchenrat
Karlsruhe
(oder)
Evangelisches Dekanat
(oder)
Evangelischer Kirchengemeinderat
(Unterschrift)
Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausstellung sowie bei Änderung der Nummer des Personalausweises verliert dieser Dienstausweis seine Gültigkeit.«
#III. Der bezugsberechtigte Personenkreis:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Auftrag zur Verkündigung und Seelsorge haben,
- Technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Einrichtungen besichtigen und betreuen sowie vor Ort Entscheidungen treffen müssen,
- 1 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dafür ein Bedarf besteht. 2 Ein Bedarf besteht grundsätzlich nicht, wenn für das auszuführende Dienstgeschäft eine Einzelvollmacht erteilt wird.
IV. Das Antragsverfahren:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche beantragen unter Angabe von Zu- und Vornamen, der Nummer ihres Personalausweises, der Berufsgruppenzugehörigkeit und einer kurzen Begründung zur Ausstellung ihren Dienstausweis bei der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.
- 1 Die Kirchenbezirke und die Kirchengemeinden fordern die erforderlichen Dienstausweisvordrucke (numerierte Leervordrucke) ebenfalls bei der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats an. 2 Die Anforderung hat getrennt nach Kirchenbezirk, Kirchengemeinde und unter Angabe von Zu- und Vornamen sowie Berufsgruppe zu erfolgen. 3 Falls kurze Begründung erforderlich, müßte diese noch dazugefügt werden.
V. Das Ausstellungsverfahren:
- Die Dienstausweise für die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von dem jeweils für die Berufsgruppe zuständigen Sachbearbeiter bei der Personalverwaltung ausgefüllt und unterzeichnet, nach der Siegelordnung gesiegelt und dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt bzw. zugesandt.
- 1 Die Dienstausweise für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden werden unter Verwendung der von der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats zugesandten Vordrucke vom Anstellungsträger ausgefüllt, vom Dekan oder dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats unterzeichnet, gesiegelt und dem Antragsteller gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 2 Der Personalverwaltung des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe ist eine Kopie des ausgefertigten Dienstausweises zuzusenden.
VI. Die durchlaufende Numerierung der Dienstausweise:
Für die Dienstausweise der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche, der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden sind folgende Nummerngruppen vorzusehen:
Bedienstete der Evang. Landeskirche in Baden
Nummern: P 001 – P 999 (Pfarrdienst)
Nummern: U 001 – U 999 (Unterricht/Bildung)
Nummern: V 001 – V 999 (Verwaltung/Wirtschaft)
Nummern: P 001 – P 999 (Pfarrdienst)
Nummern: U 001 – U 999 (Unterricht/Bildung)
Nummern: V 001 – V 999 (Verwaltung/Wirtschaft)
Bedienstete der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden in diesen Kirchenbezirken
KB Adelsheim | Nr.: 1 000 – 1 499 |
KB Alb-Pfinz | Nr.: 1 500 – 1 999 |
KB Baden-Baden | Nr.: 2 000 – 2 499 |
KB Boxberg | Nr.: 2 500 – 2 999 |
KB Bretten | Nr.: 3 000 – 3 499 |
KB Emmendingen | Nr.: 3 500 – 3 999 |
KB Eppingen-Bad Rappenau | Nr.: 4 000 – 4 499 |
KB Freiburg | Nr.: 5 000 – 5 999 |
KB Heidelberg | Nr.: 6 000 – 6 999 |
KB Hochrhein | Nr.: 7 000 – 7 499 |
KB Karlsruhe-Land | Nr.: 7 500 – 7 999 |
KB Karlsruhe und Durlach | Nr.: 8 000 – 8 999 |
KB Kehl | Nr.: 9 000 – 9 499 |
KB Konstanz | Nr.: 9 500 – 9 999 |
KB Ladenburg-Weinheim | Nr.: 10 000 – 10 499 |
KB Lahr | Nr.: 10 500 – 10 999 |
KB Lörrach | Nr.: 11 000 – 11 999 |
KB Mannheim | Nr.: 12 000 – 12 999 |
KB Mosbach | Nr.: 13 000 – 13 499 |
KB Müllheim | Nr.: 13 500 – 13 999 |
KB Neckargemünd | Nr.: 14 000 – 14 499 |
KB Offenburg | Nr.: 14 500 – 14 999 |
KB Pforzheim-Land | Nr.: 15 000 – 15 499 |
KB Pforzheim-Stadt | Nr.: 15 500 – 16 499 |
KB Schopfheim | Nr.: 16 500 – 16 999 |
KB Schwetzingen | Nr.: 17 000 – 17 499 |
KB Sinsheim | Nr.: 17 500 – 17 999 |
KB Überlingen-Stockach | Nr.: 18 000 – 18 499 |
KB Villingen | Nr.: 18 500 – 18 999 |
KB Wertheim | Nr.: 19 000 – 19 499 |
KB Wiesloch | Nr.: 19 500 – 19 999 |
VII. Sonstiges:
- Über ausgestellte Dienstausweise ist vom zuständigen Sachbearbeiter ein unter Verschluß zu haltendes Verzeichnis zu führen.
- Eine Kopie des ausgestellten Dienstausweises ist beim Evangelischen Oberkirchenrat zu den Akten zu nehmen.
- Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zur Evangelischen Landeskirche, zum Kirchenbezirk oder zur Kirchengemeinde ist der Dienstausweis ohne Aufforderung der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben und durch diese zu vernichten.
- Fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Ausstellung sowie bei Änderung der Nummer des Personalausweises verliert ein Dienstausweis seine Gültigkeit.
- Bestehen für den ausstellenden Sachbearbeiter Zweifel an der ausreichenden Begründung eines Antrags auf Ausstellung eines Dienstausweises, so entscheidet abschließend der geschäftsleitende Oberkirchenrat oder der zuständige Dekan bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats.