.Kirchliches Gesetz
Kirchliches Gesetz
über die Gewährung von Beihilfen in
Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
(Beihilfegesetz - BeihilfeG)
Vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976 S. 1),
geändert 16. April 2011 (GVBl. S. 91)
geändert 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167)
geändert 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95)
zuletzt geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
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1
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1 Auf die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche stehenden Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, der Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen, Stiftungen1# und Anstalten finden die Vorschriften des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.2# 2 Ergänzend zu den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg sind auch diejenigen Personen, denen gemäß § 3 a KirchenbeamtenAG sowie § 19 Abs. 1 AG-PfDG.EKD eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird, beihilfeberechtigt3#. 3 § 78a Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.4#
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2
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1 Der Landeskirchenrat kann Änderungen dieser Vorschriften binnen 3 Monaten nach ihrer Verkündung von ihrer Anwendung auf die kirchlichen Mitarbeiter und Versorgungsempfänger im kirchlichen Interesse ausschließen oder ändern. 2 Der Beschluss des Landeskirchenrats ist der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. 3 Lehnt die Landessynode die Bestätigung ab, so tritt der Beschluss rückwirkend außer Kraft.5#
#§ 2
Soweit ein Beihilfeanspruch gegenüber einem nichtkirchlichen Arbeitgeber, der die Beihilfevorschriften des öffentlichen Dienstes anwendet, besteht, entfällt eine Beihilfe der Landeskirche.
#§ 2a6#
1 Erfolgt eine Beurlaubung zu einem hauptamtlichen Dienst in einer der diakonischen Anstalten, Werke und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger innerhalb der Landeskirche, besteht die Beihilfeberechtigung fort, wenn der neue Anstellungsträger die Aufwendungen erstattet. 2 Dies gilt im Fall des Auslandsdienstes entsprechend. 3 Auf die Erstattung kann im kirchlichen Interesse ganz oder teilweise verzichtet werden.
#§ 2b7#
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1
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1 Beihilfeberechtigte Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten auf ihren Antrag einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Beitragszuschuss für den Krankenversicherungsbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht für beihilfeberechtigte Personen, die keine Dienstbezüge erhalten.
(
2
)
1 Der Beitragszuschuss selbst oder einzelne Rechengrößen des Beitragszuschusses können pauschaliert werden. 2 Der Beitragszuschuss orientiert sich dabei am hälftigen Krankenversicherungsbeitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz zuzüglich eines Zuschlages für den Zusatzbeitrag bezogen auf die Bruttovergütung. 3 Er kann der Höhe nach zur Wahrung der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt werden.
4 Berechnung und Zahlungsweise des pauschalen Zuschusses wird durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates geregelt. Diese regelt insbesondere
- die Ermittlung der Bruttovergütung,
- den anzunehmenden Beitragssatz, wobei pauschal auf den Beitragssatz einer bestimmten Krankenkasse abgestellt werden kann,
- einen Höchstbetrag für die Abbildung der Beitragsbemessungsgrenze, der pauschaliert werden kann,
- eine Festlegung von Rechengrößen und Beträgen für mehrere Jahre und deren regelmäßige Überprüfung.
(
3
)
1 Der Antrag nach Absatz 1 ist an den Evangelischen Oberkirchenrat zu richten, der nach Feststellung der Voraussetzungen den pauschalen Beitragszuschuss bewilligt. 2 Der Antrag kann widerrufen werden. 3 Der Beitragszuschuss ist zum Folgemonat des Eingangs des Antrages zu gewähren. 4 Im Falle des Widerrufs entfällt der Beitragszuschuss mit dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Monat.
(
4
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1 Beihilfeberechtigte, die einen Beitragszuschuss nach Absatz 1 erhalten, sind verpflichtet, die kassenärztliche oder kassenzahnärztliche Behandlung der gesetzlichen Krankenversicherung als Sach- oder Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. 2 Der Anspruch auf Beihilfeleistungen entfällt insoweit. 3 Die Möglichkeit, Beihilfeleistungen in Anspruch zu nehmen, soweit die Regelungen des Landes Baden-Württemberg für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Beamtinnen und Beamten dies vorsehen, bleibt unberührt.
#§ 3
Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfenverordnung für Mitarbeiter und Versorgungsempfänger der Evang. Landeskirche in Baden ist der Evang. Oberkirchenrat, der auch Durchführungsbestimmungen über den verwaltungsmäßigen Vollzug dieses Gesetzes erlassen kann und für die in der Beihilfeverordnung dem Finanzministerium vorbehaltenen Entscheidungen zuständig ist.
#§ 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchliche Gesetz über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Geburts- und Todesfällen vom 27. November 1959 (GVBl. 1960 S. 9) außer Kraft.
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1 ↑ „Stiftungen“ eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
1 ↑ „Stiftungen“ eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
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2 ↑ Gemäß Artikel 4 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
2 ↑ Gemäß Artikel 4 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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3 ↑ Satz 2 gemäß Artikel 9 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes geändert mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91) .
3 ↑ Satz 2 gemäß Artikel 9 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes geändert mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91) .
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4 ↑ Satz 3 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105), mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
4 ↑ Satz 3 angefügt gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105), mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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5 ↑ Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105), mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
5 ↑ Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben gemäß kirchlichem Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 53, S. 105), mit Wirkung zum 1. Januar 2023.
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6 ↑ Gemäß Artikel 4 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
6 ↑ Gemäß Artikel 4 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
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7 ↑ § 2b eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.
7 ↑ § 2b eingefügt gemäß dem kirchlichen Gesetz zur Änderung des Beihilfegesetzes vom 29. April 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 38, S. 95) mit Wirkung zum 1. Juli 2022.