.Satzung
###§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
der Stiftung Schönau
Vom 27. Oktober 2022 (GVBl. 2023, Nr. 29, S. 62)
OKR 09.02.2023
AZ: 5617-22 und 5617-26
AZ: 5617-22 und 5617-26
Die Evangelische Stiftung Pflege Schönau ist durch Beschluss des Stiftungsrates vom 24.03.2022 mit Zustimmung der Landessynode vom 27.10.2022 auf die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zugelegt worden.
Im Zuge dessen wurde die Satzung der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden geändert. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat die Zulegung und die Satzungsänderung am 02.02.2023 genehmigt. Die Zulegung und die Satzungsänderung sind am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die Evangelische Stiftung Pflege Schönau ist damit ohne Liquidation erloschen. Der Name der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden wurde geändert in Stiftung Schönau.
#Präambel
Die Stiftung Schönau vereinigt die Vermögen mehrerer Stiftungen, die zum Teil seit mehr als 450 Jahren existieren und die kraft kirchenrechtlicher Widmung der Pfarrbesoldung, der Bauunterhaltung an Kirchen und Pfarrhäusern und weiteren hoheitlichen kirchlichen Zwecken der Evangelischen Landeskirche in Baden dienen.
- Durch die Kurpfälzische Ordnung der Kirchengüterverwaltung von 1576 wurde das bei der Reformation eingezogene Vermögen der vormals katholischen Kirchen, Klöster und Stifte zum reformierten allgemeinen Kirchengut der Kurpfalz erklärt. Gemäß § 3 der Beilage D zur Unionsurkunde von 1821, Anordnung über das allgemeine und Lokalvermögen für Kirchen, Schulen und milde Stiftungen in den gemischten Landesteilen des Großherzogtums Baden bei Vereinigung beider evangelischprotestantischer Konfessionen, wurde aus dem nach der Kirchenteilung von 1705 und 1707 verbliebenen Kirchengut der Unterländer Evangelische Kirchenfonds gebildet. In dessen Satzung vom 30.04.2002 wurde die Stiftung in „Evangelische Stiftung Pflege Schönau, im Folgenden ESPS genannt“ umbenannt. Die Satzung mit Stand 09.07.2015, verkündet im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 10/2016, Seite 174 -176, bildet die Grundlage des Beschlusses vom 24.03.2022, mit dem der Stiftungsrat die Zulegung auf die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden beschlossen hat.
- Durch das Kirchliche Gesetz, die Verwaltung des Evangelischen Pfründevermögens betreffend, vom 21.12.1881 (GVBl. 1882 S. 2) wurde für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden die Evangelische Zentralpfarrkasse errichtet, in der das Vermögen der Evangelischen Pfarreien (Pfarrpfründen) verwaltet wird. In deren Satzung vom 30.04.2002 wurde die Stiftung in „Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden“ (im folgendes EPSB genannt) umbenannt. Die Satzung mit Stand 09.07.2015, verkündet im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 10/2016, Seite 176 -179, bildet die Grundlage des Beschlusses vom 24.03.2022, mit dem der Stiftungsrat die Zulegung der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau auf die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden beschlossen hat.
- Mit der Zulegung gehen das Stiftungsvermögen sowie alle Rechte und Pflichten der Evangelische Stiftung Pflege Schönau auf die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden über. Die Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden hat in diesem Zuge ihren Namen geändert und heißt nunmehr „Stiftung Schönau“.
- Die Grundstücke, die bisher der Evangelischen Pfarrpfründestiftung Baden gehörten, sind zur Klarstellung der Widmung im Grundbuch mit dem Zusatz: „Pfründevermögen“ zu kennzeichnen.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die Stiftung führt den Namen
Stiftung Schönau.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Heidelberg. Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Für die Stiftung gilt das kirchliche Gesetz über die kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie das Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, soweit dessen Bestimmungen auf kirchliche Stiftungen anwendbar sind.
(
4
)
Sie besitzt die Fähigkeit, eigene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zu haben (Dienstherrenfähigkeit) und kann landeskirchliche Beamte beschäftigen.
#§ 2
Stiftungszweck
Das durch die Stiftung verwaltete Vermögen dient mit seinen Nutzungen und seinem Ertrag den folgenden Zwecken:
- Pfarrbesoldung einschließlich Alters-, Krankheits- und Hinterbliebenenversorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
- Aufwand für die Versehung nicht besetzter Pfarrstellen,
- unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Kirchengrundstücken und Pfarrhausgrundstücken für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung berechtigten Kirchengemeinden, Pfarreien und Pfründen im notwendigen Umfang,
- auf dem Pfründevermögen und auf dem weiteren Vermögen ruhende Lasten,
- Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern,
- Verwaltung anderer kirchlicher Stiftungen oder kirchlicher Einrichtungen auf Vertragsbasis gegen Kostenerstattung,
- für allgemeine Bedürfnisse der Landeskirche
§ 3
Steuerbegünstigte kirchliche Zwecke
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2 Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(
3
)
Keine Person darf durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stiftung kann Zustiftungen für kirchliche Zwecke vornehmen.
#§ 4
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Vermögen der Stiftung gehört zu dem der Evangelischen Landeskirche in Baden gewidmeten Vermögen.
(
2
)
Zu dem Grundstockvermögen gehören
- die im Grundbuch bisher auf die Namen der „Evangelische Stiftung Pflege Schönau“ und „Evangelische Pfarrpfründestiftung Baden“ eingetragenen land- und forstwirtschaftlichen, unbebauten sowie bebauten Grundstücke,
- Kompetenzen als Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen gegen Dritte,
- die Nutzungsrechte und Eigentumsansprüche an den Pfarrhausgrundstücken, deren Eigentum im Zusammenhang mit der Baupflicht des Landes Baden-Württemberg als bestritten gilt,
- sonstige Sachen und Rechte einschließlich Forderungen.
(
3
)
1 Das Grundstockvermögen ist zu erhalten. 2 Im Interesse eines nachhaltig verbesserten Ertrages sind Änderungen zulässig. 3 Die Anlage in Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte oder Immobilien im Direktbestand oder Immobilien als Fondsstrukturen oder Immobiliengesellschaften oder alternative Immobilienanlagen (Forst) hat Vorrang vor anderen Vermögensanlagen. 4 Die Stiftung kann Zustiftungen für kirchliche Zwecke vornehmen.
(
4
)
Die Stiftungsorgane beschließen ein Kapitalerhaltungskonzept und Anlagerichtlinien.
(
5
)
Zuwendungen und Zustiftungen Dritter zum Stiftungsvermögen sind zulässig.
#§ 5
Organe
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
#§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung.
(
2
)
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, die hauptamtlich tätig sind und nicht Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrats sein dürfen.
(
3
)
Jedes Vorstandsmitglied ist zur Einzelvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(
4
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat berufen. 2 Im Falle einer befristeten Berufung ist eine wiederholte Berufung zulässig. 3 Die Berufung kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 4 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Amtsniederlegung, die jederzeit zulässig ist.
(
5
)
1 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Vergütung, die vom Stiftungsrat festgelegt wird. 2 Näheres regelt ein Dienstvertrag. 3 Bei Abschluss des Dienstvertrags mit einem Vorstandsmitglied wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten.
#§ 7
Stiftungsrat
(
1
)
1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs, höchstens acht ehrenamtlichen Mitgliedern. 2 Diese dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein. 3 Der Stiftungsrat ist ausnahmsweise beschlussfähig, wenn er mit mindestens 4 Mitgliedern besetzt ist. 4 Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
(
2
)
Dem Stiftungsrat gehören folgende Mitglieder an:
- die Vorsitzenden des Finanz- und Rechtsausschusses der Landessynode oder ein anderes von diesen Ausschüssen benanntes Mitglied,
- zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats,
- mindestens zwei, höchstens vier sachkundige Mitglieder, die nicht im hauptamtlichen Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden stehen.
(
3
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden vom Evangelischen Oberkirchenrat berufen. 2 Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 werden von dem Landeskirchenrat auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrats berufen. 3 Für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr.1 kann eine Stellvertretung benannt werden; für die Mitglieder nach Absatz 2 Nr.2 ist eine Stellvertretung zu benennen. 4 Für alle Mitglieder ist eine wiederholte Berufung zulässig. 5 Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats aus seinem Amt aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied berufen werden.
(
4
)
Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertretung.
(
5
)
1 Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2 Außerdem werden ihnen ihre notwendigen Auslagen ersetzt. 3 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 8
Beschlussfassung des Stiftungsrats
(
1
)
Der Stiftungsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr auf Einladung des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung zusammen.
(
2
)
1 Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Für die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Beschlussfassungen gilt Art. 3 108 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden. 4 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden.
#§ 9
Aufgaben des Stiftungsrats
(
1
)
1 Der Stiftungsrat ist unabhängiges Aufsichts- und Kontrollorgan. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrates sind an Weisungen nicht gebunden und entscheiden nach eigener Überzeugung auf Basis von Gesetz und Recht und mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsrates.
(
2
)
Der Stiftungsrat beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Stiftung, insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- den Wirtschaftsplan,
- die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Ergebnisverwendung,
- die Entlastung des Vorstands nach dem Vorliegen des Prüfungsberichts,
- die Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers / einer Wirtschaftsprüferin,
- die Zustiftungen durch die Stiftung sowie die Annahme von Zuwendungen und Zustiftungen,
- die Änderung der Satzung, insbesondere die Erweiterung des Stiftungszwecks, sowie die Zulegung auf oder die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung. § 11 bleibt unberührt.
- die Grundsätze der allgemeinen Geschäftspolitik und der Vermögensverwaltung und über außergewöhnliche Geschäfte, die die finanzielle Lage der Stiftung erheblich beeinflussen.
- der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen,
- die Gründung, Liquidation und wesentliche Änderung von Tochterunternehmen,
- der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken mit einem Wert von mehr als 3 Mio. EURO; dagegen bedarf die Belastung von Grundstücken nicht der Einwilligung des Stiftungsrats,
- die Investition in Neubauten oder Bestandgebäude mit einem Gesamtaufwand von mehr als 3 Mio. EURO im Einzelfall, dabei bedarf die Belastung von Grundstücken nicht der Einwilligung des Stiftungsrats.
§ 10
Rechnungslegung
(
1
)
Der Vorstand legt die Grundsätze der Rechnungslegung im Rahmen des geltenden Stiftungsrechts fest. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Der Vorstand legt dem Stiftungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht und wenn möglich mit dem Prüfungsbericht zur Feststellung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 vor.
(
3
)
Der Jahresabschluss wird durch einen Wirtschaftsprüfer / eine Wirtschaftsprüferin geprüft.
(
4
)
Der Vorstand berichtet jährlich der Landessynode über den Jahresabschluss.
#§ 11
Satzungsänderungen, Zulegung, Auflösung
(
1
)
1 Satzungsänderungen, sowie die Zulegung und Vereinigung mit anderen Stiftungen sind möglich. 2 Der Stiftungsrat kann die Zulegung dergestalt beschließen, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten als übertragende Stiftung unter Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Stiftung als aufnehmende Stiftung übergehen. 3 Beschlüsse dazu bedürfen der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates und der Zustimmung der Landessynode.
(
2
)
1 Die Stiftung kann außerhalb der Zulegung und Vereinigung nur aufgrund eines kirchlichen Gesetzes mit verfassungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. 2 Bei Auflösung der Stiftung fällt deren gesamtes Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke unter Übernahme der auf ihm ruhenden Verpflichtungen zu verwenden hat.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
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