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Belegexemplare
für die Landeskirchliche Bibliothek

Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats
vom 5. Dezember 1978

(GVBl. S. 215)

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Gemäß Beschluß des Evangelischen Oberkirchenrats sind der Landeskirchlichen Bibliothek Belegexemplare zur Verfügung zu stellen, wenn
  1. von der Landeskirche Druckkostenzuschüsse gewährt worden sind,
  2. eine landeskirchliche Dienststelle eine Veröffentlichung vornimmt (z.B. RPI, EB),
  3. Kirchengemeinden Festschriften o.ä. herausgeben.
Mitarbeiter der Landeskirche, die privat Veröffentlichungen vornehmen, werden gebeten, ebenfalls der Landeskirchlichen Bibliothek je 1 Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.