.Kirchliches Gesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchliches Gesetz
zur Bereinigung des Rechts
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Rechtsbereinigungsgesetz RBerG)
Vom 14. November 1980
(GVBl. 1981 S. 53)
Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####§ 1
Aufhebung von Gesetzen
Die kirchlichen Gesetze der Evangelischen Landeskirche in Baden, die am 1. Juli 1980 in Kraft waren, werden aufgehoben soweit sie nicht in der Anlage A1# zu diesem Gesetz enthalten sind.
#§ 2
Ausnahmen
Von der Aufhebung sind ausgenommen:
#- die in der Anlage B2# genannten Gesetze und Vereinbarungen betr. die Rechtsbeziehungen
- zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden,
- zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Landeskirche in Baden,
- zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden und anderen Landeskirchen oder sonstigen Rechtsträgern,
- Übergangsbestimmungen in aufgehobenen Gesetzen,
- kirchliche Gesetze über Änderungen im Bestand von Kirchengemeinden und über Errichtung, Teilung und Zusammenlegung von Kirchenbezirken sowie über Genehmigung von Gemeindesatzungen.
§ 3
Verweisungen
Verweisungen auf Gesetzesbestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben sind, bleiben unberührt.
#§ 4
Übergangsregelung
(
1
)
Die durch dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Gesetze ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
(
2
)
Berechtigungen, die aufgrund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften erworben wurden, bleiben aufrechterhalten.
#§ 5
Bereinigung des Verordnungsrechts
(
1
)
1 Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung das Verordnungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden zu bereinigen. 2 Verordnungen bleiben nur in Kraft, soweit sie in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung enthalten sind. 3 Verordnungen, deren Gegenstand wegen Änderung der Verhältnisse oder aus anderen Gründen nicht mehr regelungsbedürftig sind, sind nicht in die Anlage zu übernehmen.
(
2
)
Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt auch für Rechtsverordnungen, die den Rang förmlicher Gesetze haben.
(
3
)
Bei der Bereinigung des Verordnungsrechts gilt die Übergangsregelung des § 4 entsprechend.
#§ 6
Fortschreibung
Der Evangelische Oberkirchenrat wird beauftragt, die Anlagen zu diesem Gesetz und der Rechtsverordnung (Positivlisten) fortzuschreiben und jährlich einmal – jeweils zum 31. Dezember – im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
#§ 7
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.