.

Arbeitsrechtsregelung
für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei)

vom 5. Mai 1980

(GVBl. S. 72), zuletzt geändert
am 19. Juli 2006 (GVBL. S. 227)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 05.04.1978 (GVBl. S. 78) folgende
Arbeitsrechtsregelung
beschlossen:
####

§ 1

Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung für die nach AR-M beschäftigten
  1. Gemeindediakoninnen/Gemeindediakone,
  2. Jugendreferentinnen/Jugendreferenten,
  3. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker,
  4. Kirchendienerinnen/Kirchendiener und
  5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der kirchlichen Bildungsarbeit.
#

§ 2

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für Sonntagsdienst einen dienstfreien ganzen Werktag während der Woche. Die nach Abzug des im Dienstplan vorgesehenen Sonntagsdienstes verbleibende Wochenarbeitszeit verteilt sich auf die übrigen Arbeitstage. Dienst an Wochenfeiertagen ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag auszugleichen.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die regelmäßig wöchentlich (fortlaufend) Sonntagsdienst versehen, erhalten unter Fortzahlung des Entgelts zusätzlich zum Jahresurlaub jährlich sechs dienstfreie Samstage und Sonntage (Wochenenden), davon in der Regel je drei im Kalenderhalbjahr.
( 3 ) Absatz 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht regelmäßig wöchentlich Sonntagsdienst versehen, mit der Maßgabe, dass sich die dienstfreien Samstage und Sonntage (Wochenenden) auf das Verhältnis der zu leistenden Sonntagsdienste reduziert. Hierbei wird auf volle Tage aufgerundet.
( 4 ) § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis f) TVöD finden insoweit keine Anwendung.
#

§ 3

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.