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Arbeitsrechtsregelung
über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der
Hausmeisterin / des Hausmeisters
– AR-KDuHM –

Vom 3. Dezember 1984

(GVBl. 1985 S. 33), zuletzt geändert durch Art. 8
AR-Umstellung vom 16. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 78)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 5. April 1978 (GVBl. S. 78) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Aufgabenkreis der Kirchendienerin/des Kirchendieners

( 1 ) Die Aufgaben der Kirchendienerin/des Kirchendieners werden im Einzelnen vom Ältestenkreis/Kirchengemeinderat in einer schriftlichen Aufgabenbeschreibung festgelegt.
( 2 ) Der Dienst umfasst im Allgemeinen folgende Aufgaben:
  1. die Kirche und die kirchlichen Räume zu pflegen und zu Gottesdiensten, Amtshandlungen und sonstigen Veranstaltungen der Gemeinde vorzubereiten,
  2. Paramente, Tauf- und Abendmahlgeräte in ordentlichem Zustand zu halten und zu verwahren,
  3. alle Gebrauchsgegenstände und Anlagen in der Kirche zu pflegen,
  4. für die Ordnung bei allen Veranstaltungen in Kirche und Gemeinderäumen zu sorgen,
  5. die Glocken nach der bestehenden Läuteordnung zu läuten,
  6. das Kirchengrundstück und die dazugehörigen Anlagen und Wege zu pflegen und instand zu halten,
  7. das Schneeräumen und Streuen der Wege zu der Kirche und dem Gemeindehaus bei Schnee- und Eisglätte entsprechend den polizeilichen Vorschriften,
  8. kleinere Reparaturen an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen durchzuführen,
  9. Botengänge für das Pfarramt zu erledigen.
Darüber hinausgehende Aufgaben sind in die Aufgabenbeschreibung mit aufzunehmen.
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§ 2
Arbeitszeit/Bereitschaftszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit kann entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD bemessen werden, wenn regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeit entsprechend § 9 Abs. 1 TVöD anfällt. Die Arbeitszeit der Kirchendienerin/des Kirchendieners während des Gottesdienstes ist der Arbeitszeit zuzuordnen.
( 2 ) Bei der Arbeitszeitermittlung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten aufzunehmen, die im Laufe eines Jahres anfallen. Für die Arbeitszeitermittlung ist ein durch Arbeitszeitnachweis zu belegender Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu Grunde zu legen, aus dem sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bildet. Die anteilig im Bemessungszeitraum zustehenden Urlaubstage und zusätzlich zustehenden dienstfreien Wochenenden für Sonntagsdienste (nur bei Kirchendienerin und Kirchendiener) sind zu berücksichtigen.
( 3 ) Im Arbeitsvertrag ist zu vereinbaren, auf welche Wochentage sich in der Regel die Arbeitszeit verteilt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wird, steht es der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter frei, die Verteilung der auf Werktage fallenden Arbeitszeit entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb einer Woche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Arbeitsrechtsregelungen bei Führung einer Arbeitszeitliste selbst zu bestimmen.
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§ 3
Arbeitskleidung

( 1 ) Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wird Arbeitsschutzkleidung gemäß Anlage unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Wird die Arbeitsschutzkleidung aus betrieblichen Gründen von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter beschafft, wird dafür eine pauschale Barablösung in Höhe von monatlich 8 Euro gewährt.
( 2 ) Wird von der Kirchendienerin/dem Kirchendiener das Tragen einer besonderen (dunklen), der Würde des Gottesdienstes entsprechende Bekleidung erwartet, hat die Kirchengemeinde die Kosten zu übernehmen.
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§ 4
Urlaub der Kirchendienerin/des Kirchendieners

Der Erholungsurlaub ist so zu wählen, dass auf jeweils sechs Urlaubstage (Sechs-Tage-Woche) höchstens ein Sonntag und kein freier Sonntag auf einen kirchlichen Hauptfeiertag fallen. Wird dienstplanmäßig an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, gilt entsprechendes.
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§ 5
Vertretung

Bei Urlaub und sonstiger Verhinderung, insbesondere infolge Krankheit oder bei Arbeitsbefreiung, hat der Anstellungsträger für Vertretung zu sorgen und deren Kosten zu tragen.
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§ 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 1985 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Anstellung von Kirchendienern vom 15.11.1963 (GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/80 vom 25.02.1980 (GVBl. S. 46), treten mit Wirkung vom 31.03.1985 außer Kraft. Soweit diese Richtlinien Bestandteil von Dienstverträgen sind, tritt an deren Stelle diese Arbeitsrechtsregelung.
Anmerkung zu § 3 Abs. 1 Satz 2
Betriebliche Gründe liegen u.a. vor, wenn die Beschaffung der Arbeitsschutzkleidung durch den Mitarbeiter für die Kirchengemeinde vorteilhafter ist.
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Anlage zur § 3 Abs. 1 Satz 1:

An Arbeitsschutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
  1. Schutzmantel,
  2. Arbeitshandschuhe,
  3. Wetterschutzkleidung, sofern auch die Pflege der Außenanlagen oder das Schneeräumen zum Aufgabenkreis gehört,
  4. Sicherheitsschuhe für das Rasenmähen mit motorgetriebenen Sichelmähern und
  5. Gesichtsschutz für den Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln.