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Arbeitsrechtsregelung
über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
(AR-ArbZG)

Vom 20. März 2024 (GVBl., Nr. 49, S. 98)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisse und Praktika der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. und seinen Mitgliedseinrichtungen, die AR-M anwenden.
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§ 2

Auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 wird zu § 5 Abs. 2 und 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitszeitgesetzes ergänzend geregelt:
Die in § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG genannten abweichenden Regelungen für Krankenhäuser und andere Einrichtungen finden auch Anwendung in Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen.
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§ 3

Unter den Voraussetzungen einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, einer Belastungsanalyse und den daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (§ 5 ArbSchG) können durch Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG abweichende Regelungen zu § 3 ArbZG (Dauer der täglichen Arbeitszeit), § 4 ArbZG (Ruhepausen), § 5 Abs. 1 ArbZG (Mindestruhezeit) und § 6 Abs. 2 ArbZG (Nacht und Schichtarbeit) in den nachfolgend aufgeführten Fällen getroffen werden:
  1. In Krankenhäusern, Einrichtungen der Alten-, Jugend- und Behindertenhilfe, in Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen, in denen dienstplanmäßig im Schichtbetrieb gearbeitet wird, kann bzw. können
    1. bei Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes die Ruhepausen abweichend von § 4 ArbZG auf bezahlte Kurzpausen (weniger als 15 Minuten) von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
    2. die Mindestruhezeit abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG dreimal wöchentlich auf neun Stunden verkürzt werden,
    3. die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmenden abweichend von § 6 Abs. 2 ArbZG auf bis zu elf Stunden verlängert werden.
  2. In stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können
    1. die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschritten werden,
    2. die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, wie sie sich nach den Gegebenheiten des Tagesablaufs ergeben, als bezahlte Kurzpausen von mindestens 15 Minuten gewährt werden.
  3. In stationären Einrichtungen der Altenhilfe, in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und im Integrationsdienst an Schulen (Schulbegleitung) können die Ruhepausen im Sinne des § 4 ArbZG, wie sie sich nach den Gegebenheiten des Tagesablaufs ergeben, als bezahlte Kurzpausen von mindestens 15 Minuten gewährt werden. Eine Dienstvereinbarung im Sinne des Satzes 1 steht unter dem Vorbehalt der Meldung über die geplanten Änderungen an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie. Die Dienstvereinbarung muss die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts für beide Vereinbarungsparteien im Hinblick auf die Befristung der Arbeitsrechtsregelung zum 29. Februar 2024 enthalten.
  4. In Krankenhäusern können Personen in der Seelsorge die Ruhezeit von elf Stunden gemäß § 5 Absatz 1 ArbZG durch Inanspruchnahme zur Betreuung von Personen während der Rufbereitschaft im Umfang von maximal fünfeinhalb Stunden unterbrechen.
Anmerkung zur § 3 Nr. 3:
Die Möglichkeit der Gewährung von bezahlten Kurzpausen soll nur im Ausnahmefall und nur dann vereinbart werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (Arbeitsunterbrechung durch Pausen) nicht anders umgesetzt werden können.
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§ 4

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 2/98 über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
(AR-ArbZG) vom 4. März 1998 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert am 30. März 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 27, S. 64) außer Kraft.
( 3 ) § 3 Nr. 3 und die Anmerkung treten mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft. Gültige Dienstvereinbarungen gemäß § 3 bleiben davon unberührt.