.Arbeitsrechtsregelung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/
Vorpraktikanten
in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa)
Vom 19. September 1990 (GVBl. S. 187),
geändert durch Art. 3 AR zur Änderung der AR-M und der Rechtsverhältnisse von VP in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe und der AR Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse der O-Prakt. vom 28. November 2012 (GVBl. 2013, S. 22)
zuletzt geändert am 29. November 2017 ( GVBl. 2018, S. 126)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. Seite 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 16. Oktober 1986 (GVBl. Seite 151), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
1 Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten sind Personen, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss. 2 Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses hat die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung zu stehen.
#§ 2
Rechtsgrundlage
Auf das Beschäftigungsverhältnis von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten findet § 26 in Verbindung mit §§ 10 bis 23 und 25 Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden ergänzende oder abweichende Regelungen nicht getroffen wurden.
#§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer
1 Das Vorpraktikantenverhältnis in Kindertagesstätten ist für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegte oder für die von der Ausbildungsstätte geforderte Dauer einzugehen. 2 Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraumes an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden.
#§ 4
Zu § 17 BBiG – Vergütung
(
1
)
Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 300,00 Euro (bis 30. Juni 2018); 450,00 Euro (ab 1. Juli 2018)1#.
(
2
)
Mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, erhöht sich die Vergütung auf monatlich 325,00 Euro (bis 30. Juni 2018); 500,00 Euro (ab 1. Juli 2018)2#.
(
3
)
Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten von der zustehenden Praktikantenvergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD – Allgemeiner Teil – mit Ausnahme dessen Absatz 5.
#§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung der Vergütung
Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
#§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
1 Die Vorpraktikantin / Der Vorpraktikant erhält Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -.
2 Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.3#
#2 Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.3#
§ 7
Form und Inhalt des Vorpraktikantenvertrags
1 Der Praktikantenvertrag ist schriftlich abzuschließen. 2 Die Vereinbarung muss Angaben über Beginn und Dauer des Praktikantenverhältnisses, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und einen Hinweis auf die ggf. geltende Dienstordnung enthalten.
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1 ↑ Geändert durch AR zur Änderung der AR-VP/KiTa vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2018 (GVBl. 2018, S. 126)
1 ↑ Geändert durch AR zur Änderung der AR-VP/KiTa vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2018 (GVBl. 2018, S. 126)
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2 ↑ Geändert durch AR zur Änderung der AR-VP/KiTa vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2018 (GVBl. 2018, S. 126)
2 ↑ Geändert durch AR zur Änderung der AR-VP/KiTa vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Juli 2018 (GVBl. 2018, S. 126)
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3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 23 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert.
3 ↑ Gemäß GVBl. Nr. 2/2013 S. 23 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 geändert.