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Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in Kindertagesstätten
(AR VP Kindertagesstätten - AR-VP/KiTa)

Vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 21, S. 65)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Praktika der Mitarbeitenden der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
( 2 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Personen, die die Ableistung eines Vorpraktikums für ihre Zulassung zu einer Schul- oder Hochschulausbildung oder aufgrund individueller Anforderung ihrer Ausbildungsstätte benötigen. Im Mittelpunkt ihres Rechtsverhältnisses stehen die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung.
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§ 2
Rechtsgrundlage

Auf ein Vorpraktikum, das in Kindertagesstätten geleistet wird, findet § 26 Berufsbildungsgesetz – BBiG – vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
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§ 3
Zu § 11 BBiG – Dauer

Das Vorpraktikum in Kindertagesstätten ist für die in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegte oder für die von der Ausbildungsstätte geforderte Dauer einzugehen. Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraumes an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig bis zu einem Jahr verlängert werden.
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§ 4
Zu § 17 BBiG – Vergütung

( 1 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung in Höhe von 450 Euro.
( 2 ) Mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikumsjahr beginnt, erhöht sich die Vergütung auf monatlich 500 Euro.
( 3 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten von der zustehenden Praktikumsvergütung eine jährliche Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 14 TVAöD - Besonderer Teil BBiG -.
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§ 5
Zu § 18 BBiG – Auszahlung der Vergütung

Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung erfolgen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 24 TVöD.
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§ 6
Erholungs- und Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Personen im Vorpraktikum erhalten Erholungsurlaub entsprechend § 9 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -. Die Gewährung von Sonderurlaub sowie Arbeitsbefreiung richten sich nach den Bestimmungen der AR-M.
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§ 7
Form und Inhalt des Vertrages über die Ableistung eines Vorpraktikums

Der schriftliche Vertrag muss Angaben über Beginn und Dauer des Praktikums, die tägliche Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung und einen Hinweis auf die gegebenenfalls geltende Dienstordnung enthalten.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa) vom 19. September 1990 (GVBl. S. 187) zuletzt geändert am 29. November 2017 (GVBl. 2018, S. 126), außer Kraft.
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