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Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum in der stationären Behinderten- und Jugendhilfe im Bereich der AR-AVR-Anwendenden
(AR VP Behinderten-/Jungendhilfe AVR - AR-VP/AVR)

Vom 11. Dezember 2024 (GVBl. 2025, Nr. 23, S. 69)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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§ 1
Zuordnung zur AR-AVR, Geltungsbereich

Diese Regelung ist Bestandteil AR-AVR (Anlage 1 zu § 3) und findet in Einrichtungen nach § 1 AR-AVR Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Personen im Vorpraktikum für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikums

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikums steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1).
( 2 ) Das Vorpraktikum ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlage

Auf das Vorpraktikum findet Anlage 10 Abschnitt III. „Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG) Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden“ der AVR-DD in der Fassung der AR-AVR, mit Ausnahme der §§ 1 bis 4, 8 Abs. 4, §§ 11a bis 13, 15 und 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit im Folgenden keine ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Übrigen findet § 26 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung.
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§ 4
Dauer des Vorpraktikums

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikums richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikums

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikum jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikum nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Person im Vorpraktikum mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn das Praktikum aufgegeben oder eine Ausbildung für eine andere Berufstätigkeit begonnen werden soll.
( 3 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen den zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.
( 2 ) Personen im Vorpraktikum nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach Anlage 10a Ziffer III AVR-DD in der Fassung der AR-AVR für Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD in der Fassung der AR-AVR).
( 4 ) Die Personen im Vorpraktikum erhalten eine jährliche Zuwendung in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Auszubildenden nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (§ 3) geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR-DD in der Fassung der AR-AVR).
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der AVR-Anwender (AR-VP/AVR) vom 6. April 1995 (GVBL. 1995 S. 115), zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203), außer Kraft.
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Anmerkungen

  1. Die Personen im Vorpraktikum sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennen lernen.
  2. Die Personen im Vorpraktikum sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne dass ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Die Personen im Vorpraktikum sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Den Personen im Vorpraktikum ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennenzulernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.