Rechtsstand: 01.01.2021

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II. Die Bezirkssynode

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Artikel 38

( 1 ) Die Bezirkssynode ist die Versammlung von geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern des Kirchenbezirks, die aus ihren Erfahrungen im kirchlichen Leben und aus ihrer besonderen Sachkenntnis heraus beschließend und beratend im Dienste an der Leitung des Kirchenbezirks zusammenwirken.
( 2 ) Die Bezirkssynode übt ihre Leitungsaufgabe insbesondere dadurch aus, dass sie:
  1. mit dafür sorgt, dass im Kirchenbezirk Lehre, Gottesdienst, Unterricht und Ordnung dem Auftrag der Kirche gerecht werden;
  2. die Gemeinschaft der im Kirchenbezirk verbundenen Gemeinden durch Erfahrungsaustausch und Anregungen zur Gestaltung und Fortentwicklung gemeindlicher und übergemeindlicher Dienste fördert;
  3. mindestens alle drei Jahre einen Rechenschaftsbericht des Bezirkskirchenrates entgegennimmt und berät. Der Bericht wird an den Evangelischen Oberkirchenrat weitergeleitet;
  4. sich über die kirchlichen und gesellschaftlichen Vorgänge im Kirchenbezirk informiert und dazu öffentlich Stellung nimmt, wenn es der Auftrag der Kirche fordert;
  5. den öffentlichen Auftrag der Kirche nach den Erfordernissen des Kirchenbezirks durch Planung und Einrichtung von Diensten, fördert;
  6. die Zurüstung und Weiterbildung der im Bereich des Kirchenbezirks tätigen Mitarbeitenden sowie die Aussprache über theologische, kirchliche und gesellschaftliche Fragen für Gemeindeglieder, z.B. in Seminaren und Studienkreisen, anregt und ermöglicht;
  7. durch geeignete Maßnahmen das Zusammenwirken der Dienste und Einrichtungen der Gemeinden und der im Kirchenbezirk tätigen Werke der Landeskirche fördert;
  8. mit Rat und Empfehlung dafür sorgt, dass in der Anwendung der kirchlichen Lebensordnungen im Kirchenbezirk möglichst einheitlich verfahren wird;
  9. zu Vorlagen der Landessynode oder anderer Leitungsorgane der Landeskirche an die Bezirkssynoden oder zu Anträgen der Gemeinden Stellung nimmt oder von sich aus Anregungen und Anträge an die Leitung der Landeskirche richtet;
  10. das Haushaltsbuch bzw. den Haushaltsplan des Kirchenbezirks beschließt und nach Vorliegen des Prüfungsberichts dem Bezirkskirchenrat zur Jahresrechnung Entlastung erteilt;
  11. das Satzungsrecht des Kirchenbezirks im Rahmen und nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung ausübt, soweit nicht durch kirchliches Gesetz oder eine Rechtsverordnung des Landeskirchenrates diese Zuständigkeit auf den Bezirkskirchenrat übertragen ist.
( 3 ) Die Bezirkssynode kann alle Angelegenheiten des Kirchenbezirks in den Kreis ihrer Beratungen ziehen. Sie ist nicht Beschwerdeinstanz.
( 4 ) In den Stadtkirchenbezirken übt die Stadtsynode ihre Leitungsaufgabe zusätzlich dadurch aus, dass sie:
  1. Beschluss fasst über die zu erhebende Ortskirchensteuer im Sinne von Artikel 27 Abs. 2 Nr. 1,
  2. den Pfarrgemeinden im Sinne von Artikel 25 Satz 2 die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und Regelungen über die Befugnisse der Pfarrgemeinden im Rahmen der Budgetierung nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 7 trifft,
  3. Vorgaben für Entscheidungen des Stadtkirchenrates nach Artikel 27 Abs. 2 Nr. 4 und 5 macht.
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Literatur
Friedrich, Otto (1978): Einführung in das Kirchenrecht. 2. Aufl. Göttingen, § 39.
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A. Definition der Bezirkssynode

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Absatz 1 enthält eine generelle Definition der Bezirkssynode, die es in der Grundordnung in dieser Form bisher nicht gab. Durch die dort genannten qualifizierenden Merkmale für die Mitglieder der Bezirkssynode wird unterstrichen, dass es sich um eine Versammlung von dafür besonders geeigneten individuellen Persönlichkeiten handelt, die keine imperativen Mandatsträger der Institutionen sind, denen sie ihre Mitgliedschaft verdanken. Genannt werden die drei Möglichkeiten, Mitglied der Bezirkssynode zu werden, nämlich die Mitgliedschaft kraft Amtes, die Wahl durch den Ältestenkreis und die Berufung durch den Bezirkskirchenrat.1#
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B. Aufgaben der Bezirkssynode

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I. Allgemeine Regelung

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Absatz 2 enthält mit wenigen Änderungen den gleichen Aufgabenkatalog wie der bisherige § 81 Abs. 1 GO.2# In seinen Ursprüngen geht er auf das Vierte Kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 19. April 19713# zurück, das »gegenüber der wesentlich farbloseren Funktionsbeschreibung«4# im § 73 der ursprünglichen Fassung von 19585# in beispielhafter Aufzählung eine Reihe neuer Schwerpunkte für die Bezirkssynode formulierte, die bis heute im Wesentlichen gültig geblieben sind. In den erweiterten Zuständigkeiten kommt der »neue Glanz«6# zum Ausdruck, der dem Kirchenbezirk durch die Grundordnungsreform von 1971 verliehen worden ist. Der Kirchenbezirk hat seitdem »nicht nur zur Kenntnis und Stellung zu nehmen, zu beobachten und zu berichten, sondern er soll durch eigenverantwortliches Handeln den Auftrag der Kirche im Bereich des Bezirks verwirklichen«7#. Das schlägt sich nicht zuletzt im Aufgabenkatalog der Bezirkssynode nieder.
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II. Einzelne Aufgaben

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1. Rechenschaftsbericht

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Neu gefasst wurde Abs. 2 Nr. 3. Ein Rechenschaftsbericht des Bezirkskirchenrates muss jetzt »mindestens« alle drei Jahre beraten und dem Evangelischen Oberkirchenrat vorgelegt werden. Nach der Grundordnung in der Fassung von 1958 musste die Bezirkssynode bei »jeder ordentlichen Tagung«, zu der sie sich allerdings nur alle drei Jahre versammelte8#, einen »Hauptbericht« des Bezirkskirchenrates entgegennehmen und verabschieden. Seit dem Vierten Kirchlichen Änderungsgesetz zur Grundordnung von 1971 wurde unterschieden zwischen dem Rechenschaftsbericht des Bezirkskirchenrates9#, der der Synode alle drei Jahre vorzulegen war, und dem neu eingeführten »Hauptbericht«10#, den die Bezirkssynode einmal während ihrer Amtszeit beraten, verabschieden und mit einer eigenen Stellungnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat vorlegen musste, der daraufhin den Bezirkssynodalbescheid erteilte. Diesen »Hauptbericht« gibt es in der neuen Grundordnung nicht mehr. Die Abschaffung hat ihren Grund u.a. im veränderten Verfahren der Bezirksvisitation durch die Einführung der gemeinsam erarbeiteten Zielvereinbarung11# und steht in Parallele zur Abschaffung des Hauptberichts des Evangelischen Oberkirchenrates an die Landessynode.12#
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2. Bezirksdienste

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In Abs. 2 Nr. 5 ist die exemplarische Auflistung bestimmter Bezirksdienste entfallen, die bisher in der entsprechenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 Nr. 6 GO enthalten war. Das kommt nicht nur der Entlastung der Grundordnung zugute, sondern dient vor allem der Offenheit in der Entwicklung dieser Dienste und vermeidet Missverständnisse, die sich aus einer unvollständigen Auflistung – z. B. hinsichtlich der Bedeutung und Gewichtung dieser Dienste – ergeben können.
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3. Richtlinienkompetenz

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Die Bezirkssynode hat keine unmittelbaren legislatorischen Aufgaben und gegenüber den Gemeinden des Bezirks kein diese bindendes Gesetzgebungsrecht, wohl aber eine »Richtlinienkompetenz«.13# Das gilt insbesondere im Bereich der Lebensordnungen, für deren einheitliche Anwendung im Kirchenbezirk die Bezirkssynode nach Abs. 2 Nr. 8 zu sorgen hat. Im Übrigen ist sie in die landeskirchliche Rechtsetzung eingebunden durch das Recht, nach Abs. 2 Nr. 9 zu Vorlagen der Landessynode oder anderer kirchlicher Leitungsorgane Stellung zu nehmen, »wobei sich der Kirchenbezirk unabhängig von derartigen Vorlagen auch an Initiativen von unten nach oben (durch Vorschläge und Anträge an die Leitung der Landeskirche) beteiligen kann und soll«14#. Bei der Einführung des Katechismus, der Agenden sowie des Gesangbuches durch die Landessynode ist in Art. 65 Abs. 2 Nr. 5 GO ausdrücklich vorgeschrieben, dass diese Bücher vor ihrer Genehmigung durch die Landessynode den Bezirkssynoden zur Stellungnahme vorzulegen sind.
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4. Haushaltshoheit und Satzungsrecht

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Eine wichtige Funktion der Bezirkssynode für die inneren Verhältnisse im Kirchenbezirk sind die Ausübung der Haushaltshoheit nach Abs. 2 Nr. 10 und das Recht nach Abs. 2 Nr. 11, für eigene Einrichtungen und Dienste Satzungen zu beschließen.
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III. Umfassendes Beratungsrecht

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1. Grundsatz

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Die Regelung in Absatz 3 ist eine wörtliche Übernahme von § 81 Abs. 3 GO und entspricht in der Sache der gleichen Regelung in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 GO für die Landessynode. Durch diese Bestimmung erhält die Bezirkssynode die Möglichkeit, auch über solche Gegenstände zu beraten, die nicht unmittelbar in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallen. Allerdings besteht insoweit keine Beschlusskompetenz. Soweit sich das nicht bereits aus dem Aufgabenkatlog in Absatz 1 ergibt, hat die Bezirkssynode als Ausfluss ihrer allgemeinen Beratungskompetenz in entsprechender Anwendung von Art. 65 Abs. 3 Satz 2 GO aber das Recht, sich »mit Wünschen und Anregungen« an die übrigen Leitungsorgane des Kirchenbezirks, die Gemeinden und die im Kirchenbezirk tätigen Mitarbeitenden zu wenden, soweit es sich um »Angelegenheiten des Kirchenbezirks« handelt.
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2. Ausschluss als Beschwerdeinstanz

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Eine wichtige Einschränkung ergibt sich durch den ausdrücklichen Hinweis, dass die Bezirkssynode keine Beschwerdeinstanz15# ist. Beschwerdevorgänge sind daher vom allgemeinen Beratungsrecht der Bezirkssynode ausgenommen. Der Grund dafür liegt vor allem in der Tatsache begründet, dass Beschwerden einen individuellen Bezug haben, zu dessen Erörterung öffentlich tagende Gremien grundsätzlich nicht der geeignete Ort sind.16# Nicht ausgeschlossen ist damit die Erörterung von Sachfragen, die sich im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren ergeben können. Zum Beispiel kann eine Beschwerdeentscheidung des Bezirkskirchenrates im Bereich der kirchlichen Lebensordnungen für die Bezirkssynode Anlass geben, gemäß Abs. 2 Nr. 8 darüber zu beraten, wie eine einheitliche Anwendungspraxis im Kirchenbezirk sichergestellt werden kann, und entsprechende Empfehlungen zu formulieren.
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IV. Zuständigkeit der Stadtsynode in den Stadtkirchenbezirken

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Durch das Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 201217# wurde der Artikel um den Absatz 4 ergänzt, um die erweiterte Zuständigkeit der Stadtkirchenbezirke abzubilden, die durch die Übernahme von Aufgaben entstehen, die sonst bei der Kirchengemeinde liegen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten des Kirchengemeinderates nach Art. 27 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 GO ist die Stadtsynode allerdings nur berechtigt, Vorgaben zu machen, die der Stadtkirchenrat bei seinen Entscheidungen zu berücksichtigen hat. Soweit die Stadtsynode davon keinen Gebrauch macht, entscheidet der Stadtkirchenrat eigenständig.18#

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1 ↑ Vergl. dazu unten die Kommentierung zu Artikel 40.
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2 ↑ Dem Antrag der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Offenburg, die Zuständigkeit der Bezirkssynode denen der Landessynode anzugleichen, um ihre Bedeutung im Kirchenbezirk zu stärken, haben sich die Ausschüsse der Landessynode nicht angeschlossen; vergl. den Bericht des Synodalen Heidland, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom 25. bis 28. April 2007, S. 54.
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3 ↑ GVBl. S. 89.
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4 ↑ Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 28.
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5 ↑ GVBl. S. 17. § 73 lautete damals:
»(1) Die Bezirkssynode hat die Aufgabe, für ihren Bezirk ein Gesamtbild der für Auftrag und Arbeit der Kirche wichtigen Vorgänge und Zustände zu gewinnen, dazu Stellung zu nehmen und Anregungen zu geben.
(2) Sie erfüllt diese Aufgabe dadurch, daß siea) bei jeder ordentlichen Tagung einen Hauptbericht des Bezirkskirchenrates entgegennimmt und verabschiedet,b) Anregungen und Anträge der Bezirkssynodalen berät und sie erforderlichenfalls mit ihren Entschließungen an die Kirchenleitung weitergibt.(3) Die Bezirkssynode nimmt Stellung zu Vorlagen über die Einführung des Kirchenbuches (Agende), des Gesangbuches und der Lehrbücher sowie zu Fragen, die ihr die Kirchenleitung vorlegt.(4) Sie wählt Landessynodale nach den Bestimmungen der kirchlichen Wahlordnung.«
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6 ↑ O. Friedrich (1978): S. 391.
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7 ↑ O. Friedrich ebd.
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8 ↑ § 75 Abs. 1 GO i.d.F. v. 23. April 1958; nach § 79 Abs. 1a GO i.d.F. des Vierten Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung vom 29. April 1971 (GVBl. S. 89) musste die Synode »mindestens einmal im Jahr« einberufen werden.
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9 ↑ Damals § 75 Abs. 1d GO.
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10 ↑ Damals § 75 Abs. 1c GO.
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11 ↑ Vergl.: § 39 Kirchliches Gesetz über die Ordnung der Visitation vom 24. April 2013, GVBl. S. 296 (RS Baden Nr. 110.200).
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12 ↑ Vergl. dazu unten die Kommentierung zu Artikel 72 GO.
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13 ↑ Vergl.: Erläuterungen zum Entwurf des 2. Kirchlichen Gesetzes zur Änderung der Grundordnung, Verhandlungen der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden, Ordentliche Tagung vom Oktober 1969, Anlage 1, S. 28.
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14 ↑ Erläuterungen, ebd.
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15 ↑ Zum Beschwerdeverfahren siehe unten Artikel 112 GO.
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16 ↑ Siehe dazu auch oben Art. 22 Rdnr. 15.
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17 ↑ GVBl. S. 253.
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18 ↑ Siehe dazu: Vorlage des Landeskirchenrates zur Änderung der Grundordnung vom 25. Juli 2012, Verhandlungen der Landessynode, Ordentliche Tagung vom 21. bis 25. Oktober 2017, Anlage 1, S. 131.