Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 114

Hinsichtlich des Gesetzes zur Änderung der Grundordnung 2012 gilt folgende Übergangsregelung:
Artikel 24 Abs. 3 Satz 1 findet auch Anwendung auf Vereinigungen, welche vor dem 1. Januar 2013 erfolgt sind und bei denen ein gesonderter Beschluss zur Zusammenlegung der Pfarrgemeinden bis zum 1. Januar 2013 noch nicht gefasst wurde.
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Die Übergangsregelung wurde eingeführt durch das kirchliche Gesetz zur Änderung der Grundordnung vom 25. Oktober 2012. Sie führt dazu, dass auch bei Kirchengemeinden, die vor dem 1. Januar 2013 zu einer Gemeinde vereinigt wurden, keine Untergliederung in zwei Pfarrgemeinden entsteht.1#

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1 ↑ Siehe dazu bei Art. 24. Rdnr. 3.