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Richtlinien zum Förderprogramm KSE-Klima-Cent
(Richtlinie Klima-Cent - RL Klima-Cent)

Vom 23. Januar 2018 (GVBl. S. 145)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Förderfähige Maßnahmen

( 1 ) Gefördert wird die Erhöhung des Eigenstromverbrauchs in Gebäuden im Eigentum kirchlicher Rechtsträger im Zusammenhang mit Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken.
( 2 ) Gefördert werden insbesondere die Anschaffung von:
  1. PV-Batteriespeicher und
  2. Ladestationen für E-Mobilität (Pkw & Pedelecs).
( 3 ) Zusätzlich werden CO2-reduzierende Maßnahmen gefördert wie zum Beispiel:
  1. die Anschaffung von Pedelecs und
  2. Umstellung auf LEDs (Retro-fit).
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§ 2
Antragsberechtigung und Antragsverfahren

( 1 ) Antragsberechtig ist jede Kirchen- oder Pfarrgemeinde sowie landeskirchliche Einrichtungen und Verwaltungs-und Serviceämter. Die Antragsberechtigten müssen nicht KSE-Kunde sein. Der Antrag ist an den Evangelischen Oberkirchenrat, Büro für Umwelt und Energie zu richten.
( 2 ) Für die Förderung von PV-Batteriespeichern ist ein Monitoring über 3 Jahre Voraussetzung.
( 3 ) Im Falle von baulichen Maßnahmen ist eine positive baufachliche Stellungnahme des Evangelischen Oberkirchenrats, Kirchenbauamt, Voraussetzung.
( 4 ) Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs geprüft und beschieden. Eine Förderung kann erfolgen, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.
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§ 3
Höhe der Förderung

( 1 ) Maßnahmen werden zu 50 Prozent als Zuschuss zum Eigenanteil gefördert. Etwaige Drittmittel aus nicht kirchlichen Förderprogrammen werden bei der Berechnung des verbleibenden Eigenanteils der Gemeinde berücksichtigt. Die Fördersumme muss mindestens 250 Euro betragen. Die Fördersumme ist auf maximal 5.000 Euro begrenzt.
( 2 ) Die Förderung ist kumulativ zu jedem weiteren landeskirchlichen Förderprogramm und führt nicht zu einer Verringerung der Fördersumme durch diese weiteren Programme bis maximal 100 Prozent der Kosten.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2018 in Kraft.